Um aktiv am Umweltschutz teilzuhaben, müssen die Bürgerinnen und Bürger an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren mit besonderer Tragweite mitwirken können. Deshalb gibt es unter anderem in wichtigen immissionsschutzrechtlichen Verfahren, atomrechtlichen Genehmigungsverfahren, Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz, Planfeststellungsverfahren und wasserrechtlichen Bewilligungs-, Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren die Möglichkeit, sich zu beteiligen.
Die zuständige Behörde macht bekannt, welches Vorhaben geplant ist und in welchem Zeitraum der Zulassungsantrag mit den dazugehörigen Unterlagen eingesehen werden kann. Der Einzelne hat ebenso wie juristische Personen und Vereinigungen die Gelegenheit, Einwendungen abzugeben. Teilweise finden Erörterungstermine statt, bei denen Behörde und Vorhabenträger öffentlich die Einwendungen besprechen. In jedem Fall werden die Einwendungen von der Behörde bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Für Baden-Württemberg finden sich die landesspezifischen Regelungen in Paragraf 5 Umweltverwaltungsgesetz. Bei Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Planfeststellungsverfahren verpflichtend ist, soll die Öffentlichkeit schon vor der Antragsstellung beteiligt werden (sogenannte frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Das bedeutet, dass die Öffentlichkeit über
- das Vorhaben,
- seine geplante Verwirklichung und
- die voraussichtlichen Auswirkungen
informiert wird und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung besteht. Die Erkenntnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung werden in das Zulassungsverfahren einbezogen.