Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden, kurz „Gebäudemodernisierungsgesetz“ (GModG), setzt den gesetzlichen Rahmen für Neubauten und Sanierungen im Hinblick auf den sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden und auf die Nutzung erneuerbarer Energien.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten und ersetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Da es sich um ein Bundesgesetz handelt, bitten wir Sie, sich auf den Informationsseiten des Bundes weiter zu informieren:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Energiewende Gebäudeforum Klimaneutral Kompetenzzentrum Energieeffizienz durch Digitalisierung
Hier vor Ort in Baden-Württemberg finden Sie ein bundesweit einmaliges flächendeckendes Netz regionaler Energieagenturen, die Sie kompetent in allen Fragen rund um die Wärmewende, Gebäudesanierung und den Klimaschutz beraten und unterstützen.
Eine Übersicht der regionalen Energieagenturen finden Sie auf der Internetseite der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH oder auf der Internetseite des Verbandes der regionalen Energieagenturen.
Eine weitere kostenlose Beratungsmöglichkeit haben Sie bei „Zukunft Altbau“, ein Kompetenzzentrum der Klimaschutz- und Energieagentur des Landes Baden-Württemberg.
An „Zukunft Altbau“ oder an Ihre regionale Energieagentur vor Ort können Sie sich auch gerne mit allen praktischen Fragen rund um das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wenden. Für den rechtlichen Vollzug sind die unteren Baurechtsbehörden zuständig.
Seit dem 29. Juli 2026 gelten die neuen Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) des Bundes zum Heizen. In Baden-Württemberg gilt für Gebäude, die am 1. Januar 2009 bereits errichtet waren, weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes. Das wirft Fragen auf: Welche Heizungen sind zukünftig im Neubau erlaubt und welche im Bestand? Welche Übergangsfristen sieht das Gebäudemodernisierungsgesetz vor? Wie ist das Verhältnis von Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)?
Hier haben wir Antworten auf wichtige Fragen zum Thema Heizen für Sie zusammengestellt: Fragen und Antworten.
Speziell zu den Anforderungen des EWärmeG finden Sie auf unserer Internetseite weitere Arbeitshilfen und Merkblätter.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) stellt Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten. Neubauten dürfen einen bestimmten Wert für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Wärmeverlust der Gebäudehülle nicht überschreiten. Der Jahres-Primärenergiebedarf sagt aus, wie viel Energie im Zeitraum eines Jahres für das Heizen, Lüften, Kühlen und die Warmwasserbereitung benötigt wird.
Darüber hinaus zielt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) auf eine energieeffiziente Anlagentechnik für das Heizen, Lüften, Kühlen und die Warmwasserbereitung ab, wenn diese erstmals in ein Gebäude eingebaut oder in bestehenden Gebäuden ersetzt wird.
Die Anforderungen an Neubauten sind nahezu unverändert aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) übernommen worden.
Bei bestimmten Änderungen an Bauteilen sowie bei Erweiterung und Ausbau von bestehenden Gebäuden stellt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) Anforderungen an das Maß der Wärmedurchlässigkeit von Bauteilen (U-Wert) beziehungsweise an den Jahres-Primärenergiebedarf und die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Der Jahres-Primärenergiebedarf sagt aus, wie viel Energie im Zeitraum eines Jahres für das Heizen, Lüften, Kühlen und die Warmwasserbereitung benötigt wird.
Für bestehende Gebäude gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Nachrüstpflichten, unter anderem die Dämmung oberster Geschossdecken und die Ausstattung von Heizungsanlagen mit Raumtemperaturreglern.
Die energetischen Anforderungen und Pflichten im Gebäudebestand sind weitgehend unverändert aus der dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) übernommen worden.
Aussteller müssen Berechnungen, die sie nicht selbst erstellt haben, einsehen, bevor sie auf dieser Basis einen Ausweis ausstellen. Sie müssen von Eigentümerinnen und Eigentümern bereitgestellte Angaben prüfen und dürfen diese nicht verwenden, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Bei einem Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten droht ein Bußgeld.
Die CO2-Emissionen des Gebäudes müssen im Energieausweis angegeben werden.
Die Ausstellungsberechtigung für Energieeffizienz-Experten nach Qualifikationsprüfung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wurde ergänzt. In diesen Fällen wird unterschieden nach Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Nur wer beide Qualifikationsprüfungen abgelegt hat darf auch für Nichtwohngebäude Energieausweise ausstellen.
Bei Neubauvorhaben, aber auch bei bestimmten Maßnahmen an Bestandsgebäuden, ist den Genehmigungsbehörden eine sogenannte Erfüllungserklärung vorzulegen. Sie dient den Behörden gegenüber als Nachweis der Anforderungen dieses Gesetzes.
Die Einzelheiten zu den Inhalten und zum Verfahren sind in Baden-Württemberg noch durch eine Durchführungsverordnung geregelt. Nach Abschluss des dafür erforderlichen Gesetzgebungsverfahrens wird das Umweltministerium Muster für die Erfüllungserklärungen zur Verfügung stellen.
Zum Herunterladen
Erfüllungserklärung nach dem Gebäudeenergiegesetz für Bestandsgebäude (PDF, 2024, noch zu überarbeiten)Erfüllungserklärung nach dem Gebäudeenergiegesetz für Neubauten (PDF, 2024, noch zu überarbeiten)
Die Erfüllungserklärungen nach Gebäudemodernisierungsgesetz werden nach der Verabschiedung der zugehörigen Durchführungsverordnung ebenfalls hier zum Herunterladen eingestellt.
Beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern muss die Käuferin oder der Käufer gemäß Paragraf 80 Absatz 4 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ein „informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis“ mit einer Person führen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist (Paragraf 88 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), wenn es als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Dieses kostenlose Beratungsgespräch bieten viele Energieberater und regionale Energieagenturen an.
Ein solches Gespräch ist auch bei Änderungen an bestehenden Ein- und Zweifamilienhäusern vor Beauftragung der Planungsleistungen zu führen, bei denen die Anforderungen durch eine energetische Bilanzierung nachgewiesen werden sollen (Paragraf 36 Gebäudemodernisierungsgesetz).
Ergänzend ist vor dem Einbau einer neuen Öl- oder Gasheizung ein Beratungsgespräch mit Ihrem Heizungsbauer, Energieberater, Zukunft Altbau, der Verbraucherzentrale oder Ihrer regionalen Energieagentur vor Ort zu den Entwicklungsperspektiven von Brennstoffpreisen zu empfehlen.
Information zu Paragraf 56 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Paragraf 56 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) regelt unter welchen Voraussetzungen und wie Nichtwohngebäude mit Gebäudeautomation und Gebäudesteuerung auszustatten sind. Die Umsetzungsfrist ist der 31. Dezember 2029.
Es ist davon auszugehen, dass gerade bei Nichtwohngebäude mit einem hohen Energiebedarf durch die Ausrüstung mit einer Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung erhebliche Energieeinsparungen erzielt werden können, etwa durch Anpassung von Betriebszeiten oder die Verhinderung eines gleichzeitigen Betriebes der Heizung und Kühlung.
Detaillierte Informationen, unter welchen Voraussetzungen die Gebäudeautomation und Gebäudesteuerung anzuwenden ist (Auslösetatbestand) sowie zu den zu berücksichtigenden Anlagen und Systemen finden Sie in der Auslegung der Projektgruppe GEG (PG GEG).
Basierend auf den Regelungen des Vorgängerparagrafen 71a Gebäudeenergiegesetz (GEG) fassen zwei Dossiers des Kompetenzzentrum Energieeffizienz durch Digitalisierung (KeDi) die Anforderungen jeweils für Neubau und Bestand kompakt zusammen. Die Dossiers stehen auf der Internetseite des KeDi zum Download zur Verfügung. Beachten Sie hierbei, dass sich die Grenzwerte für die Anlagengröße von 290 Kilowatt auf 70 Kilowatt reduziert hat. Es gelten in jedem Fall die Anforderungen nach Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG).
Weitere Informationen finden Sie außerdem im GModG-Infoportal.
