- Bürgerinnen und Bürger sollten nur zugelassene Böller und Raketen mit der BAM-Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder dem CE-Zeichen kaufen.
- Zugelassene Feuerwerkskörper sind von der freigegeben und mit dem Kürzel BAM gekennzeichnet.
- Gezündet werden dürfen Silvesterfeuerwerkskörper nur am 31. Dezember und am 1. Januar.
- In unmittelbarer Nähe von Kinder- und Altenheimen, Krankenhäusern und Kirchen sind Silvesterfeuerwerke aus Lärmschutzgründen untersagt.
- Außerdem ist das Zünden von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern aus Brandschutzgründen verboten.
- In einzelnen Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg ist es darüber hinaus nicht erlaubt, Feuerwerk in bestimmten Stadtteilen abzubrennen.
- Eltern sollten dafür Sorge tragen, dass Kinder unter 12 Jahren nicht an Silvesterfeuerwerk gelangen können.
- Das Einhalten der Gebrauchsanleitung dient der persönlichen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen. Diese Gebrauchsanleitung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
- „Blindgänger“ auf keinen Fall nochmals anzünden.
- Feuerwerkskörper niemals selbst herstellen oder an gekauftem Feuerwerk „herumbasteln“. Das Abbrennen solcher nicht zugelassenen Feuerwerkskörper birgt unbekannte Risiken für die eigene und die Gesundheit Dritter und stellt nach Paragraf 40 Sprengstoffgesetz eine Straftat dar.
- Raketen niemals aus der Hand starten. Als „Abschussrampen“ für Raketen sind in Getränkekästen gestellte leere Flaschen geeignet. Freistehende Flaschen können umfallen.
- Bei Batteriefeuerwerken auf einen waagerechten und festen Stand achten, damit die Funkengarben sicher senkrecht nach oben steigen können.
- Der Balkon ist zum Abschießen von Raketen oder Batteriefeuerwerken ungeeignet. Raketen werden durch darüberliegende Balkone oder Dachvorsprünge abgelenkt, die Funkengarben von Batteriefeuerwerken können eine Höhe von 90 Metern erreichen.
- Tischfeuerwerk immer auf einer feuerfesten Unterlage und nicht in der Nähe brennbarer Materialien, zum Beispiel Gardinen oder Weihnachtsbaum, anbrennen.
- Silvesterfeuerwerk nie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss abbrennen.
Welche Feuerwerkskörper sind (für wen) zugelassen?
Seit dem 1. Oktober 2009 ist die europäische Richtlinie 2007/23/EG für das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen wie Silvesterfeuerwerk in Deutschland umgesetzt. Die Richtlinie soll Handelsschranken verringern und das Qualitäts- und Sicherheitsniveau pyrotechnischer Gegenstände in Europa vereinheitlichen.
Bis zum Jahr 2017 dürfen sowohl nach den alten wie nach den neuen Vorschriften gekennzeichnete Feuerwerkskörper verkauft werden. Nach den alten Vorschriften müssen Feuerwerkskörper mit dem Zulassungszeichen „BAM-P I-...“ oder „BAM-P II-...“ und nach der neuen Vorschrift mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein.
Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat 1“ (Kategorie 1) beziehungsweise der Zulassung „BAM-P I-...“ (Klasse I) dürfen nur an Personen über 12 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden. Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat. 2“ (Kategorie 2) beziehungsweise der Zulassung „BAM-P II-...“ (Klasse II) dürfen nur an Personen über 18 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden, da sie gefährlicher sind als Feuerwerk der Kategorie 1 beziehungsweise der alten Klasse I.
Stichproben der Gewerbeaufsicht
Die Gewerbeaufsicht kontrolliert jedes Jahr stichprobenartig die fachgerechte Lagerung der explosionsgefährlichen Feuerwerkskörper im Handel. Sie prüft außerdem, ob nur zugelassenes Feuerwerk verkauft wird. Auch der Zoll führt verstärkt Kontrollen an den deutschen Grenzen durch.
Auskunft über alle sprengstoffrechtlichen Fragen, die in Zusammenhang mit dem Verkauf und der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände im gewerblichen Bereich stehen, erteilen die Stadtverwaltungen der Stadtkreise und die Landratsämter. Eine aktuelle Liste der Behörden findet sich bei der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg. Informationen über unsichere Produkte veröffentlicht die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).