Die „Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen“ (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) soll schützen durch
- Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische
- Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Dies gilt auch für private Haushalte
Die Gefahrstoffverordnung enthält deshalb unter anderem auch Regelungen zum Umgang mit Asbest.
Die Verordnung gilt jedoch nicht für biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung.
Gefahrstoffe sollen weltweit einheitlich gekennzeichnet sein. Folgende Piktogrammen sind gemäß dem „Global harmonisierten System“ (GHS) dafür vorgesehen und in der Europäischen Union verpflichtend eingeführt (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 „CLP“):
Verkürzte Darstellung. Hinweise von Etikett und Sicherheitsdatenblatt beachten!
(Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Stand: 02/2021)