Sicherheit bei der Arbeit

Betriebssicherheitsverordnung

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Ingenieur steuert Schweissroboter in der Automobilindustrie

Die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)“ enthält Vorgaben

  • für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit und
  • für den Betrieb sogenannter überwachungsbedürftiger Anlagen.

Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Werkzeuge, Geräte und Maschinen, die den Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit überlassen werden. Es gibt Anlagen, die aufgrund ihrer anspruchsvollen Aufgabenstellung potenziell ein höheres Gefährdungspotenzial haben und deshalb einer besonderer Überwachung bedürfen. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer besonderen Prüfpflicht einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bedürfen, zählt die Verordnung:

  • Druckanlagen
  • Aufzugsanlagen (ausgenommen Güteraufzüge, mit denen keine Personen befördert werden)
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Darüber hinaus unterliegen unter anderem Dampfkesselanlagen, Gasfüllanlagen, Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten und Tankstellen einer Erlaubnispflicht.

Eine Sonderregelung gilt für die Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU (sogenannte „ATEX-Geräte“).