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Messstellen

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Wenn zu befürchten ist, dass eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft, muss der Anlagebetreiber nach Paragraf 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Emissionen oder Immissionen der Anlage von einer sachverständigen Stelle ermitteln lassen. Die Pflichten für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen sind in Paragraf 5 Bundes-Immissionsschutzgesetzes und für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen in Paragraf 22 Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelt.

Die sachverständige Stelle gibt die zuständige Behörde eines Landes bekannt. Die Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen und über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben. Die Bekanntgabe erfolgt auf der Grundlage des Paragrafen 29 b Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den Maßgaben der 41. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, der sogenannten „Bekanntgabeverordnung“.

In Baden-Württemberg gibt das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft sachverständige Stellen bekannt. Eine gültige Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) ist Voraussetzung.

Eine Liste der in Baden-Württemberg und in den anderen Bundesländern bekannt gegebenen sachverständigen Stellen erhalten Sie über das Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa).