Landesweit tätige anerkannte Naturschutzvereinigungen wirken nach Paragraf 63 des Bundesnaturschutzgesetzes und Paragraf 49 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg unter anderem bei gutachterlichen Stellungnahmen, Planfeststellungsverfahren und der Vorbereitung von Verordnungen mit.
Naturschutzvereinigungen, die ab dem 1. Januar 2010 vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft gemäß Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und Paragraf 6 Absatz 1 des Umweltverwaltungsgesetzes anerkannt wurden:
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 9. August 2017 der Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz Baden-Württemberg e. V., Geschäftsstelle, Steigäcker 6, 72119 Ammerbuch, agf@agf-bw.de, die Anerkennung als landesweit tätige Naturschutzvereinigung gemäß Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes erteilt.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich in Baden-Württemberg (Paragraf 3 der Satzung der Vereinigung in der Fassung vom 20. Februar 2011):
Paragraf 3 Vereinszweck
Der Verein mit seinen Mitgliedern tritt für umfassenden Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Fledermausschutz in Baden-Württemberg ein.
Die Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz unterstützt die im Land tätigen Gruppen, Vereine und Einzelpersonen bei ihren Tätigkeiten im Rahmen des Umwelt-, Natur- und Fledermausschutzes.
Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz soll dem Ziel dienen, den Umwelt-, Natur- und vor allem den Fledermausschutz als nötige, wichtige und unverzichtbare öffentliche Aufgabe kenntlich zu machen. Eine wirkungsvolle Tätigkeit im Umwelt-, Natur- und Fledermausschutz wird angestrebt. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit, Betreuung und Schutz von Quartieren, Erhaltung von Jagdgebieten und Pflege verletzt aufgefundener Fledermäuse. Darüber hinaus setzt sich die Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz im Sinne des Umwelt-, Natur- und Fledermausschutzes für die Förderung und Einbeziehung der Jugendarbeit ein und unterstützt die Ausbildung der an umwelt-, natur- und fledermausschutzrelevanten Themen interessierten Personen und Vereinigungen.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 7. Oktober 2016 dem Deutschen Alpenverein (DAV), Landesverband Baden-Württemberg e. V., Rotebühlstraße 59 A, 70178 Stuttgart, natur@alpenverein-bw.de, die Anerkennung als landesweit tätige Naturschutzvereinigung gemäß Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes erteilt.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich in Baden-Württemberg (Paragraf 2 der Satzung der Vereinigung in der Fassung vom 20. Oktober 2009):
- Der Verein verfolgt in Baden-Württemberg die Ziele des Deutschen Alpenvereins. Danach ist es Zweck des Vereins, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten und die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und zu verbreiten sowie dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen. Der Verein hat auch die aus diesen Aufgaben sich ergebenden Tätigkeiten der Sektionen zusammen zu fassen und gemeinsame Aufgaben zu leiten und zu fördern.
- Zur Erfüllung des Vereinszweckes hat der Verein die Aufgabe,
2.1 die Interessen der in Baden-Württemberg ansässigen Sektionen des DAV gegenüber Landtag, Landesregierung und Behörden im Land Baden-Württemberg zu vertreten sowie den Schutz von Landschaft und Natur in Baden-Württemberg zu fördern,
2.2 die bergsportlichen Belange der in Baden-Württemberg ansässigen Sektionen durch einen Sportfachbereich Alpinistik (siehe Paragraf 16) als Sportfachverband für Bergsteigen, Klettern, Wettkampfklettern, Hochtouren, Skihochtouren, Expeditionsbergsteigen in den Sportbünden des Landes Baden-Württemberg zu vertreten; er ist deshalb mit seinem Sportfachbereich Alpinistik Mitglied im Württembergischen Landessportbund, in den Badischen Sportbünden und im Landessportverband Baden-Württemberg und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen,
2.3 Kletterwettkämpfe einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß einer strafbewehrten Sportordnung durchzuführen und zu fördern; er kann auch die Ausbildung und Fortbildung von Fachübungsleitern, Trainern und Schiedsrichtern nach Maßgabe der Ausbildungsordnung des DAV betreuen,
2.4 die Interessen der in Baden-Württemberg ansässigen Sektionen des DAV in anderen Organisationen, vor allem des Naturschutzes und des Sports, auf Landesebene wahrzunehmen,
2.5 öffentliche Mittel zu bewirtschaften, die der Finanzierung der satzungsgemäßen Arbeit der in Baden-Württemberg ansässigen Sektionen dienen,
2.6 Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt in den Alpen sowie Umwelt- und Naturschutz in Baden-Württemberg zu fördern; in diesem Sinne sind Hütten und Wege umweltgerecht zu unterhalten und zu entwickeln und alle Arten des Bergsports, einschließlich des Kletterns an den Felsen der Mittelgebirge, naturverträglich zu gestalten,
2.7 Jugend- und Familienarbeit zu fördern,
2.8 Vorträge, insbesondere der Sektionen, im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszweckes zu fördern. - Der Verein ist parteipolitisch neutral, er vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; er achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
Landesweit tätige Naturschutzvereinigungen, die vor dem 1. Januar 2010 vom Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde nach Paragraf 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt der Anerkennung geltenden Fassung anerkannt wurden:
Neue Straße 150, 70186 Stuttgart, umwelt@naturfreunde-wuerttemberg.de
Bekanntmachung der Anerkennung vom 6. Dezember 1995 im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg (GABl.) vom 14. Februar 1996, Seite 94
Marienstraße 28, 70178 Stuttgart, info.bawue@bund.net
Bekanntmachung der Anerkennung vom 8. Dezember 1978 im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg (GABl.) 1979, Seite 46
Spinnerei 48, 71522 Backnang, info@lfvbw.de
Bekanntmachung der Anerkennung vom 4. Februar 1988 im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg (GABl.) 1988, Seite 353
Felix-Dahn-Straße 41, 70597 Stuttgart, info@landesjagdverband.de
Bekanntmachung der Anerkennung vom 4. Februar 1988 im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg (GABl.) 1988, Seite 353
Olgastraße 19, 70182 Stuttgart, info@lnv-bw.de
- Bekanntmachung der Anerkennung vom 8. Dezember 1978 im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg (GABl.) 1979, Seite 46
- Bekanntmachung der Namensänderung im GABl. 1998, Seite 292
Tübinger Straße 15, 70178 Stuttgart, nabu@nabu-bw.de
- Bekanntmachung der Anerkennung vom 24 Oktober 1987 im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg (GABl.) 1987, Seite1090
- Bekanntmachung der Namensänderung im GABl. 1992, Seite 25
Postfach 10 46 52, 70041 Stuttgart, naturschutz@schwaebischer-albverein.de
Bekanntmachung der Anerkennung vom 4. Juli 1994 im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg (GABl.) 1994, Seite 584
Königsträßle 74, 70597 Stuttgart, info@sdw-bw.de
Bekanntmachung der Anerkennung vom 17. März 1988 im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg (GABl.) 1988, Seite 418
Schloßbergring 15, 79098 Freiburg, naturschutz@schwarzwaldverein.de
Bekanntmachung der Anerkennung vom 4. Juni 1994 im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg (GABl.) 1994, Seite 585