Hier haben wir Fragen und Antworten zum Gesetz zur Änderung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer Regelungen sowie Gesetz zu dem Abkommen zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (Drucksache 17/9005 [PDF]) für Sie zusammengestellt.
Allgemein
Die jetzt anstehenden Änderungen sind bedingt durch neue bundesrechtliche Regelungen.
Es handelt sich um folgende Bundesgesetze:
- Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) vom 20. Dezember 2023
- Wärmeplanungsgesetz (WPG) vom 20. Dezember 2023.
Die Bundesgesetze enthalten Vorgaben, die zwingend in Landesrecht umzusetzen sind.
Im KlimaG BW werden diese Regelungsbereiche bereits behandelt. Das Gesetz bezweckt neben dem Schutz des Klimas auch die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels. Paragraf 27 KlimaG BW regelt die Wärmeplanung. Es ist deshalb sinnvoll und zweckmäßig, die aufgrund der Vorgaben notwendigen landesrechtlichen Anpassungen und Regelungen in das KlimaG BW mitaufzunehmen.
Nein, die in Paragraf 10 Absatz 1 des KlimaG BW festgelegten Klimaschutz-Ziele für 2030 und 2040 gelten seit 2021 und bleiben unverändert bestehen. Dies bedeutet, dass weiterhin bis 2030 eine Minderung um mindestens 65 Prozent gegenüber dem Emissionsstand von 1990 erfolgen muss. 1990 schlagen in Baden-Württemberg 90,8 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente
zu Buche. 2030 dürfen es demnach nur noch knapp 31,8 Millionen Tonnen sein.
Im Jahr 2023 wurden noch 62,7 Millionen Tonnen ausgestoßen, so dass auf 2023 bezogen noch mehr als 30 Millionen Tonnen pro Jahr beziehungsweise fast die Hälfte des Gesamtausstoßes auf dem Niveau von 2023 vermieden werden müssen. Bis 2040 muss Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden, das heißt, dass dann nur noch so viele Treibhausgase ausgestoßen werden dürfen, wie auch durch technische oder natürliche Senken wieder aufgenommen werden können
Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes
Das Wärmeplanungsgesetz schafft die rechtliche Grundlage für die verbindliche und systematische Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung in ganz Deutschland. Die Wärmeplanung soll auf der Grundlage der lokalen Gegebenheiten einen Weg aufzeigen, wie die Wärmeversorgung auf die Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden kann. Daneben gibt es zeitlich gestaffelte Vorgaben an die Wärmenetzbetreiber zur Dekarbonisierung ihrer Netze.
Mit Hilfe des Fahrplans Wärmeplan sollen die Kommunen bei der Transformation der Wärmeversorgung die optimal an die konkreten Verhältnisse vor Ort angepassten Entscheidungen treffen. Genauso soll der Wärmeplan auch Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und andere lokale Akteure bei ihrer individuellen Investitionsentscheidung zur am besten geeigneten Heiztechnologie für die jeweiligen Gebäude unterstützen.
Baden-Württemberg hat bereits im Jahr 2020 die kommunale Wärmeplanung für 104 Stadtkreise und Große Kreisstädte mit Vorlage bis Ende 2023 verbindlich eingeführt. Damit haben wir bundesweit fachliche Maßstäbe gesetzt, die auch in das Wärmeplanungsgesetz des Bundes eingeflossen sind. Der Bund hat auf die Expertise und die Erfahrungen aus Baden- Württemberg zurückgegriffen und damit seine Regelungen zur Wärmeplanung gestaltet und weiterentwickelt.
Über die verpflichteten Stadtkreise und Großen Kreisstädte hinaus haben zahlreiche weitere Gemeinden, unterstützt durch ein Förderprogramm des Landes, sich auf den Weg der Wärmeplanung begeben.
Das Wärmeplanungsgesetz des Bundes beinhaltet im Vergleich zu den bestehenden Regelungen der kommunalen Wärmeplanung im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg neue, detailliertere Regelungen für die Wärmeplanung.
Die Verpflichtung betrifft nun alle Gemeindegebiete unabhängig von deren Einwohnerzahl, nicht nur die bisher verpflichteten Stadtkreise und Großen Kreisstädte. Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern sind die Wärmepläne bis spätestens 30. Juni 2026 zu erstellen, für Gemeindegebiete bis zu 100.000 Einwohnern bis spätestens 30. Juni 2028.
Zudem enthält das Wärmeplanungsgesetz zusätzlich zu den Regelungen über Ablauf und Inhalt der Wärmeplanungen verbindliche Vorgaben für die Betreiber von bestehenden und neuen Wärmenetzen zur schrittweisen Dekarbonisierung ihrer Netze, die es bisher – auch in Baden-Württemberg – nicht gab.
Paragraf 5 WPG gewährt bestehenden und in der Erstellung befindlichen Wärmeplanungen auf der Grundlage der bisherigen landesrechtlichen Vorgaben, auch den geförderten freiwilligen Wärmeplanungen, Bestandsschutz. Für diese bestandsgeschützten Wärmeplanungen bleiben die bisherigen landesrechtlichen Regelungen weiter anwendbar. Sie müssen zunächst nicht an die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes angepasst werden.
Paragraf 25 Absatz 3 WPG bestimmt, dass die unter Inanspruchnahme der Bestandsschutzregelung in Paragraf 5 WPG auf der Grundlage landesrechtlicher Vorgaben erstellten Wärmepläne dann im Rahmen ihrer ersten Fortschreibung die Vorgaben des Bundesgesetzes zu beachten haben, wobei spätestens ab dem 1. Juli 2030 für alle Wärmepläne die Vorgaben des Bundesgesetzes gelten.
Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG) vom 20. Dezember 2023 ist am 22. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt erschienen und am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Zur Vollziehbarkeit des Gesetzes muss das Land noch die planungsverantwortlichen Stellen und weitere Behördenzuständigkeiten bestimmen, außerdem ist über die Wahrnehmung des vom Bundesrecht eingeräumten Ausgestaltungsspielraums zu entscheiden.
Ab dem 1. Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nach Paragraf 71 des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (häufig „Heizungsgesetz“ genannt) Heizungsanlagen nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Der Betrieb einer (zusätzlichen) Gas-/Ölheizung wird dadurch unattraktiv. Die Wärmeplanung spielt in diesen Fällen keine Rolle.
Für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, und für den Austausch von Heizungsanlagen in bestehenden Gebäuden gelten folgende Fristen: In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern greift diese Regelung ab dem 1. Juli 2026. In Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern greift diese Regelung ab dem 1. Juli 2028.
Die Installation von Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien wird abweichend davon bereits dann verbindlich, wenn in einem Wärmeplan ein Wärmenetzgebiet oder ein Wasserstoffnetzgebiet vor Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 dargestellt wird und wenn eine zusätzliche, zweite Entscheidung nach Paragraf 26 Wärmeplanungsgesetz (WPG) über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, welche die Wirkungen des Gebäudeenergiegesetzes auslöst.
Diese zusätzliche zweite Entscheidung durch die Gemeinde soll in der Form einer gemeindlichen Satzung erfolgen. Der Wärmeplan nach dem Wärmeplanungsgesetz selbst ist das Ergebnis einer rechtlich unverbindlichen, strategischen Fachplanung (Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 20 WPG) ohne rechtliche Außenwirkung (Paragraf 23 Absatz 4 WPG).
Allein die Erstellung eines Wärmeplans durch eine Gemeinde löst die Anwendung des Gebäudeenergiegesetzes also in keinem Fall aus.
Umsetzung des Klimaanpassungsgesetzes des Bundes
Das Klimaanpassungsgesetz des Bundes (KAnG) vom 20. Dezember 2023 ist seit dem 01. Juli 2024 in Kraft getreten. Es gibt einen verbindlichen Rahmen für die Vorsorge gegen die Gefahren des Klimawandels vor.
Das Gesetz zielt darauf ab, die Resilienz gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels auf allen Ebenen zu erhöhen. Neben Anpassungsstrategien auf Bundes- und Landesebene sollen flächendeckend auf kommunaler Ebene Anpassungskonzepte auf der Grundlage von Analysen zur Notwendigkeit von Anpassungsmaßnahmen durchgeführt werden. Ein entsprechender Umsetzungsauftrag an den Landesgesetzgeber zur Verpflichtung der kommunalen Ebene wird in Paragraf 12 KAnG erteilt.
Damit sind jedoch keine Entlastungen für die Bemühungen beim Klimaschutz verbunden. Denn ohne eine Begrenzung des Klimawandels auf ein erträgliches Maß durch Klimaschutz wird auch die Anpassung an den Klimawandel schnell an ihre Grenzen stoßen. Dies zeigen uns bereits heute die inzwischen häufiger auftretenden Wetterextreme, die zunehmend Menschenleben kosten und Sachschäden in Milliardenhöhe verursachen.
Anpassungskonzepte umfassen im Wesentlichen 3 Arbeitsschritte: (1) Klimawirkungsanalyse, (2) Betroffenheitsanalyse, (3) einen auf die örtlichen Gegebenheiten bezogenen Maßnahmenkatalog.
Neben den grundlegenden klimatischen Erkenntnissen über die Auswirkungen vor Ort, tragen die Konzepte wesentlich dazu bei, die besonderen Verwundbarkeiten durch den Klimawandel in der Gemeinde in den verschiedenen Handlungsfeldern wie zum Beispiel Bevölkerungsschutz, Gesundheit, Wasser, Boden, Wald- und Forstwirtschaft zu erkennen und zu priorisieren und dadurch einen effektiven „Fahrplan“ zur Umsetzung abzuleiten.
Das Bundesgesetz sieht vor, dass flächendeckend Anpassungskonzepte erstellt werden, damit perspektivisch im gesamten Bundesgebiet keine „weißen Flecken“ mehr vorhanden sind.
Für Baden-Württemberg ist vorgesehen, dass Stadt- und Landkreise sowie Große Kreisstädte für ihre Gebiete selbstständig Anpassungskonzepte erstellen. Darüber hinaus erhalten die Landkreise die Aufgabe, die übrigen kreisangehörigen Gemeinden bei der Erstellung der Anpassungskonzepte weitgehend zu entlasten. Die Landkreise erarbeiten die Konzepte für mehrere Gemeinden gemeinsam (Konvois) – insbesondere Klimawirkungsanalyse sowie Betroffenheitsanalyse – und bereiten einen Gesamtentwurf einschließlich Vorschläge für Anpassungsmaßnahmen im Zusammenwirken mit den Gemeinden vor.
Die Beschlussfassung insbesondere zu den notwendigen Anpassungsmaßnahmen in der jeweiligen Gemeinde bleibt dem jeweiligen Gemeinderat vorbehalten.
Das Klimaanpassungsgesetz verpflichtet Kommunen, ein Klimaanpassungskonzept zu erstellen. Die Bürgerinnen und Bürger treffen keine Verpflichtungen aus diesem Gesetz. Die Untersuchungen auf kommunaler Ebene und die Identifikation notwendiger Anpassungsmaßnahmen zum Beispiel gegen Hitzeextreme oder Starkregen tragen vielmehr maßgeblich zu einem besseren Schutz der Bürgerinnen und Bürger bei.
Neben Maßnahmen zum Gesundheitsschutz spielen beispielsweise solche zur Hochwasservorsorge wie auch zur Verbesserung des Bevölkerungsschutzes eine wichtige Rolle. Explizit sollen in den Konzepten auch Maßnahmen zur Eigenvorsorge der Bürgerinnen und Bürger adressiert werden.
Insgesamt ist es deshalb wichtig, dass die Kommunen ihre Bürgerinnen und Bürger im Prozess mitnehmen.
Das Land stellt kostenfrei die erforderlichen Daten für die Klimaanalysen der Gemeinden, Stadt- und Landkreise bereit. Zudem gibt es fachliche Unterstützung zum Beispiel in Form von Schulungen und Hinweispapieren durch das Kompetenzzentrum Klimawandel an der LUBW.
Für die Kommunen unter 20.000 Einwohnern ist eine Entlastung bei der Erstellung durch die Landkreise vorgesehen. Durch eine Zusammenarbeit mit mehreren Kommunen in Konvois sollen möglichst viele Synergien genutzt werden. Außerdem sieht das Gesetz einen finanziellen Ausgleich für personellen Mehraufwand sowie externe Unterstützungsleistungen vor.
Den Kommunen kommt bei der Umsetzung ein weitgehender Umsetzungsspielraum zu (Pflichtaufgabe ohne Fachaufsicht). Umfang und Detaillierungsgrad richten sich nach den Möglichkeiten und der Betroffenheit der jeweiligen Kommunen unter Berücksichtigung der Unterstützungsleistungen durch das Land.
Bestehende Klimaanpassungskonzepte der Stadtkreise, Großen Kreisstädte und sonstigen Gemeinden sollen gültig bleiben, sofern sie ab dem 1. Januar 2015 beschlossen oder aktualisiert worden sind.
Wegen der besonderen Rolle der Landkreise für die kreisangehörigen Gemeinden müssen bestehende Konzepte der Landkreise überarbeitet beziehungsweise ergänzt werden, wenn sie nicht den dafür notwendigen Mindestanforderungen entsprechen.
Im Übrigen entscheiden die Kommunen selbst, ob ihre bestehenden Konzepte ausreichend sind oder fortgeschrieben werden sollen. Bereits erarbeitete Teilkonzepte wie zum Beispiel Starkregenrisikoanalysen können in die Anpassungskonzepte integriert werden. Lücken sollen dort geschlossen werden, wo noch keine Konzepte vorliegen.
Die Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen kann weiterhin in den Landes- und Bundesprogrammen zur Förderung beantragt werden. Es ist wichtig, dass hier kein Attentismus entsteht. Darüber hinaus prüft das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz derzeit unter anderem die Voraussetzungen für die Einführung einer Gemeinschaftsaufgabe zur Mitfinanzierung von Anpassungsmaßnahmen durch den Bund.
CO2-Schattenpreis
Nein. Die Regelungen der CO2-Bepreisung werden auf Ebene der Europäischen Union und des Bundes getroffen.
Im Jahr 2005 wurde von der Europäischen Union der Emissionshandel eingeführt, mit dem bei größeren Industrieanlagen ab einer Leistungsgröße von 20 Megawatt dem Ausstoß des klimaschädlichen Gases CO2 ein Preisschild angeheftet wird. Denn wie wir inzwischen wissen, ist die Nutzung der Atmosphäre als „Deponie“ für die unerwünschten Treibhausgase nicht wirklich kostenlos, sondern verursacht teure Schäden. Zur Internalisierung dieser externen Kosten werden für den Ausstoß von CO2 Berechtigungen (Zertifikate) benötigt, die an den Strombörsen gehandelt werden. Der Börsenpreis bewegte sich 2023 auf einem Niveau von etwa 80 Euro pro ausgestoßener Tonne CO2.
In Deutschland wurde 2021 mit dem sogenannten Brennstoffemissionshandelsgesetz ergänzend in den Sektoren Gebäude und Wärmeversorgung sowie Verkehr ein CO2-Preis eingeführt, der jährlich erhöht wird und ab 2027 in ein EU-weites System mit freier Preisbildung am Markt überführt werden soll.
Baden-Württemberg hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des CO2-Preises weder nach dem EU-Emissionshandelssystem noch dem Brennstoffemissionshandelsgesetz. Davon unabhängig hat Baden-Württemberg für Maßnahmen der eigenen Landesverwaltung einen rein rechnerischen, fiktiven sogenannten „CO2-Schattenpreis“ eingeführt, um bei Wirtschaftlichkeitsberechnungen für eigene Maßnahmen die unterschiedliche Klimawirkung möglicher Alternativen in die Berechnung einzubeziehen.
Wenn beispielsweise bei Neubau- Vorhaben grundsätzlich verschiedene Varianten für die Wärmeversorgung des Gebäudes in Frage kommen, dann schneidet eine Heizung auf Basis fossiler Brennstoffe wie Öl oder Gas in der Wirtschaftlichkeitsberechnung schlechter ab, weil zu den Einbaukosten der Heizung die fiktiven Kosten für jede Tonne des ausgestoßenen Treibhausgases CO2 im Betrieb während der Lebenszeit der Heizung dazugerechnet werden. Dies bildet den Schaden, den CO2 in der Atmosphäre als Treiber der Erderwärmung verursacht, in den Kosten ab, so dass die zukunftsfähige, weil klimafreundlichere Variante auch die wirtschaftlich günstigere Variante wird. Dabei orientiert sich das Land an Berechnungsmodellen des Umweltbundesamtes (UBA).
Auf Grundlage der sogenannten Methodenkonvention hatte das Umweltbundesamt (UBA) für im Jahr 2018 emittierte Treibhausgase noch einen Schattenpreis von seinerzeit 201 Euro2018 pro Tonne Kohlendioxid empfohlen. Der vom UBA ermittelte Kostensatz erhöhte sich 2020 auf 228 Euro2020 pro Tonne Kohlendioxid, kletterte im Jahr 2022 auf 237 Euro2022 pro Tonne Kohlendioxid, später auf 250 Euro2023 pro Tonne Kohlendioxid und liegt inzwischen bei 300 Euro2024 pro Tonne Kohlendioxid.
In den Folgejahren ist aufgrund der Inflationsrate von einem weiteren Ansteigen auszugehen (Gesellschaftliche Kosten von Umweltbelastungen). Außerdem werden die Schäden, die durch Treibhausgasemissionen entstehen, im Zeitablauf steigen, beispielsweise da auch der Wert von Gebäuden und Infrastrukturen, die durch Extremwetterereignisse zerstört werden, steigt.
Daher aktualisiert das Umweltbundesamt regelmäßig die für den CO2- Schattenpreis anzusetzenden Kostensätze. In der CO2-Schattenpreis-Verordnung vom 15. Februar 2023 ist zwar festgelegt, dass die Höhe des CO2-Schattenpreises dem im jeweiligen Zeitpunkt (der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung oder Variantenbewertung) vom UBA ermittelten und empfohlenen Wert für Klimakosten von Treibhausgasemissionen entspricht und damit dynamisch ist. Mit der Änderung des KlimaG BW wird die Gelegenheit genutzt, die dort dennoch erwähnte Höhe des CO2- Schattenpreises zu aktualisieren, um die richtige Anwendung zu erleichtern.
Freiflächenöffnungsverordnung
Bisher hat das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) des Bundes die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung Photovoltaik-Freiflächenanlagen auch in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten in das Ausschreibungsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments einzubeziehen.
Mit der Freiflächenöffnungsverordnung hat Baden-Württemberg bisher von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Flächenkulisse für Solarparks um sogenannte „benachteiligte Gebiete“ auf Acker- und Grünlandflächen zu erweitern.
Die sogenannten benachteiligten Gebiete der Landwirtschaft werden nun aber im EEG selbst grundsätzlich für die Förderung von klassischen Photovoltaik-Freiflächenanlagen geöffnet. Durch diese bundesweite Öffnung der Flächenkulisse und entsprechende Anpassungen im EEG (vergleiche Paragraf § 37c Absatz 2 EEG) hat sich die Zuständigkeit der Bundesländer für Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten geändert.
Eine Länderöffnung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen, so dass der Anwendungsbereich der Freiflächenöffnungsverordnung entfallen ist.