Gesetz des Bundes (seit 29.07.2026, durch Novellierung des GEG)

Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Das Gebäudemodernisierungsgesetz regelt die energetischen Anforderungen an Neubau und Sanierung von Gebäuden. Es ersetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) des Bundes.

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Holzhaus mit Paragraf innen

Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden, kurz „Gebäudemodernisierungsgesetz“ (GModG), setzt den gesetzlichen Rahmen für Neubauten und Sanierungen im Hinblick auf den sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden und auf die Nutzung erneuerbarer Energien.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten und ersetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Da es sich um ein Bundesgesetz handelt, bitten wir Sie, sich auf den Informationsseiten des Bundes weiter zu informieren:

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Energiewende Gebäudeforum Klimaneutral Kompetenzzentrum Energieeffizienz durch Digitalisierung

Hier vor Ort in Baden-Württemberg finden Sie ein bundesweit einmaliges flächendeckendes Netz regionaler Energieagenturen, die Sie kompetent in allen Fragen rund um die Wärmewende, Gebäudesanierung und den Klimaschutz beraten und unterstützen. 

Eine Übersicht der regionalen Energieagenturen finden Sie auf der Internetseite der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH oder auf der Internetseite des Verbandes der regionalen Energieagenturen.  

Eine weitere kostenlose Beratungsmöglichkeit haben Sie bei „Zukunft Altbau“, ein Kompetenzzentrum der Klimaschutz- und Energieagentur des Landes Baden-Württemberg.

An „Zukunft Altbau“ oder an Ihre regionale Energieagentur vor Ort können Sie sich auch gerne mit allen praktischen Fragen rund um das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wenden. Für den rechtlichen Vollzug sind die unteren Baurechtsbehörden zuständig. 
 

Information zu Paragraf 56 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Paragraf 56 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) regelt unter welchen Voraussetzungen und wie Nichtwohngebäude mit Gebäudeautomation und Gebäudesteuerung auszustatten sind. Die Umsetzungsfrist ist der 31. Dezember 2029.

Es ist davon auszugehen, dass gerade bei Nichtwohngebäude mit einem hohen Energiebedarf durch die Ausrüstung mit einer Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung erhebliche Energieeinsparungen erzielt werden können, etwa durch Anpassung von Betriebszeiten oder die Verhinderung eines gleichzeitigen Betriebes der Heizung und Kühlung.

Detaillierte Informationen, unter welchen Voraussetzungen die Gebäudeautomation und Gebäudesteuerung anzuwenden ist (Auslösetatbestand) sowie zu den zu berücksichtigenden Anlagen und Systemen finden Sie in der Auslegung der Projektgruppe GEG (PG GEG).

Basierend auf den Regelungen des Vorgängerparagrafen 71a Gebäudeenergiegesetz (GEG) fassen zwei Dossiers des Kompetenzzentrum Energieeffizienz durch Digitalisierung (KeDi) die Anforderungen jeweils für Neubau und Bestand kompakt zusammen. Die Dossiers stehen auf der Internetseite des KeDi zum Download zur Verfügung. Beachten Sie hierbei, dass sich die Grenzwerte für die Anlagengröße von 290 Kilowatt auf 70 Kilowatt reduziert hat. Es gelten in jedem Fall die Anforderungen nach Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG).

Weitere Informationen finden Sie außerdem im GModG-Infoportal.