Die dritte Säule der Aarhus-Konvention regelt den Rechtsweg für Bürgerinnen und Bürger in Umweltfragen. Zum einen geht es hierbei um die Möglichkeiten, die aus der ersten und zweiten Säule abgeleiteten Rechte auf Informationszugang und Beteiligung gerichtlich durchsetzen zu können. Zum andern haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die behördliche Umsetzung umweltbezogener Rechtsvorschriften gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Einzelheiten regelt das Umweltrechtsbehelfsgesetz.
Zugang zu Gerichten
Die dritte Säule der Aarhus-Konvention gibt den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, ihre Rechte auf Informationszugang und Beteiligung notfalls gerichtlich durchzusetzen.