Die empfohlenen Maßnahmen zum Herdenschutz sind soweit zumutbar umgesetzt. Doch was passiert, wenn der Wolf diesen Herdenschutz trotzdem überwindet? Sollte der Wolf im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erneut den empfohlenen Herdenschutz überwinden, kann er entsprechend dem Managementplan Wolf als schadstiftender Wolf deklariert werden und es kann eine Anordnung zur Entnahme erteilt werden. Weitere Details dazu finden Sie in unseren Fragen und Antworten.
Die Voraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Ausnahme zur Tötung von Wölfen sind in Paragraf 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz und in Paragraf 45a Bundesnaturschutzgesetz geregelt.
Es muss zunächst mindestens einer der in Paragraf 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 5 Bundesnaturschutzgesetz genannten Ausnahmegründe gegeben sein. Sodann darf die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden, wenn es keine zumutbaren Alternativen zur Tötung gibt und sich der Erhaltungszustand der Populationen der Art nicht verschlechtert.
Als zumutbare Alternative zur Tötung des betreffenden Wolfes gilt beispielsweise die Installation eines wolfsabweisenden Herdenschutzes. Tötet oder verletzt ein Wolf mehrfach Weidetiere und überwindet dabei wiederholt (in der Regel mindestens zweimal) in engem zeitlichen Abstand einen an sich empfohlenen Herdenschutz, kann dieser Wolf zu einem schadenstiftenden Wolf erklärt werden und darf durch die in der Ausnahmegenehmigung hierfür bestimmten Personen getötet werden.
Die Frage, ob im jeweiligen Einzelfall von einem schadenstiftenden Wolf ausgegangen werden muss, prüft die Naturschutzverwaltung gemäß der geltenden Rechtslage.
Dies gilt auch für die Frage, ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme zur letalen Entnahme dieses schadenstiftenden Wolfes in Betracht kommt.
Der Zeitraum zwischen den beiden Rissen durch den selben Wolf muss so bemessen sein, dass noch ein enger Zusammenhang besteht, damit relativ sicher auf weitere Risse in der Zukunft geschlossen werden kann. Die Festlegung eines Zeitraumes erfolgt deshalb je nach Fallkonstellation und kann vorab nicht pauschal benannt werden. Als enger räumlicher Zusammenhang kann die Größe des bekannten Territoriums gesehen werden.
In den Aufzuchtzeiten dürfen – unter entsprechender Anwendung des Tierschutzgedankens – bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere in der Regel nicht entnommen werden. Ausnahmen davon können erteilt werden, wenn sie im Interesse der Gesundheit des Menschen begründet sind, oder wenn die ernsten wirtschaftlichen Folgen so schwerwiegend sind, dass eine Entnahme keinen Aufschub duldet. Nach Beendigung der Laktationsphase kann die Entnahme auch von weiblichen Elterntieren zugelassen werden, wenn ein Elterntier zur Aufzucht der Jungen verbleibt.
Die zuständige Naturschutzbehörde ist für die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme zur Tötung eines Wolfes zuständig.
Die Entnahme von Wölfen ist im Managementplan (MaP) Wolf [PDF] im Detail erläutert. Zur Entnahme eines Wolfes steht in Baden-Württemberg, zusammen mit Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland [PDF], ein Entnahmeteam aus fachkundigen Spezialistinnen und Spezialisten zur Verfügung. Das Team bleibt anonym und damit geschützt vor möglichen Anfeindungen.
Die örtlichen Jagdausübungsberechtigten werden – entsprechend den Vorgaben des Paragraf 45a Bundesnaturschutzgesetz – informiert und gegebenenfalls eingebunden.
Auch im Fall der Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme zur Tötung eines Wolfes sind Herdenschutzmaßnahmen unverzichtbar. Durch die Anwesenheit von Wölfen besteht das Risiko, dass ungeschützte Weidetiere gerissen werden. Daher sollte in Gebieten mit sesshaften Wölfen der Herdenschutz, der über die Anforderungen an Zäune zur Weidetierhaltung hinausgeht, präventiv umgesetzt werden. Dieser stellt nachweislich die beste Maßnahme dar, um Schäden an Nutztieren zu vermeiden.
Die Wirksamkeit von Herdenschutzmaßnahmen unabhängig davon, ob ein einzelner Wolf oder mehrere Wölfe in der Region präsent sind. Herdenschutz wird dringend empfohlen bei Schafen, Ziegen, Gatterwild, Kälbern und Jungrindern. Bei Rindern und Pferden werden wolfsabweisende beziehungsweise risikominimierende Maßnahmen in Abhängigkeit des Alters der Tiere empfohlen.
Bei Schafen, Ziegen und Gatterwild ist der umgesetzte Grundschutz im Fördergebiet Wolfsprävention Voraussetzung für Zahlungen aus dem „Ausgleichsfonds Wolf“.
Wölfe sind in Deutschland nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt. Es ist daher unter anderem verboten sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (vergleiche Paragraf 44 Bundesnaturschutzgesetz).
Unter bestimmten, im Bundesnaturschutzgesetz vorgegebenen Voraussetzungen, ist die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme von den gesetzlichen geregelten sogenannten „Zugriffsverboten“ möglich.