Biologische Vielfalt & Mensch

Erholung und Freizeit

Nationalpark-Besucherzentrum Schwarzwald
Sonnenaufgang auf der Schwäbische Alb

Viele Menschen nutzen die Natur zur Erholung und für vielfältige Freizeitaktivitäten. So enthält das Bundesnaturschutzgesetz ein allgemeines Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung. Das Erholungsrecht ist nur dort eingeschränkt, wo rechtliche Normen zum Schutz von Biotopen und Arten dem entgegenstehen oder in Schutzgebieten des Naturschutzrechts. 

Da nur wenige streng geschützte Flächen für Besuche nicht zugänglich sind, steht für Erholung und Freizeitaktivitäten viel Raum zur Verfügung. Zu den strengen Schutzgebieten zählen insbesondere die Naturschutzgebiete, die Kernzonen des Nationalparks und der Biosphärengebiete sowie die Flächenhaften Naturdenkmale. Hier hat die Natur Vorrang.

Neben den allgemeinen naturschutzrechtlichen Bestimmungen sehen die individuellen Schutzgebietsverordnungen Gebote und Verbote zum Erhalt der schutzwürdigen Natur vor. Meist dürfen die Wege nicht verlassen werden und es ist beispielsweise häufig untersagt, Blumen zu pflücken, Tiere zu beunruhigen, Hunde frei laufen zu lassen, zu lagern oder zu zelten.

Die Fauna-Flora-Habitat (FFH)- und Vogelschutzgebiete (Natura 2000-Gebiete) sind im Rahmen des gesetzlichen Betretungsrechts frei zugänglich. Zu beachten ist, ob eine bestimmte Handlung die gebietsspezifischen Erhaltungsziele eines Gebietes gefährdet.

Grundsätzlich besteht beim Betreten von Schutzgebieten die Verpflichtung, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die wild lebenden Tiere und Pflanzen nehmen. Speziell zu beachtende Erhaltungsziele sind in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung angegeben.

Informieren Sie sich deshalb bitte vorab. Informationen zu Schutzgebieten finden sie bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (Daten- und Kartendienst). Auskünfte geben auch die unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern der kreisfreien Städte. Beachten Sie bitte auch örtliche Hinweise. Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sind in der Regel amtlich beschildert.

Bei entsprechender Beachtung und Rücksichtnahme sind Beeinträchtigungen im Regelfall ausgeschlossen und einer Freizeit- und Erholungsnutzung in der Natur steht nichts mehr im Wege.