Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Wohngebäude seit dem 1. Januar 2010 , erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen. Seit 1. Juli 2015 gilt die neue Fassung des Gesetzes. Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) 2015 gilt für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden und bei denen die Heizungsanlage (Stichtag: 1. Juli 2015) ausgetauscht wird.
Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet, das heißt Sie können aus einer Vielzahl an Technologien zur Nutzung erneuerbarer Wärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Diese können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden. Die Maßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf oder ihrem Erfüllungsgrad angerechnet.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) unterscheidet zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Wohngebäude dienen überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent dem Wohnen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist das Gesetz für die Gebäudeart anzuwenden, welche flächenanteilig überwiegt.
Das Gesetz erlaubt an vielen Stellen, bestehende Komponenten anzurechnen: Beispielsweise bestehende Solar- und Photovoltaikanlagen oder eine sehr gute Wärmedämmung. Nach dem Austausch der Heizungsanlage müssen Sie gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen, wie Sie die Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) erfüllt haben.