Aarhus-Konvention und ihre Umsetzung

Gesetzliche Grundlagen

Geschäftsmann zeichnet einen Paragraphen

Effektiver Umweltschutz lebt von der aktiven Teilhabe interessierter Bürgerinnen und Bürger. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese aktive Teilhabe finden sich in der Aarhus-Konvention, einem völkerrechtlicher Vertrag, der in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnet wurde. In diesem Vertrag werden jeder Person Rechte in Umweltangelegenheiten zugeschrieben. Die Bundesrepublik Deutschland hat ebenso wie die Europäische Union und alle EU-Mitgliedsstaaten die Aarhus-Konvention unterzeichnet.

Die Konvention beinhaltet drei Schwerpunkte:

1. Säule: das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen
2. Säule: das Recht auf Beteiligung bei Entscheidungsverfahren im Umweltschutz
3. Säule: das Recht auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Die völkerrechtlichen Vorschriften bedürfen der Umsetzung auf europäischer und nationaler Ebene. Zur Anpassung des europäischen Rechts hat die Europäische Union die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG, die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme erlassen.

Auch die Bundesrepublik Deutschland ist ihren Umsetzungspflichten nachgekommen:

1. Säule: Im Umweltinformationsgesetz ist der Zugang zu Umweltinformationen des Bundes geregelt. Die einzelnen Bundesländer haben eigene Gesetze geschaffen, die den Zugang zu Umweltinformationen der Länder regeln. In Baden-Württemberg ist dies das Umweltverwaltungsgesetz.

2. Säule: Mit dem Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz wurden die bereits vorhandenen Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung angepasst.

3. Säule: Das Umweltrechtsbehelfsgesetz enthält die einzelnen Regelungen zum gerichtlichen Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten.

Auch die Möglichkeit für Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, an umweltrelevanten Genehmigungsverfahren mitzuwirken und gegebenenfalls Klage zu erheben, ist Bestandteil dieser aktiven Teilhabe-Kultur. Erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen zurAnerkennung von Umweltvereinigungen.

Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg finden sich die landesspezifischen Regelungen seit dem 1. Januar 2015 gebündelt im Umweltverwaltungsgesetz (UVwG). Nach Paragraf 22 und folgende haben interessierte Bürger das Recht, bei informationspflichtigen Stellen den Zugang zu Umweltinformationen zu verlangen.