Das Sprengstoffgesetz und seine Verordnungen regeln zum einen den Erwerb und den Umgang mit landläufig als „Sprengstoff“ bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffen, die vorrangig in Steinbrüchen und bei Gebäudesprengungen eingesetzt werden. Zum anderen gilt das Sprengstoffrecht aber auch für den Erwerb und den Umgang mit
- anderen Explosivstoffen wie zum Beispiel Schwarzpulver zum Schießen mit Vorderladern oder zum Wiederladen von Patronen,
- sogenannten „pyrotechnischen Gegenständen“ wie zum Beispiel Silvesterfeuerwerk, Profifeuerwerk oder Airbag- und Gurtstraffereinheiten in Kraftfahrzeug-Werkstätten und
- sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen wie zum Beispiel Nitrozellulose für die Verarbeitung in der Lackindustrie.
Das Sprengstoffrecht erlaubt den Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nur solchen Personen, die eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis besitzen.
Von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist zum Beispiel der Erwerb von Silvesterfeuerwerk in den Tagen vor Silvester und das Abbrennen (Zünden) am 31. Dezember und 1. Januar. Da durch nicht sachgerecht verwendetes Silvesterfeuerwerk erhebliche gesundheitliche Gefahren entstehen können, bitten wir die Hinweise und Tipps zum Umgang mit Silvesterfeuerwerk zu beachten.
Darüber hinaus unterliegen die Herstellung und Lagerung sowie die Kennzeichnung und Verpackung von explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen den Vorschriften des Sprengstoffrechts.