Entsorgung

Alternativen zu den Deponien Am Froschgraben und Burghof

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Aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Neckarwestheim I werden circa 3.350 Tonnen zu beseitigende freigegebene Abfälle auf Deponien des Landkreises Ludwigsburgs erwartet. Diese sollen auf den Deponien Am Froschgraben und Burghof beseitigt werden. Von Kritikern werden immer wieder folgende Alternativen ins Spiel gebracht:

Steinsalzbergwerk Kochendorf

Mineralische Abfälle können unter Tage zum Ausfüllen von Hohlräumen (= Versatz) eingesetzt werden. Abfallrechtlich stellt der Versatz eine Verwertung dar.

Bezüglich der Nutzung freigegebener Abfälle als Versatzmaterial müssen die folgenden Szenarien unterschieden werden:

  • Uneingeschränkt freigegebenes Material kann ohne Einschränkung als Versatzmaterial verwendet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Eigentümer des freigegebenen Materials, da die atom- und strahlenschutzrechtliche Überwachung mit der Freigabe endet.
  • Für zur Deponierung freigegebene Abfälle – auch wenn diese von ihren physikalischen Eigenschaften her als Versatzmaterial zur Stabilisierung eines Bergwerks in Frage kommen könnten – fordert die Strahlenschutzverordnung explizit, dass eine Ablagerung auf Deponien erfolgen muss. Weiterhin muss eine Verwertung und Wiederverwendung außerhalb einer Deponie und der Wiedereintritt der Stoffe in den Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen sein. Daher wäre die Verwendung von Abfällen, die zur Beseitigung auf einer Deponie freigegeben sind, als Versatzmaterial im Salzbergwerk Bad Friedrichshall-Kochendorf nicht genehmigungsfähig.

Untertagedeponie Heilbronn

Die vom Strahlenschutzrecht her denkbare Option, zur Beseitigung freigegebene Abfälle in der Untertagedeponie Heilbronn einzulagern, ist ebenfalls nicht möglich. Denn die Südwestdeutsche Salzwerke AG hat als Betreiberin der Deponie seit 2012 die Annahme freigegebener Abfälle ausgeschlossen. Da es keine rechtliche Handhabe gibt, das privatrechtlich organisierte Unternehmen zu zwingen, freigemessene Abfälle anzunehmen, fällt die Entsorgungsverpflichtung auf die Landkreise zurück.

„Stehenlassen der (Kernkraftwerks-)Gebäude nach Entkernung“ und „vollständiger Rückbau mit Bunker“

Da der sichere Einschluss mit dem Gesetz zur „Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung“ verboten wurde, ist das „Stehenlassen“ der Gebäude rechtlich nicht zulässig. Nach Strahlenschutzverordnung müssen zur Deponierung freigemessene Abfälle zwingend deponiert werden. Das Stehenlassen der vorhandenen Gebäude oder der Neubau von Bunkern verlagert die Probleme zudem nur auf künftige Generationen.

Aus Sicht des Strahlenschutzes ergibt es keinen Sinn, alternative Vorgehensweisen zu etablieren, um die als unbedenklich eingestufte Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert pro Jahr weiter zu reduzieren. Sachliche Gründe, alternative Entsorgungswege zu entwickeln, sind daher nicht gegeben. Darüber hinaus ist das Umweltministerium als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde rechtlich dazu verpflichtet, dem Abfallverursacher nur die Möglichkeit einer Freigabe nach Strahlenschutzverordnung zuzugestehen.