Ein kommunaler Wärmeplan bildet die Grundlage, um eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu erreichen. Mit Hilfe dieses Fahrplans sollen die Gemeinden die richtigen Entscheidungen treffen. Genauso soll er auch Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und andere lokale Akteure bei ihrer individuellen Investitionsentscheidung unterstützen, welche Heiztechnologie für das jeweilige Gebäude am besten geeignet ist.
Baden-Württemberg hat mit der Einführung der verbindlichen kommunalen Wärmeplanung für Stadtkreise und Große Kreisstädte im Jahr 2020 bundesweit eine Vorreiterrolle eingenommen. Damit wurden bundesweit fachliche Maßstäbe gesetzt, die auch in die Bundesgesetzgebung, in das Wärmeplanungsgesetz (WPG), eingeflossen sind. Der Bund hat auf die Expertise und die Erfahrungen aus Baden-Württemberg zurückgegriffen und damit seine Regelungen zur kommunalen Wärmeplanung gestaltet und weiterentwickelt. Insoweit stellte die Wärmeplanung in Baden-Württemberg für den Bund eine wesentliche Orientierungsgröße dar.
Das Wärmeplanungsgesetz trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Die zusätzlich erforderlichen landesrechtlichen Umsetzungsmaßnahmen und Konkretisierungen wurden durch das am 6. August 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer Regelungen sowie Gesetz zu dem Abkommen zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) vorgenommen.
Zur Vollziehbarkeit des Wärmeplanungsgesetzes musste das Land noch die planungsverantwortlichen Stellen und weitere Behördenzuständigkeiten bestimmen. Außerdem war über die Wahrnehmung des vom Bundesrecht eingeräumten Ausgestaltungsspielraums zu entscheiden.
Im Zuge dieser Umsetzung hat das Land die vom Bundesgesetz eingeräumte Möglichkeit genutzt, gemeinsame Wärmeplanungen (sogenannte Konvois) für alle Gemeinden zuzulassen und für Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohner gemeldet waren, ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung zu stellen.
Ab dem 1. Januar 2024 dürfen gemäß Paragraf 71 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten Heizungsanlagen nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Der Betrieb einer (zusätzlichen) Gas- beziehungsweise Ölheizung wird dadurch unattraktiv. Die Wärmeplanung spielt in diesen Fällen keine Rolle.
Für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, und für den Austausch von Heizungsanlagen in bestehenden Gebäuden gelten folgende Fristen:
- In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern greift diese Regelung ab dem 1. Juli 2026
- In Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern greift diese Regelung ab dem 1. Juli 2028
Die Installation von Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien wird abweichend davon bereits dann verbindlich, wenn in einem Wärmeplan ein Wärmenetzgebiet oder ein Wasserstoffnetzgebiet vor Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 dargestellt wird und wenn eine zusätzliche, zweite Entscheidung nach Paragraf 26 WPG über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, welche die Wirkungen des Gebäudeenergiegesetzes auslöst.
Diese zusätzliche zweite Entscheidung erfolgt gemäß Paragraf 27b Absatz 2 des Klimagesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) durch die jeweilige Gemeinde in der Rechtsform einer Satzung. Der Wärmeplan nach dem Wärmeplanungsgesetz selbst ist das Ergebnis einer rechtlich unverbindlichen, strategischen Fachplanung (Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 20 WPG) ohne rechtliche Außenwirkung (Paragraf 23 Absatz 4 WPG).
Allein die Erstellung eines Wärmeplans durch eine Gemeinde löst die Anwendung des Gebäudeenergiegesetz also in keinem Fall aus.
Paragraf 5 Absatz 1 WPG gewährt bestehenden und in der Erstellung befindlichen Wärmeplanungen auf der Grundlage der bisherigen landesrechtlichen Vorgaben, auch den geförderten freiwilligen Wärmeplanungen, Bestandsschutz, wenn sie bis zu den dort genannten Terminen fertiggestellt werden. Auch durch Bundesmittel geförderte Wärmepläne genießen Bestandsschutz.
Für diese bestandsgeschützten Wärmeplanungen bleiben die bisherigen landesrechtlichen Regelungen im Klimagesetz Baden-Württemberg weiter anwendbar. Sie müssen zunächst nicht an die Vorgaben des WPG angepasst werden.
Paragraf 25 Absatz 3 WPG bestimmt, dass die unter Inanspruchnahme der Bestandsschutzregelung in Paragraf 5 WPG auf der Grundlage landesrechtlicher Vorgaben erstellten Wärmepläne dann im Rahmen ihrer ersten Fortschreibung die Vorgaben des Bundesgesetzes zu beachten haben, wobei spätestens ab dem 1. Juli 2030 für alle Wärmepläne die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes zu berücksichtigen sind.
Nach Paragraf 25 Absatz 3 WPG gilt für bereits bestehende Wärmepläne, dass die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes nach der im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen ersten Fortschreibung, spätestens ab dem 1. Juli 2030, zu berücksichtigen sind. Dann sind diese Pläne an die Vorgaben des Bundes anzupassen.
Wenn Wärmenetzneu- oder ausbaugebiete oder Wasserstoffausbaugebiete nach Paragraf 26 WPG ausgewiesen werden sollen, muss die Gemeinde zuvor den Wärmeplan auf Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ausweisung eines oder mehrerer Wasserstoffnetzausbaugebiete überprüfen.
Fristen des Bundes (Paragraf 4 Absatz 2 WPG):
Die Wärmepläne müssen
- für Gemeinden über 100.000 Einwohnern bis 30. Juni 2026 und
- für Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnern bis 30. Juni 2028 erstellt werden.
Fristen des Landes (Paragraf 27 Absatz 3 KlimaG BW):
Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte waren verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 einen kommunalen Wärmeplan als Bestandteil der kommunalen Wärmeplanung zu erstellen. Dieser muss spätestens alle sieben Jahre unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen fortgeschrieben werden.
In Baden-Württemberg mussten die 104 Stadtkreise und Großen Kreisstädte und damit die größten Gemeinden bis Ende 2023 Wärmepläne vorlegen, über 500 kleinere Gemeinden machen es zusätzlich freiwillig. Der Bund hat im Wärmeplanungsgesetz bestehende und in Aufstellung befindliche Pläne aufgrund von Landesvorgaben anerkannt. Dieser Wissens- und Zeitvorsprung der Pionier-Gemeinden soll sich auszahlen.
Die Gemeinden in Baden-Württemberg haben damit die Möglichkeit, für ihre Bürgerinnen und Bürger früher Planungssicherheit über das für sie passende klimafreundliche Heizungssystem zu schaffen und früher in die Umsetzung der Wärmeplanung und der Wärmewende hin zu einer zukunftsträchtigen und nachhaltigen Wärmeversorgung zu kommen.
Das Kompetenzzentrum Wärmewende bei der KEA-BW ist der erste Ansprechpartner in Baden-Württemberg für alle Fragen rund um die Wärmeplanung. Das Online-Angebot der KEA-BW umfasst Antworten auf häufig gestellte Fragen, weitere Informationsmaterialien, Materialien für die Ausschreibung und vieles weitere.
Neben der KEA-BW bieten regionale Beratungsstellen Unterstützung bei der kommunalen Wärmeplanung an. Sie informieren über die Ziele und Methoden, bringen lokale Akteure zusammen und stehen den Gemeinden auch beratend zur Seite. Sie spielen außerdem eine wichtige Rolle, um im Wärmeplan vorgeschlagene Maßnahmen auch umsetzen zu können.
In Baden-Württemberg gibt es regionale Energieagenturen, die unter anderem Energieberatung, Beratung zu erneuerbaren Energien und Energiedienstleistungen anbieten.
Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Gemeinden zur Prüfung, ob alternativ (oder räumlich ergänzend) zur Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen sogenannte „Wasserstoffnetzausbaugebiete“ ausgewiesen werden können.
Die offen formulierten Vorgaben des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg für die kommunale Wärmeplanung lassen die Nutzung grüner Gase und grünen Wasserstoffs für die Wärmeversorgung zu.
Derzeit ist aber nicht davon auszugehen, dass Wasserstoff bei der jetzigen Verfügbarkeit und den Preisen kurz- und mittelfristig eine größere Rolle in der dezentralen Gebäudewärmeversorgung spielen wird.
Kommunaler Wärmeplan Fragen und Antworten zum Thema Heizen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Häufig gestellte Fragen Wärmeplanung – Wärmeplanungsgesetz (WPG)Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH: Wissensportal