Umweltrechtsbehelfsgesetz

Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

Ehrenamtliche Helfer bei der Landschaftspflege

Die Anerkennung nach Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erhalten Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes (= Umweltvereinigung) beziehungsweise des Naturschutzes und der Landschaftspflege (= Naturschutzvereinigung) fördern. Die Anerkennung eröffnet die Möglichkeit, eigene Rechtsbehelfe wie Widerspruch und Klage einzulegen, soweit die Vereinigung in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt ist. Der Anerkennungsbescheid legt deshalb den Aufgabenbereich entsprechend der vorgelegten Satzung fest und gibt auch den räumlichen Bereich an, auf den sich die Anerkennung bezieht.

Naturschutzvereinigungen erhalten zusätzlich die Rechte einer anerkannten landesweit tätigen Naturschutzvereinigung (vergleiche Paragrafen 63, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)), wenn sie nach ihrer Satzung und ihren Aktivitäten im gesamten Land Baden-Württemberg und nicht nur in einer bestimmten Region tätig sind und dies im Bescheid festgestellt wird.

Für inländische Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, und für ausländische Vereinigungen ist das Umweltbundesamt für das Anerkennungsverfahren zuständig. Für inländische Vereinigungen, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, sind die zuständigen Landesbehörden zuständig. Dies ist in Baden-Württemberg das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft.

Voraussetzung der Anerkennung

nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz ist, dass eine Vereinigung

  • nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
  • im Zeitraum der Anerkennung mindestens 3 Jahre besteht und in diesem Zeitraum zur Förderung des Umweltschutzes tätig geworden ist,
  • die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet,
  • gemeinnützige Zwecke im Sinne von Paragraf 52 der Abgabenordnung verfolgt und
  • jeder Person, die die Ziele der Vereinigung unterstützt, den Eintritt als Mitglied ermöglicht.

Zur Überprüfung der genannten Voraussetzungen werden die jeweilige Satzung oder der Gesellschaftsvertrag herangezogen und die tatsächlichen Aktivitäten der Vereinigung berücksichtigt.

Erforderliche Antragsunterlagen

Folgende Angaben und Unterlagen werden benötigt:

  • Antrag, der die Kontaktdaten der vertretungsberechtigten Personen (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail) sowie die genaue postalische Adresse der Vereinigung und deren elektronische Erreichbarkeit (möglichst als nicht-personalisierte E-Mailadresse) enthält
  • Satzung oder Gesellschaftsvertrag der Vereinigung, aus der sich
    • der Aufgabenbereich und der Vereinigungszweck,
    • der räumliche Tätigkeitsbereich und
    • die Mitgliederrechte und Vertretungsbefugnis ergeben
  • Angabe des Zeitpunktes der Gründung mit Nachweis (zum Beispiel Gründungsprotokoll)
  • Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister bei eingetragenen Vereinen
  • Nachweis über die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (zum Beispiel Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes)
  • Bericht über die Tätigkeiten der Vereinigung, aus dem sich ergibt, dass die Vereinigung in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nicht nur vereinzelt sondern stetig für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Ziele gegenüber der Öffentlichkeit oder gegenüber Behörden eingetreten ist und eine sachgerechte Aufgabenerfüllung aller in ihrer Satzung vorgegeben Ziele verwirklicht
  • Unterlagen, die diese Tätigkeiten belegen (zum Beispiel Jahresberichte, Mitgliederzeitschriften, Rundbriefe, Flugblätter, Presseartikel, Einladungen zu durchgeführten Informationsveranstaltungen, Schriftverkehr, insbesondere mit Behörden)
  • Unterlagen und Angaben, aus denen sich die Leistungsfähigkeit und der Mitgliederkreis der Vereinigung ergibt (zum Beispiel Kassenberichte oder Bilanzen der letzten Jahre, fachliche und organisatorische Ausstattung, Fachkunde von Mitgliedern und Mitgliederzahl)
  • Angabe, für welchen räumlichen Tätigkeitsbereich die Anerkennung angestrebt wird
  • Angabe, ob die Anerkennung als Naturschutzvereinigung (Vereinigung, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert) oder als Umweltvereinigung (Vereinigung, die Ziele des Umweltschutzes, ohne schwerpunktmäßige Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege) angestrebt wird.

Der Antrag bedarf keiner besonderen Form und kann somit insbesondere schriftlich per Post oder per E-Mail eingereicht werden. Bei einer Antragsstellung per E-Mail können beispielsweise der Antrag und die erforderlichen Antragsunterlagen eingescannt und als Anhang der E-Mail beigefügt werden.

Anerkennungsstelle

Ihren Antrag richten Sie bitte an das

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Referat Recht, Verwaltungsmodernisierung
Kernerplatz 9
70182 Stuttgart

oder per E-Mail an poststelle@um.bwl.de