Im Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) haben sich die Bundesländer darauf verständigt, Sachverständige nach Paragraf 29 a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf der Grundlage einer Richtlinie bekannt zu geben. Seit 1. Januar 2004 werden in Baden-Württemberg Sachverständige, die in anderen Bundesländern bereits über eine Bekanntgabe verfügen, nicht nochmals bekannt gegeben. Diese Sachverständigen können ohne eine sogenannte „Zweit-Bekanntgabe" auch in Baden-Württemberg tätig werden.