GESETZLICHE VORGABEN

Wasserentnahmeentgelt (WEE)

In Baden-Württemberg wird seit dem 1. Januar 1988 ein Entgelt für gesetzlich bestimmte Wasserentnahmen erhoben. Die beabsichtigte Zielsetzung (Sondervorteilsabschöpfung und Ressourcenschutz) hat sich grundsätzlich bewährt. Mit dem zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Wasserentnahmeentgelt wurden die Regelungen zur Erhebung des Entgelts grundlegend novelliert, um die Lenkungswirkung des Gesetzes weiter zu verbessern und bestehende Rechtsunsicherheiten und zeitaufwändige Verwaltungsverfahren zu beseitigen. Die neuen Ermäßigungsregelungen sollten verschiedene Anreize für Investitionen zu Gunsten der Gewässer des Landes geben.

Entsprechend der gesetzlichen Berichtspflicht nach Paragraf 114 Wassergesetz für Baden-Württemberg hat das Umweltministerium dem Landtag im Oktober 2016 einen Erfahrungsbericht zur Erhebung des Wasserentnahmeentgelts vorgelegt. Für die Erstellung des Berichts hat das Umweltministerium das Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung – UFZ in Leipzig mit einer grundlegenden Analyse und Evaluierung beauftragt.

Anpassung des „Wasserpfennigs“

Der „Wasserpfennig“ (= Wasserentnahmeentgelt) wurde zum 1.1.2015 im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung von bisher 5,1 Cent auf 8,1 Cent pro Kubikmeter angehoben. In einem zweiten Schritt wurde das Wasserentnahmeentgelt zum 1.1.2019 im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung auf 10 Cent pro Kubikmeter und im Bereich der Verwendung von Oberflächenwasser von derzeit 1,0 Cent auf 1,5 Cent pro Kubikmeter erhöht.

Die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt sind zweckgebunden für wasserwirtschaftliche Aufgaben zu verwenden. Die Anpassung der Tarife erfolgte durch das Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 mit Blick auf die Gewässerbewirtschaftungsplanung des Landes und soll insbesondere dem Hochwasserschutz zu Gute kommen. Zugleich berücksichtigt die Anpassung der Tarife die mit dem Entgelt angestrebte Lenkungswirkung und den mit der Nutzung des Wassers verbundenen Sondervorteil. Die Erhöhung erfolgte in zwei Stufen, nicht zuletzt um den Betroffenen ausreichend Zeit für die Entwicklung und Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen zu geben.

Erklärung zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts nach Paragraf 17 i Wassergesetz a. F. bis 2013 beziehungsweise nach 108 Wassergesetz ab 2014

Amtliche Vordrucke