In Baden-Württemberg wird seit dem 1. Januar 1988 ein Entgelt für gesetzlich bestimmte Wasserentnahmen erhoben. Die beabsichtigte Zielsetzung (Sondervorteilsabschöpfung und Ressourcenschutz) hat sich grundsätzlich bewährt. Mit dem zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Wasserentnahmeentgelt wurden die Regelungen zur Erhebung des Entgelts grundlegend novelliert, um die Lenkungswirkung des Gesetzes weiter zu verbessern und bestehende Rechtsunsicherheiten und zeitaufwändige Verwaltungsverfahren zu beseitigen. Die neuen Ermäßigungsregelungen sollten verschiedene Anreize für Investitionen zu Gunsten der Gewässer des Landes geben.
Entsprechend der gesetzlichen Berichtspflicht nach Paragraf 114 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) hat das Umweltministerium dem Landtag im Oktober 2016 einen Erfahrungsbericht zur Erhebung des Wasserentnahmeentgelts vorgelegt. Für die Erstellung des Berichts hatte das Umweltministerium das Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ) in Leipzig mit einer grundlegenden Analyse und Evaluierung beauftragt. Ein weiterer Erfahrungsbericht wurde dem Landtag 2021 vorgelegt. Paragraf 114 WG wurde durch das Regelungsbereinigungsgesetz mit Wirkung vom 3. Dezember 2025 aufgehoben.
Anpassung des „Wasserpfennigs“
Der „Wasserpfennig“ (= Wasserentnahmeentgelt) wurde zum 1. Januar 2015 im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung von bisher 5,1 Cent auf 8,1 Cent pro Kubikmeter angehoben. In einem zweiten Schritt wurde das Wasserentnahmeentgelt zum 1.1.2019 im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung auf 10 Cent pro Kubikmeter und im Bereich der Verwendung von Oberflächenwasser von derzeit 1,0 Cent auf 1,5 Cent pro Kubikmeter erhöht.
Die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt sind zweckgebunden für wasserwirtschaftliche Aufgaben zu verwenden. Die Anpassung der Tarife erfolgte durch das Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 mit Blick auf die Gewässerbewirtschaftungsplanung des Landes und soll insbesondere dem Hochwasserschutz zu Gute kommen. Zugleich berücksichtigt die Anpassung der Tarife die mit dem Entgelt angestrebte Lenkungswirkung und den mit der Nutzung des Wassers verbundenen Sondervorteil. Die Erhöhung erfolgte in zwei Stufen, nicht zuletzt um den Betroffenen ausreichend Zeit für die Entwicklung und Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen zu geben.
Erklärung zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts nach Paragraf 108 Wassergesetz
Hier finden Sie Formulare für die Erklärung zur Festsetzung des Wasserentnahmentgelts für das aktuelle sowie zurückliegende Veranlagungsjahr.
Vordruck mit separater Seite 2 zum Elektronischen ausfüllen:
f. Amtlicher Vordruck ab dem Veranlagungsjahr 2019 (PDF, 2019) g. separate Seite 2 des Vordrucks f (PDF; 2019) (zur Verwendung bei mehreren Entnahmestellen)
Vordruck inklusive Seite 2 zum Ausdrucken (händisch ausfüllbar):
f. Amtlicher Vordruck ab dem Veranlagungsjahr 2019 (PDF, 2019) (Papierform)
Für die Erklärung zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts wurde auch ein elektronischer Bürgerdienst (eWEE) entwickelt. Dieser Dienst bietet den Vorteil, dass die von Ihnen eingegebenen Daten gespeichert und bei der nächsten Bearbeitung wiederverwendet werden können. Die ausgefüllten Vordrucke lassen sich direkt aus eWEE heraus erzeugen. Zudem bietet eWEE der zuständigen Behörde die Möglichkeit, die Daten aus Ihrer Erklärung automatisiert in die Fachanwendung Wasserentnahmeentgelt zur weiteren Bearbeitung zu übernehmen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Wasserbehörde.
Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. Nr. 17, S. 389) wurde das Wassergesetz novelliert. Die Regelungen zum Wasserentnahmeentgelt (WEE) finden Sie dort in den Paragrafen 100 bis 113 Wassergesetz.
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug des Wasserentnahmeentgelts (PDF, 2017)
