Der Schutz des Trinkwassers ist eine wichtige öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge und wird unter anderem durch die Folgen des Klimawandels mit Dürreperioden und Starkregenereignissen in Zukunft noch mehr an Bedeutung gewinnen.
Daher hat die Europäische Union die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser-Richtlinie) verabschiedet, die am 12. Januar 2021 in Kraft getreten ist. National werden die Vorgaben der Trinkwasser-Richtlinie in unterschiedlichen Gesetzen umgesetzt.
In der Trinkwasser‑Richtlinie wird auch auf den besonderen Schutz des Einzugsgebiets von Trinkwassergewinnungsanlagen eingegangen. Diese Regelungen werden in Deutschland in der neu eingeführten Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung – TrinkwEGV) umgesetzt, die am 12. Dezember 2023 in Kraft getreten ist.
Auf dieser Seite werden relevante Informationen für Betreiber von Wassergewinnungsanlagen und zuständige Behörden in Baden-Württemberg zur Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung zusammengestellt. Derzeit werden verschiedene Informationsmaterialien zur Umsetzung der Anforderungen aus der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung erarbeitet. Die Seite wird deshalb regelmäßig aktualisiert, sobald neue Informationen oder Arbeitshilfen vorliegen.
Informationen und Arbeitshilfen
Mit der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung hat die Bundesregierung erstmalig einen risikobasierten Ansatz für Trinkwassereinzugsgebiete verpflichtend eingeführt. Ziel ist es, die Wasserressourcen in den Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen zu schützen und damit weiterhin eine sichere Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser zu gewährleisten.
Der risikobasierte Ansatz nach Trinkwassereinzugsgebieteverordnung staffelt sich in mehrere Stufen, die zeitnah bis 2027 umzusetzen sind. Danach folgt eine regelmäßige Aktualisierung alle sechs Jahre.
Fristen und Zuständigkeiten
12.12.2023 | Inkrafttreten der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung |
Bewertung des Einzugsgebietes durch den Betreiber
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12.11.2025 | Vorlage der Dokumentation der Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets (Paragraf 12) |
Risikomanagement durch die zuständige Behörde
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12.05.2027 | Behörde legt Risikomanagementmaßnahmen auf Basis der Risikobewertung fest und passt gegebenenfalls Untersuchungsprogramm an (Paragrafen 15, 16) |
12.07.2027 | Berichterstattung an den Bund (Paragraf 19) |
12.07.2030 | Erste Aktualisierung der Dokumentation durch den Betreiber (danach alle sechs Jahre) |
12.01.2033 | Behörde prüft Wirksamkeit des Risikomanagements (danach alle sechs Jahre) |
Vollzugshinweise und Arbeitshilfen zur Durchführung der Risikobewertung und des Risikomanagements nach Trinkwassereinzugsgebieteverordnung werden aktuell in der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeitet. Diese werden möglichst zeitnah hier bereitgestellt.
Teil 1 zur Beschreibung des Einzugsgebietes
Bevor die Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets, die Gefährdungsanalyse und die Risikoabschätzung beginnen kann, muss die Gebietskulisse des Trinkwassereinzugsgebiets festgelegt werden. Teil I der Handlungshilfe „Hilfestellung – Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten für die Bewertung nach Trinkwassereinzugsgebieteverordnung für den 1. Zyklus“ (Entwurf, Endfassung folgt nach LAWA-Vollversammlung) bietet Ansätze zur Festlegung der Gebietskulisse und einen einfachen Ansatz zur Bestimmung eines Trinkwassereinzugsgebiets für den 1. Zyklus (siehe Anlagen A, B1, B2 und C).
Anlage A: Grundfließschema [Entwurf; PDF; 09/24] Anlage B1: Fließschema Poren-, Kluft- und Karstgrundwasserleiter [Entwurf; PDF; 03/18] Anlage B2: Fließschema Quellwasserfassungen [Entwurf; PDF; 03/18] Anlage C: Berechnungstool [Entwurf; XLS; 03/18]
Teil 2 Mindestanforderungen an die Beschreibung der Trinkwassereinzugsgebiete
Die Tabelle zu den Anforderungen an die Beschreibung der Trinkwassereinzugsgebiete legt die nötigen Informationen fest, die vom Betreiber der Wassergewinnungsanlage an die zuständige Behörde übermittelt werden müssen.
Im ersten Zyklus liegt der Schwerpunkt auf bereits vorhandenen beziehungsweise leicht verfügbaren Daten. In der Tabelle sind die Mindestanforderungen gemäß der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung entsprechend gekennzeichnet. Darüber hinaus sind optionale, für den Vollzug hilfreiche Informationen enthalten. Für die Dokumentation relevante Daten wird auf die unten aufgeführte Liste öffentlicher Datenquellen sowie auf die FAQ verwiesen.
Im ersten Schritt des risikobasierten Ansatzes hat der Betreiber das Einzugsgebiet auf Basis aller ihm vorliegenden Daten zu bewerten. Viele Informationen liegen beispielsweise aus Wasserrechtsverfahren, der jährlichen Schutzgebietsbegehung und ähnlichen Betreiberaufgaben vor. Zudem sind wesentliche Daten und Informationen, die die Betreiber für die Bewertung des Einzugsgebiets verwenden können, in Baden-Württemberg zentral bereitgestellt (siehe nachfolgende Linksammlung). Nur, wenn darüber hinaus für die Risikobewertung Daten und Informationen nötig sind, können diese bei der zuständigen Behörde angefragt werden.
Nachfolgend finden Sie eine Auflistung interaktiver Kartendienste des Landes, in denen wesentliche Informationen bereitgestellt sind. Zu zentralen Informationen ist jeweils der entsprechende Navigationspfad angegeben.
Wasserschutzgebiete/Abgrenzung
Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt
- Wasser – Grundwasser und Wasserschutzgebiete – Wasserschutzgebiete
Bodenkunde/Geologie/Hydrogeologie
Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
- Bodenkunde
- Geologie
- Hydrogeologie
Gewässerneubildung/Abflussprozesse
Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt
- Fließgewässernetz: Wasser – Amtliches Gewässernetz (AWGN) – Fließgewässernetz
- Hydrologische Landespegel: Wasser – Oberflächengewässer – Hydrologische Landespegel
- Digitales Geländemodell
Flächen- und Raumnutzung
- Landnutzung (LN)
Gewässerüberwachung
Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt
- Wasser – Grundwasser und Wasserschutzgebiete – Grundwassergüte
- Wasser – Oberflächengewässer – physikalische-chemische Gewässergütedaten
Hochwasser
Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt
- Wasser – Hochwasser
Europäische Wasserrahmenrichtlinie
Die Regelungen der Trinkwasser‑Richtlinie der Europäischen Union werden durch verschiedene nationale Gesetze umgesetzt.
Anforderungen an den allgemeinen Grund- und Trinkwasserschutz sind in Deutschland im Wasserhaushaltsgesetz geregelt.
Die Trinkwasserverordnung greift unter anderem die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch auf.
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW)
Merkblatt W 1001 2020-11 – Sicherheit in der Trinkwasserversorgung – Risiko- und Krisenmanagement
Weitere Links
Fragen und Antworten
Hier sind die Antworten auf wichtige Fragen zur Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) zusammengefasst:
Die Zuständigkeit für den Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften liegt gemäß Paragraf 82 Absatz 1 des Wassergesetzes Baden-Württemberg (WG) bei den unteren Wasserbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung stützt sich auf Paragraf 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und ist somit eine wasserrechtliche Vorschrift, die von den unteren Wasserbehörden vollzogen wird.
Ein Betreiber im Sinne der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung ist, wer täglich mehr als 10 Kubikmeter Wasser entnimmt oder mehr als 50 Personen mit Wasser versorgt. Hierbei ist die genehmigte Wassermenge beziehungsweise die Bettenzahl anzusetzen.
Bei gewerblicher oder öffentlicher Nutzung gelten folgende Ausnahmen: Betreiber, die unterhalb der Schwellenwerte liegen, müssen trotzdem die Vorschriften nach Paragraf 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Trinkwassereinzugsgebieteverordnung in Verbindung mit Paragraf 9 Absatz 1 Trinkwassereinzugsgebieteverordnung und nach Paragraf 17 Trinkwassereinzugsgebieteverordnung über Stoffe und Verbindungen auf der Beobachtungsliste berücksichtigen, falls deren Vorkommen im Trinkwassereinzugsgebiet wahrscheinlich ist.
Ein risikobasierter Ansatz ist für alle Einzugsgebiete durchzuführen aus denen täglich mehr als 10 Kubikmeter Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird oder mehr als 50 Personen mit Wasser versorgt werden. Dies entspricht zentralen Wasserversorgungsanlagen nach Paragraf 2 Absatz 1 a) Trinkwasserverordnung, die den Gesundheitsämtern bekannt sind.
Für diese Betriebe sind abweichende Pflichten nach Paragraf 3a Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene [PDF] und Artikel 5 VO (EG) Nr. 852/2004 möglich. Dies beinhaltet unter anderem die Bewertung des Einzugsgebiets und der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und das Risikomanagement für dieses Einzugsgebiet nach der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung im Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Lebensmittelhygieneverordnung [PDF].
Die Vorschriften der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung sind nicht anzuwenden.
Betreiber von Wassergewinnungsanlagen müssen Trinkwassereinzugsgebiete gemäß Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 Trinkwassereinzugsgebieteverordnung bewerten. Die Ergebnisse müssen gemäß Paragraf 12 Trinkwassereinzugsgebieteverordnung bis zum 12. November 2025 der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Für die Bewertung müssen die Betreiber alle verfügbaren Informationen, zum Beispiel aus ihrem Wasserrechtsverfahren zur Entnahmeerlaubnis, und öffentliche Daten nutzen.
Gemäß Paragraf 102 Wassergesetz wird für die Entnahme von mehr als 10 Kubikmeter Grund- oder Oberflächenwasser täglich (4.000 Kubikmeter jährlich) ein Wasserentnahmeentgelt erhoben. Daher kann davon ausgegangen werden, dass Betreiber, die den Anforderungen der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung unterliegen, entgeltpflichtig nach dem Wassergesetz sind. Eine Einzelfallprüfung ist jedoch weiterhin notwendig.
Bei Wassergewinnungsanlagen mit Trinkwassereinzugsgebieten, die über Landkreisgrenzen hinausgehen, gilt das gleiche Verfahren wie bei landkreisübergreifenden Wasserschutzgebieten.
Gemäß Paragraph 9 Absatz 3 Landesbodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG) haben Gemeinden Anspruch auf Auskunft über die im Bodenschutz- und Altlastenkataster gespeicherten Daten, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Zudem dürfen die Bodenschutz- und Altlastenbehörden nach Paragraph 12 Absatz 1 Landesbodenschutz- und Altlastengesetz diese Daten auch an andere Behörden und öffentliche Stellen oder Beauftragte weitergegeben, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Betreiber von kommunalen Wasserversorgungsanlagen oder deren Beauftragte dürfen daher erforderliche Altlastdaten erhalten.