Teilhabe am Umweltschutz

Wie beantrage ich Umweltinformationen?

Interessierte Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, bei informationspflichtigen Stellen den Zugang zu Umweltinformationen zu verlangen.

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Geschäftsfrauen im Gespräch

Interessierte Bürgerinnen und Bürger haben nach Paragraf 22 und den nachfolgenden des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG) das Recht, bei informationspflichtigen Stellen den Zugang zu Umweltinformationen zu verlangen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, über diverse Online-Angebote des Landes Umweltinformationen einzusehen.

Informationspflichtig sind die Landesregierung (ausgenommen sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesetzgebung), die öffentliche Verwaltung, öffentlich beratende Gremien und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, sofern sie umweltbezogene öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder entsprechende Dienstleistungen erbringen und der Kontrolle der öffentlichen Hand unterliegen. 

Soweit keine Umweltinformationen betroffen sind, sondern andere amtliche Informationen, besteht ein Recht auf Zugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG).

Antrag einreichen

Um Informationen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle einreichen. Dieser Antrag bedarf keiner besonderen Form, er kann deshalb beispielsweise auch elektronisch gestellt werden. In Ihrem Antrag müssen Sie konkretisieren, welche Informationen Sie in welcher Form erhalten möchten. Sie haben die Möglichkeit, Akten vor Ort einzusehen oder die Übermittlung von Auskünften zu verlangen. Der Antrag muss nicht begründet werden.

Der Begriff der Umweltinformation ist sehr weit gefasst. Hierunter fallen beispielsweise Informationen aus den Bereichen Boden, Wasser, Luft, Landschaft, Artenvielfalt, gentechnisch veränderte Organismen, Energie, Strahlung oder Lärm, wobei diese Aufzählung nicht abschließend zu verstehen ist.

In dem Antrag muss nicht angegeben werden, auf welches Gesetz der Anspruch auf Zugang zu Informationen gestützt wird. Ob das Umweltinformationsrecht nach Paragraf 22 und den nachfolgenden des Umweltverwaltungsgesetzes einschlägig ist oder das Landesinformationsfreiheitsgesetz, wird aufgrund des Antrags von Amts wegen geprüft.

Die informationspflichtige Stelle entscheidet binnen eines Monats, ob Ihnen der Zugang zu den gewünschten Informationen gewährt werden kann oder nicht. Eine Ausnahme ist bei umfangreichen und komplexen Informationsbegehren möglich, hier kann die Frist auf zwei Monate verlängert werden.

Für die Übermittlung von Umweltinformationen fallen erst dann Gebühren an, wenn der Bearbeitungsaufwand drei Stunden übersteigt (siehe Hinweisschreiben zu Gebühren bei Umweltinformationsanträge [PDF; 03/21; 568 KB]).