Sicherheit bei der Arbeit

Betriebssicherheitsverordnung – Explosionsschutz

Eine Sonderregelung gilt für die Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU (sogenannte „ATEX-Geräte“).

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Eine Sonderregelung gilt für die Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU (sogenannte „ATEX-Geräte“). Diese dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem eine zur Prüfung befähigte und behördlich anerkannte Person festgestellt hat, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht (vergleiche Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Betriebssicherheitsverordnung).

Werden Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach der Instandsetzung allerdings durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen und bestätigt der Hersteller, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist keine Prüfung durch eine befähigte und behördlich anerkannte Person erforderlich.

Das Verfahren zur behördlichen Anerkennung einer befähigten Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Betriebssicherheitsverordnung ist durch Beschluss des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik vom 22./23. März 2006 innerhalb von Deutschland vereinheitlicht. Die Anerkennung für in Baden-Württemberg ansässige Firmen wird durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg erteilt.

Zur Überprüfung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Betriebes und der Überprüfung der persönlichen Eignung des Bewerbers und seiner Fertigkeiten und Kenntnisse über die in Frage kommenden Rechtsnormen ist das Gutachten einer zugelassenen Überwachungsstelle erforderlich. Hierzu beauftragt der Antragsteller eine nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) mit der Abgabe einer gutachterlichen Äußerung. Dabei sind die oben genannten Prüfkriterien zu berücksichtigen, die Prüfbefugnisse genau zu bestimmen und die Maßgaben anzuführen, unter deren Voraussetzung die Anerkennung des Bewerbers befürwortet werden kann.

In Anwesenheit des Sachverständigen der zugelassenen Überwachungsstelle können Probeprüfungen absolviert werden. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg behält sich vor, im Einzelfall solche Probeprüfungen zu verlangen. Soweit der Antragsteller als Prüflabor oder Inspektionsstelle nach Normen der DIN EN ISO/IEC 17000er-Reihe akkreditiert wurde, ist der Umfang der gutachterlichen Äußerung und der Probeprüfung darauf abzustimmen.

Antrag auf Anerkennung einer befähigten Person

Die Anerkennung einer befähigten Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Betriebssicherheitsverordnung kann mit einem formlosen Schreiben beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg beantragt werden. Das Antragsschreiben muss folgende Angaben enthalten:

1. Angaben zum Antragsteller

  • Anschrift der Betriebstätte beziehungsweise der Betriebsabteilung, in welcher die von der Behörde anerkannte befähigte Person/en tätig werden soll/en
  • Prüfaufgaben, für welche die Anerkennung beantragt wird
  • Nachweis des Prüfbedarfs und Angabe zu den Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG, die geprüft werden sollen (technische Parameter, Gerätegruppe, Kategorie, Zündschutzarten)
  • Erklärung des Antragsstellers über die Weisungsfreiheit der von einer Behörde anerkannten befähigten Person/en
  • soweit vorhanden, Zertifizierungsurkunde für eine Qualitätssicherungssystem oder Angaben zum Qualitätssicherungsverfahren

2. Angaben zur anzuerkennenden befähigten Person

  • Vor- und Zuname
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Beruf
  • Privatanschrift der anzuerkennenden befähigten Person
  • Kopie des Anstellungsvertrages zwischen dem Antragssteller und der anzuerkennenden, befähigten Person
  • Lebenslauf der anzuerkennenden befähigten Person mit Angabe deren fachlichen Werdegangs
  • Kopien von Diplomurkunde und –zeugnis, Meisterbrief und –zeugnis, Facharbeiterzeugnis oder Nachweis einer vergleichbaren Qualifikation der anzuerkennenden befähigten Person
  • Erklärung zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, Erfahrungsaustausch
  • polizeiliches Führungszeugnis
  • Nachweis der mindestens einjährigen beruflichen Erfahrung mit der Herstellung oder Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG

Des Weiteren sind dem Antrag beizufügen:

3. Gutachterliche Äußerung einer zugelassenen Überwachungsstelle

4. eine Freistellungserklärung (Muster herunterladen [PDF; 04/16; 44 KB; nicht barrierefrei])

5. schriftliche Bestätigung des Versicherers über eine bestehende Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit der vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg anerkannten befähigten Person/en

6. eine Verpflichtung des Versicherten, das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Änderung des Vertrages zur Haftpflichtversicherung mitzuteilen

Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Union aufnehmen oder üben Sie hier bereits eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden. Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren.

Weitere Informationen zum einheitlichen Ansprechpartner finden Sie im Internetportal „Service-BW“ des Landes Baden-Württemberg.