Gesetzliche Vorgaben

Wassergesetz für Baden-Württemberg

Der Landtag hat am 27. November 2013 das neue Wassergesetz („Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg”) beschlossen. Das Gesetz stärkt beispielsweise die Schutzzonen am Gewässerrand, denn der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln im Umfeld von fünf Metern wird verboten. Zudem wurden die Vorgaben für die Nutzung der Wasserkraft und der Geothermie an die heutigen Herausforderungen angepasst. Das Gesetz ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten, die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete (Paragraf 65 Wassergesetz) bereits am 22. Dezember 2013.

Das Gesetz ordnet das Wasserrecht des Landes neu. Die Neuregelung wurde durch die Neugestaltung des Wasserrechts auf Bundesebene erforderlich. Denn das am 31. März 2010 in Kraft getretene neue Wasserhaushaltsgesetz des Bundes löste das bisherige Rahmenrecht durch detailliertere Regelungen des Bundes ab. Damit wurden einige bisher im Landesrecht geregelte Bereiche des Gewässerschutzes bundesgesetzlich normiert. Das Wasserhaushaltsgesetz enthält daneben aber verschiedene Regelungsoptionen für die Länder und lässt für diese bewusst Regelungsspielräume.

Das „Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg” beinhaltet eine Neufassung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg. Zudem wurden verschiedene bestehende Landesgesetze und Rechtsverordnungen an das neue Wassergesetz des Landes und an das Bundesrecht angepasst oder konnten aufgehoben werden.

Inhalte

Bewährte Rechtsvorschriften zur Gewässereinteilung, zu den Eigentumsverhältnissen der Gewässer, zur Benutzung und Bewirtschaftung von Gewässern, zur Schifffahrt, zur Abwasserbeseitigung, zur Unterhaltung und Ausbau der Gewässer zum Hochwasserschutz, zur wasserwirtschaftlichen Planung und Dokumentation sowie zu den Wasserbenutzungsabgaben werden fortgeführt und modernisiert. Neuen Entwicklungen – zum Beispiel im Bereich der Nutzung der Geothermie und der Wasserkraft – wird Rechnung getragen.

Der Schutz der Gewässer wird durch geänderte Regelungen zum Gewässerrandstreifen, durch eine Zweckbindung des Wasserentnahmeentgelts und durch neue Regelungen bei der Abwasserbeseitigung gestärkt. Die Regelungen zur Umsetzung von EU-Recht, zu den Zulassungen und Verfahren sowie zur Gewässeraufsicht sind klarer geregelt. 

Vollzug der Abwasserabgabe

Amtliche Vordrucke

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