Vom 1. Januar 2024 bis zum 28. Juli 2026 galten die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) des Bundes zum erneuerbaren Heizen. Seit 29. Juli 2026 gelten nun die neuen Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG). In Baden-Württemberg gilt, für Gebäude, die am 1. Januar 2009 bereits errichtet waren, auch weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes. Das wirft Fragen auf: Welche Heizungen sind zukünftig im Neubau erlaubt und welche im Bestand? Welche Übergangsfristen sieht das Gebäudemodernisierungsgesetz vor? Wie ist das Verhältnis von Gebäudeenergiegesetz (GEG), Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)? Wir haben Antworten auf wichtige Fragen zum Thema Heizen für Sie zusammengestellt.
Für Neubauten mit einer Baugenehmigung ab dem 29. Juli 2026 werden zunächst keine Anforderungen an die neue Heizung gestellt. Sofern die Heizung jedoch fossile Brennstoffe verwendet, muss sichergestellt werden, dass ab 2029 die sogenannte „Biotreppe“ eingehalten werden kann. Diese schreibt steigende Anteile biogener Brennstoffe wie beispielsweise Bioöl oder Biogas vor:
- Ab Januar 2029: 10 Prozent
- Ab Januar 2030: 15 Prozent
- Ab Januar 2035: 30 Prozent
- Ab Januar 2040: 60 Prozent
Alternativ können diese Stufen teilweise auch durch den Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, eine Solarthermieanlage oder die Ergänzung einer Wärmepumpe für eine Wärmepumpen Hybridheizung erfüllt werden.
Wird das Gebäude vermietet, sind zusätzlich Regelungen zur Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter gemäß dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zu beachten.
Wichtig: Es geht nur um den Einbau oder das Aufstellen neuer Heizungen. Bereits eingebaute Heizungen können weiter betrieben und defekte Heizungen dürfen weiterhin repariert werden.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes (EWärmeG BW) gilt für Bestandsgebäude, die am 1. Januar 2009 bereits errichtet waren. Die landesrechtliche Regelung gilt seit 2008 und bleibt weiterhin bestehen, sodass nach einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden mindestens 15 Prozent erneuerbare Wärme genutzt oder Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Damit wird die im Land seit langem bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Wärme ohne Unterbrechung fortgeführt.
Dabei können mehrere technologische Möglichkeiten genutzt werden, wie beispielsweise der Anschluss an ein Wärmenetz, eine elektrische Wärmepumpe oder eine Pelletheizung. Das Gebäudemodernisierungsgesetz sieht zusätzlich mehrjährige Übergangsfristen vor, nach denen ab 2029 steigende Anteile biogener Brennstoffe genutzt werden müssen („Biotreppe“).
Deswegen folgender wichtiger Hinweis: Wenn Sie sich für eine neue Heizung entscheiden, dann prüfen Sie bitte, ob diese nicht nur kurzfristig das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes, sondern auch langfristig das Gebäudemodernisierungsgesetz erfüllt. Lassen Sie sich von einem unabhängigen Energieberater, Ihrer regionalen Energieagentur vor Ort oder „Zukunft Altbau“ beraten.
Da die CO2-Preise über die Zeit voraussichtlich teurer werden, sollte bereits in den Übergangsphasen die Umstellung auf eine klimafreundliche Heizung mit Erneuerbaren Energien geprüft werden.
Ja, das ist grundsätzlich zulässig. Wenn Sie eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen, müssen Sie
- ab 2029 10 Prozent Bioheizöl/Biogas/Wasserstoff verwenden,
- ab 2030 15 Prozent,
- ab 2035 30 Prozent und
- ab 2040 60 Prozent.
Bitte beachten Sie, dass nicht alle Heizungsanlagen technisch dafür geeignet sind und fragen Sie dementsprechend bei ihrem Heizungsbauer oder Heizkesselhersteller nach.
Außerdem müssen Sie, in Gebäuden, die am 1. Januar 2009 bereits errichtet waren, nach baden-württembergischem Landesrecht (EWärmeG) nach einem Heizungstausch 15 Prozent Erneuerbare Wärme, also zum Beispiel Bioheizöl/Biogas verwenden oder auf eine andere Erfüllungsoptionen zurückgreifen.
Weil die Erfüllungsoptionen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (Sanierungsfahrplan, baulicher Wärmeschutz, Photovoltaikanlage oder Kraft-Wärme-Kopplung und so weiter) teilweise unterschiedlich sind zu denen des Gebäudemodernisierungsgesetz, sind Sie – unabhängig von der gewählten Erfüllungsoption des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes – nach Gebäudemodernisierungsgesetz verpflichtet, nach Einbau eines Heizkessels Bioheizöl/Biogas/Wasserstoff in den oben genannten zeitlichen Staffelungen zu verwenden.
Wenn Sie sich für eine neue Öl- oder Gasheizung entscheiden, tragen Sie ein erhebliches Risiko, falls Bioheizöl/Biogas/Wasserstoff nicht dauerhaft in der geforderten Menge verfügbar ist. In diesem Fall könnte die Heizung nicht rechtskonform betrieben werden. Daher empfehlen wir, vor Einbau einer neuen Öl- oder Gasheizung ein Beratungsgespräch mit Ihrem Heizungsbauer, Energieberater, Zukunft Altbau, der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg oder Ihrer regionalen Energieagentur bei Ihnen Vorort zu führen.
Ein kommunaler Wärmeplan bildet die Grundlage für eine klimaneutrale Wärmeversorgung. Die Kommune legt fest, welche Gebiete wie mit Wärme versorgt werden und inwieweit erneuerbare Energien und Abwärme dabei genutzt werden können.
Die Wärmeplanung soll Bürgerinnen und Bürgern Planungs- und Investitionssicherheit geben und ihnen aufzeigen, welche Heiztechnologie für das jeweilige Gebäude am besten geeignet ist. Der Wärmeplan soll Anreize für notwendige Investitionen in eine Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien und die Nutzung unvermeidbarer Abwärme schaffen. Je früher der Wärmeplan beschlossen wird, umso besser für die Bürgerinnen und Bürger: So bekommen sie früh Planungssicherheit.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ermöglicht die Nutzung beziehungsweise die Anerkennung zur Pflichterfüllung durch die Nutzung von Wasserstoffbeimischungen für die sogenannte Biotreppe.
Es ist jedoch wichtig zu betonen: Grüner Wasserstoff ist und bleibt eine knappe und daher nicht preisgünstige Ressource und wird voraussichtlich vorrangig der Industrie oder im Verkehr zur Verfügung stehen und nicht dem individuellen Heizbedarf.
Hausbesitzer können das Beratungsangebot des Informationsprogramms Zukunft Altbau der KEA-BW nutzen. Auf den Internetseiten und am kostenlosen Beratungstelefon erhalten Sie umfassende Informationen zu den technischen Möglichkeiten beim Heizungstausch, Förderprogrammen und geltenden Regelungen.
Zusätzlich bietet auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ BW) eine Energieberatung an.
In Baden-Württemberg gibt es außerdem die regionalen Energieagenturen, die unter anderem Energieberatung für Hausbesitzer und Mieter, Beratung zu erneuerbaren Energien und Energiedienstleistungen anbieten.
Das Kompetenzzentrum Wärmewende bei der KEA-BW ist der erste Ansprechpartner in Baden-Württemberg, insbesondere für Kommunen für alle Fragen rund um die Wärmeplanung. Das Online-Angebot der KEA-BW umfasst Antworten auf häufig gestellte Fragen, weitere Informationsmaterialien, Materialien für die Ausschreibung und vieles weitere.




