Endlagerung

Eckpfeiler des Standortauswahlverfahrens

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Die Endlagerkommission hat entsprechend den Vorgaben des Standortauswahlgesetzes die verfahrenserheblichen Fragestellungen behandelt und mit dem Abschlussbericht Vorschläge dazu unterbreitet.

Das Standortauswahlverfahren untergliedert sich in drei Phasen. In einem gestuften Verfahren werden die in Frage kommenden Endlagerstandorte – ausgehend vom gesamten Bundesgebiet – schrittweise anhand ihres Sicherheitspotentials eingegrenzt. Vorhabenträger ist die neu geschaffene Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE). Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung reguliert für den Bund die Standortauswahl und organisiert die Beteiligung der Öffentlichkeit. 

Die drei Phasen des Verfahrens

  • In der ersten Phase werden Gebiete für die übertägige Erkundung identifiziert. Dazu kommen die geologischen Ausschlusskriterien und die Mindestanforderungen zur Anwendung.
  • In der zweiten Phase wird die übertägige Erkundung durchgeführt und ein Vorschlag für die untertägige Erkundung unterbreitet.
  • Diese untertägige Erkundung wird in der dritten Phase des Standortauswahlverfahrens durchgeführt. Am Ende der dritten Phase steht der Vergleich der untersuchten Standorte und der Vorschlag über den Endlagerstandort. Dieser wird per Bundesgesetz festgelegt. Diese Festlegung soll bis zum Jahr 2031 getroffen werden.

Bürgerbeteiligung begleitet Standortauswahlverfahren

Das Standortauswahlverfahren wird von umfangreichen Bürgerbeteiligungsprozessen begleitet. Zur vermittelnden und unabhängigen Begleitung des Auswahlverfahrens ist das Nationale Begleitgremium eingerichtet worden, in dem anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Zufallsbürger Vertrauen in die Verfahrensdurchführung ermöglichen sollen. Am Ende der zweiten und der dritten Phase können Betroffene gegen die behördlichen Vorschläge, die in Form eines Bescheides ergehen, vor dem Bundesverwaltungsgericht klagen.