Hinweise und Tipps

Umgang mit Silvesterfeuerwerk

Das Sprengstoffrecht enthält Regelungen zum Erwerb und Umgang mit Feuerwerkskörpern. Wer sich an die Hinweise und Tipps hält, minimiert gesundheitliche Gefahren.

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Feuerwerk

Der Verkauf von klassischem Silvesterfeuerwerk (zum Beispiel Raketen, Batterien, Knallkörper) an Verbraucherinnen und Verbraucher ist in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember erlaubt. Liegt innerhalb dieser Zeitspanne ein Sonntag, darf der Verkauf bereits am 28. Dezember beginnen. Bei diesen Feuerwerkskörpern handelt es sich in der Regel um sogenannte pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2. Sie dürfen jedes Jahr nur am 31. Dezember und am 1. Januar gezündet werden.

In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen und besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen gilt ein ganzjähriges Verbot für das Abbrennen jeglichen Feuerwerks. Die Städte und Kommunen haben darüber hinaus die Möglichkeit, auch für das Zünden von F2-Feuerwerk am 31. Dezember und 1. Januar zeitliche und räumliche Beschränkungen oder komplette Verbote in bestimmten Teilen einer Gemeinde zu erlassen.

In allen anderen Fällen ist eine Erlaubnis erforderlich:

  • außerhalb der beiden Tage um den Jahreswechsel und
  • immer für den Erwerb von und den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk) und F4 (Großfeuerwerk)

Die Erlaubnis befreit jedoch nicht von der Pflicht, jedes beabsichtigte Feuerwerk zuvor bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Regeln zum Umgang mit Silvesterfeuerwerk

  • Feuerwerkskörper müssen mit der CE-Kennzeichnung sowie der vierstelligen Kennziffer der für die Zulassung verantwortlichen, benannten Stelle in der EU gekennzeichnet sein. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin hat als benannte Stelle die Kennziffer 0589.
  • Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat. F1“ (Kategorie 1) darf nur an Personen über 12 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden.
  • Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat. F2“ (Kategorie 2) darf nur an Personen über 18 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden, da es gefährlicher ist als Feuerwerk der Kategorie 1.
  • Zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen ist unbedingt die aufgedruckte beziehungsweise beiliegende Gebrauchsanweisung zu beachten.
  • Die in der Gebrauchsanleitung angegebenen Schutzabstände zu Personen und brennbaren Materialien wie zum Beispiel Hecken oder Büschen sind zur Verhütung von Bränden unbedingt einzuhalten.
  • „Blindgänger“ dürfen auf keinen Fall nochmals angezündet werden.
  • Feuerwerkskörper niemals selbst herstellen oder an gekauftem Feuerwerk „herumbasteln“. Das Abbrennen solcher nicht zugelassenen Feuerwerkskörper stellt unbekannte Risiken für die eigene und die Gesundheit Dritter dar.
  • Raketen niemals aus der Hand starten. Als „Abschussrampen“ für Raketen sind in Getränkekästen gestellte leere Flaschen geeignet. Freistehende Flaschen können umfallen.
  • Bei Batterie-Feuerwerken auf einen waagerechten und festen Stand achten, damit die Funkengarben sicher senkrecht nach oben steigen können. Verwenden Sie bitte die vom Hersteller vorgesehene Stützvorrichtungen.
  • Der Balkon ist zum Abschießen von Raketen oder Batteriefeuerwerken ungeeignet. Raketen können durch darüber liegende Balkone oder Dachvorsprünge abgelenkt werden; die Funkengarben von Batteriefeuerwerken können eine Höhe von 90 Metern erreichen.
  • Tischfeuerwerk immer auf einer feuerfesten Unterlage und nicht in der Nähe brennbarer Materialien, zum Beispiel Gardinen oder Weihnachtsbaum, anbrennen.
  • Silvesterfeuerwerk niemals unter Alkohol- oder Drogeneinfluss abbrennen.
  • Abgebrannte Batterie-Feuerwerke und andere Feuerwerkskörper müssen vollständig abgekühlt sein, bevor diese über den normalen Hausmüll entsorgt werden können.