Auch wenn Sie Ihr Dach bzw. die oberste Geschossdecke um mindestens 20 Prozent besser dämmen als die Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) dies für bestehende Gebäude fordert, können Sie das EWärmeG erfüllen. Maßgeblich ist dabei der U-Wert, also der Wärmedurchgangskoeffizient und zwar unabhängig davon, wann die Maßnahme durchgeführt wurde.
Je nach Bauteil, bestehender Konstruktion und Qualität des Dämmstoffes sind daher in der Regel zwischen 16 bis 24 Zentimeter Dämmstärke notwendig, um den geforderten U-Wert von 0,192 Watt pro Quadratmeter und Kelvin für Schrägdächer zu erreichen. Bei Flachdächern liegt der geforderte U-Wert bei 0,16 Watt pro Quadratmeter und Kelvin.
Allerdings erfüllt das entsprechend gedämmte Dach bei einem Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen die Anforderungen nur zu zwei Dritteln und ab acht Vollgeschossen nur noch zu einem Drittel. Teilflächen in der geforderten Qualität können angerechnet werden. Sind die Bauteile weniger gut gedämmt, können sie nicht angerechnet werden.
Wenn Sie die Außenwände Ihres Gebäudes um zumindest 20 Prozent besser dämmen als die Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) dies für bestehende Gebäude fordert, können Sie das EWärmeG ebenfalls erfüllen. Maßgeblich ist dabei der U-Wert, also der Wärmedurchgangskoeffizient und zwar unabhängig davon, wann die Maßnahme durchgeführt wurde.
Teilflächen in der geforderten Qualität können angerechnet werden. Hat also beispielsweise ein Drittel der gesamten Fassadenfläche einen U-Wert, der den geforderten Wert erreicht, sind die Anforderungen des Gesetzes zu einem Drittel erfüllt. Sind Bauteile weniger gut gedämmt und der geforderte U-Wert von 0,192 Watt pro Quadratmeter und Kelvin wird nicht erreicht, können sie nicht angerechnet werden.
Die Kellerdeckendämmung ist eine Teilerfüllungsoption. Werden alle Bauteile, die das Gebäude nach unten gegen Erdreich, unbeheizte Kellerräume oder Außenluft begrenzen in einem Gebäude mit maximal zwei Vollgeschossen so gedämmt, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) um 20 Prozent unterschritten werden, sind die Anforderungen des Gesetzes zu zwei Dritteln erfüllt.
Bei Gebäuden mit drei oder vier Vollgeschossen ist eine Erfüllung zu einem Drittel möglich. Teilflächen können dabei nicht angerechnet werden.
Eine Dämmung mit 14 Zentimeter eines guten Dämmstoffes erfüllt in der Regel die Anforderungen.
Statt einzelne Gebäudeteile (Dach, Wände, Kellerdecke) zu betrachten, können Sie auch über eine Gesamtbilanz (H’T) verschiedene Maßnahmen berücksichtigen. Die dann einzuhaltenden Werte sind abhängig vom Alter des Gebäudes. Bei Gebäuden, bei denen der Bauantrag zum Beispiel vor 1977 gestellt wurde, ist das EWärmeG bereits vollständig erfüllt, wenn es nicht mehr als 40 Prozent schlechter ist als ein Neubau nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2013). Bereits ab 70 Prozent schlechterer Hülle im Vergleich zu einem Neubau ist eine anteilige Anrechnung möglich. Je neuer das Gebäude ist, desto anspruchsvoller sind die Anforderungen.
Denkbar ist, dass bisher schon durchgeführte Teilsanierungen in der Summe die Qualität der Gebäudehülle bereits deutlich verbessert haben. Sprechen Sie mit Ihrem Energieberater, ob das für Sie eine Erfüllungsoption ist.