Gesetzliche Grundlagen

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen Baden-Württemberg

Bürgerinnen und Bürger haben nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

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Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ist im Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz) – kurz LIFG – geregelt.

Ansprüche auf den Zugang zu Umweltinformationen nach dem Paragrafen 22 und den nachfolgenden des Umweltverwaltungsgesetzes des Landes können dem Anspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz im Einzelfall vorgehen. Welches Gesetz einschlägig ist, wird aufgrund des Antrags von Amts wegen geprüft.

Wer kann einen Antrag stellen?

Alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und deren Zusammenschlüsse (soweit organisatorisch hinreichend verfestigt) können einen Antrag stellen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Gründe für das Ablehnen eines Antrags

Die Behörde lehnt den Antrag ab, wenn folgende Gründe vorliegen:

Weitere Gründe wie zum Beispiel unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand enthält der Paragraf 9 Absatz 3 Landesinformationsfreiheitsgesetz

Wie stelle ich einen Antrag und wo reiche ich ihn ein?

Die Paragrafen 7, 8 und 9 Landesinformationsfreiheitsgesetz regeln Antrag und Verfahren. Der Antrag kann formfrei gestellt werden. Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen Sie Zugang wünschen. Es wird eine schriftliche oder elektronische Antragstellung empfohlen. Bitte richten Sie Ihren Antrag an:

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Kernerplatz 9
70182 Stuttgart

Fax: 0711 126-2881
E-Mail schreiben

Berührt der Antrag Belange von anderen Personen, wird das Umweltministerium die betroffenen Personen bei der Bearbeitung des Antrags anhören. In diesem Fall sollen Anträge begründet werden und für die Anhörung dieser Personen eine Erklärung enthalten, inwieweit die Daten der antragstellenden Person an die betroffene Person weitergegeben werden dürfen. Wenn die antragstellende Person sich mit einer Unkenntlichmachung von bestimmten Informationen (zum Beispiel personenbezogenen Daten) einverstanden erklärt, kann die Anhörung anderer Personen entfallen, wodurch das Verfahren beschleunigt und Kosten gesenkt werden.

Für die Beantwortung der Anfrage können Gebühren anfallen. Sollten diese voraussichtlich mehr als 200 Euro betragen, werden Sie vorab informiert.

Stets abrufbare Informationen

Auch ohne einen Antrag sind viele Informationen aus dem Umweltministerium für Sie abrufbar: