Mit der Landschaftspflegerichtlinie (LPR) fördert das Land Landwirte und Landwirtinnen, sonstige Personen des Privatrechts sowie Verbände, Vereine und Kommunen, wenn sie Maßnahmen oder Investitionen tätigen, die der Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft oder speziellen Naturschutzzielen dienen. Wichtige Partner bei der Umsetzung von Landschaftspflege und Naturschutz sind die Landschaftserhaltungsverbände (LEV), die mittlerweile in fast allen Landkreisen Baden-Württembergs eingerichtet wurden.
Ziele
- Verwirklichung der Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg
- Schutz und Erhalt von Tier- und Pflanzenarten und Biotopen
- Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Biodiversität, von Ökosystemen, des natürlichen Erbes und der Kulturlandschaft
- Förderung der Weidewirtschaft durch Schutz vor Wölfen
Was wird gefördert?
- Naturschutzverträge auf Landwirtschafts- und Pflegeflächen mit fünfjähriger Laufzeit
- Artenschutzmaßnahmen
- Maßnahmen zur Biotopgestaltung
- Biotop- und Landschaftspflege
- Grunderwerb von Grundstücken, die für den Naturschutz wichtig sind
- Investitionen und Dienstleistungen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege (zum Beispiel in Maschinen)
- Herdenschutzmaßnahmen (Schutz vor Wölfen)
- PLENUM-Gebiete (Projekt des Landes zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Umwelt), deren Ziel eine nachhaltige und naturschutzorientierte Regionalentwicklung ist
- LEADER-Aktionsgebiete (Projekte mit Bottom-Up-Ansatz zur Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte)
Wer wird gefördert?
Je nach Maßnahme; zum Beispiel Landwirte und Landwirtinnen, Verbände oder Vereine, sonstige Personen des Privatrechts, Kommunen (Stadtkreis und Landkreis, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände).