Ein kommunaler Wärmeplan bildet die Grundlage, um eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu erreichen. Mit Hilfe dieses Fahrplans sollen die Kommunen die richtigen Entscheidungen treffen. Genauso soll er auch Bürgerinnen und Bürger und andere lokale Akteure bei ihrer individuellen Investitionsentscheidung unterstützen, welche Heiztechnologie für das jeweilige Gebäude am besten geeignet ist.
Baden-Württemberg hat mit der Einführung der verbindlichen kommunalen Wärmeplanung für Stadtkreise und Große Kreisstädte im Jahr 2020 bundesweit eine Vorreiterrolle eingenommen. Damit wurden bundesweit fachliche Maßstäbe gesetzt, die auch in die Bundesgesetzgebung, in das Wärmeplanungsgesetz (WPG), eingeflossen sind. Der Bund hat auf die Expertise und die Erfahrungen aus Baden-Württemberg zurückgegriffen und damit seine Regelungen zur kommunalen Wärmeplanung gestaltet und weiterentwickelt. Insoweit stellte die Wärmeplanung in Baden-Württemberg für den Bund eine wesentliche Orientierungsgröße dar.
Das Wärmeplanungsgesetz wurde am 22. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Die zusätzlich erforderlichen landesrechtlichen Umsetzungsmaßnahmen und Konkretisierungen sollen rasch vorgenommen werden.
Der kommunale Wärmeplan ist nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) ein informeller Plan ohne rechtliche Außenwirkung. Auch nach dem Wärmeplanungsgesetz des Bundes wird das so bleiben.
Allein das Vorlegen eines Wärmeplans durch eine Gemeinde löst nicht die Anwendung des Gebäudeenergiegesetzes aus. Hierzu bedarf es gemäß Paragraf 26 Wärmeplanungsgesetz einer zusätzlichen Entscheidung der Gemeinde zur Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder von Wasserstoffnetzausbaugebieten unter Berücksichtigung der Ergebnisse des kommunalen Wärmeplans.
Diese zusätzliche Entscheidung durch die Gemeinde könnte nach derzeitiger Einschätzung des Umweltministeriums Baden-Württemberg zum Beispiel in Form einer kommunalen Satzung erfolgen.
Erst mit dieser Entscheidung würde das Gebäudeenergiegesetz für Bestandsgebäude für die ausgewiesenen Gebiete aktiviert.
- Erstellung eines kommunalen Wärmeplans
- Vorlage eines kommunalen Wärmeplans bis 31. Dezember 2023 (nach Paragraf 27 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg)
- Mögliche Entscheidung nach Wärmeplanungsgesetz (WPG) über die Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder von Wasserstoffnetzausbaugebieten
- einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung greift die 65-Prozent-Pflicht des Gebäudeenergiegesetzes
- Erstellung eines kommunalen Wärmeplans
- Anzeige des kommunalen Wärmeplans und Beschlussfassung: Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen diese bis 30. Juni 2028 vorlegen
Es besteht kein Widerspruch zwischen Landes- und Bundesrecht. Gemäß Wärmeplanungsgesetz wird die Wirksamkeit eines nach Landesrecht erstellten Wärmeplans durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes nicht berührt (Paragraf 5 Wärmeplanungsgesetz). Damit werden die Vorreiter-Kommunen in Baden-Württemberg nicht „bestraft“. Es gibt keine Benachteiligung für baden-württembergische Kommunen. Es stimmt jedoch, dass nach der Bundesgesetzgebung die genaue Ausführung der Wärmeplanung detaillierter vorgegeben ist.
Zwar haben die Bundesvorgaben einen höheren Detaillierungsgrad im Vergleich zu den Voraussetzungen auf Landesebene. Bestehende und in Aufstellung befindliche Wärmepläne nach den Landesregelungen genießen jedoch nach Maßgabe von Paragraf 5 Wärmeplanungsgesetz Bestandsschutz.
Für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern wird es ein vereinfachtes Verfahren geben, dieses ist vom Land noch auszugestalten.
Nach Paragraf 25 Absatz 3 Wärmeplanungsgesetz gilt für bereits bestehende Wärmepläne, dass die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes nach der im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen ersten Fortschreibung, spätestens ab dem 1. Juli 2030, zu berücksichtigen sind. Dann sind diese Pläne an die Vorgaben des Bundes anzupassen.
Wenn Wärmenetzneu- oder ausbaugebiete oder Wasserstoffausbaugebiete nach Paragraf 26 Wärmeplanungsgesetz ausgewiesen werden sollen, muss die Gemeinde zuvor den Wärmeplan auf Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ausweisung eines oder mehrerer Wasserstoffnetzausbaugebiete überprüfen.
Fristen des Bundes (Paragraf 4 Absatz 2 Wärmeplanungsgesetz):
Die kommunalen Wärmepläne und anschließenden Beschlussfassungen müssen
- für Gemeinden über 100.000 Einwohnern bis 30. Juni 2026 und
- für Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnern bis 30. Juni 2028 erstellt werden.
Fristen des Landes (Paragraf 27 Absatz 3 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg):
Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte waren verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 einen kommunalen Wärmeplan als Bestandteil der kommunalen Wärmeplanung zu erstellen. Dieser muss spätestens alle sieben Jahre unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen fortgeschrieben werden.
In Baden-Württemberg mussten die 104 Stadtkreise und Großen Kreisstädte und damit die größten Gemeinden bis Ende 2023 Wärmepläne vorlegen, über 100 kleine Gemeinden machen es zusätzlich freiwillig. Der Bund hat im Wärmeplanungsgesetz bestehende und in Aufstellung befindliche Pläne aufgrund von Landesvorgaben anerkannt. Dieser Wissensvorsprung der Pionier-Kommunen soll sich auszahlen.
Die Kommunen in Baden-Württemberg haben damit die Möglichkeit, für ihre Bürgerinnen und Bürger früher Planungssicherheit über das für sie passende klimafreundliche Heizungssystem zu schaffen.
Das Kompetenzzentrum Wärmewende bei der KEA-BW ist der erste Ansprechpartner in Baden-Württemberg für alle Fragen rund um die Wärmeplanung. Das Online-Angebot der KEA-BW umfasst Antworten auf häufig gestellte Fragen, weitere Informationsmaterialien, Materialien für die Ausschreibung und vieles weitere.
Neben der KEA-BW bieten regionale Beratungsstellen Unterstützung bei der kommunalen Wärmeplanung an. Sie informieren über die Ziele und Methoden, bringen lokale Akteure zusammen und stehen den Kommunen auch beratend zur Seite. Sie spielen außerdem eine wichtige Rolle, um im Wärmeplan vorgeschlagene Maßnahmen auch umsetzen zu können.
In Baden-Württemberg gibt es regionale Energieagenturen, die unter anderem Energieberatung, Beratung zu erneuerbaren Energien und Energiedienstleistungen anbieten.
Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Kommunen zur Prüfung, ob alternativ (oder räumlich ergänzend) zur Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen sogenannte „Wasserstoffnetzgebiete“ ausgewiesen werden können.
Die offen formulierten Vorgaben des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg für die kommunale Wärmeplanung lassen die Nutzung grüner Gase und grünen Wasserstoffs für die Wärmeversorgung zu.
Derzeit ist aber nicht davon auszugehen, dass Wasserstoff bei der jetzigen Verfügbarkeit und den Preisen kurz- und mittelfristig eine größere Rolle in der dezentralen Gebäudewärmeversorgung spielen wird.