Durch die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme können Sie das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) 2015 erfüllen. Beziehen Sie Ihre Wärme aus einer Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sind je nach Größe des Gerätes unterschiedliche Erfüllungsmöglichkeiten vorgesehen:
Bis zu einer elektrischen Leistung von 20 Kilowatt werden die Anforderungen des Gesetzes vollständig erfüllt, wenn mindestens 15 Kilowattstunde elektrische Arbeit pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr erzeugt werden.
Bei Geräten über 20 Kilowatt elektrischer Leistung muss der Wärmeenergiebedarf überwiegend – also zu mehr als 50 Prozent – durch ein Blockheizkraftwerk gedeckt werden.
Eine anteilige Anrechnung ist möglich. Das Gerät muss einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 Prozent aufweisen und muss hocheffizient nach der EU-Richtlinie 2012/27/EU sein.
Wichtiger Hinweis: Die Kraft-Wärme-Kopplung ist nur zur Erfüllung des EWärmeG geeignet. Die Anforderungen des GEG werden damit nicht erfüllt.
Sie erfüllen das Gesetz, wenn Sie Ihr Gebäude an ein Wärmenetz oder an eine andere Einrichtung zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung von mehreren Gebäuden anschließen.
Anforderungen an den Anteil Erneuerbarer Energien im Wärmenetz bestehen nicht (mehr).
Im Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) 2015 ist die Erzeugung von Strom durch Photovoltaik-Anlagen eine Erfüllungsoption. Dazu müssen Sie eine Anlagenleistung von mindestens 0,02 Kilowattpeak pro Quadratmeter Wohnfläche nachweisen. Das heißt, eine Photovoltaik-Anlage mit einer Spitzenleistung von 2 Kilowattpeak je 100 Quadratmeter Wohnfläche erfüllt die Anforderungen bei Wohngebäuden vollständig.
Es spielt keine Rolle, ob der Strom eingespeist oder im Haus selbst verbraucht wird. Auch ältere Anlagen können entsprechend der Leistung – gegebenenfalls anteilig – angerechnet werden.
Wichtiger Hinweis: Eine Photovoltaikanlage ist nur zur Erfüllung des EWärmeG geeignet. Die Anforderungen des GEG werden damit nicht erfüllt.