Wer in einem Betrieb, einer Einrichtung oder in einem Krankenhaus mit radioaktiven Stoffen umgehen möchte oder plant eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen zu betreiben, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Außerdem muss er sicherstellen, dass die Strahlenschutzvorschriften eingehalten werden. Die Aufsichts- und Genehmigungsbehörde überprüft, ob der Genehmigungsinhaber den Strahlenschutz für Mensch und Umwelt gewährleistet.
Strahlenschutz in Betrieben
Der Genehmigungsinhaber, bei dem es sich in der Regel um den Betriebsinhaber oder Arbeitgeber handelt, ist im Sinne der Strahlenschutzverordnung Strahlenschutzverantwortlicher. Er kann Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Regelungen und der Genehmigung ergeben, in Teilen betriebsintern an Strahlenschutzbeauftragte delegieren, ohne jedoch die Gesamtverantwortung hierfür abzugeben.
Zu den grundsätzlichen Pflichten eines Strahlenschutzverantwortlichen zählen beispielsweise:
- geeignete Räume, Ausrüstungen und Geräte bereit zu stellen,
- Regelungen für die Betriebsabläufe zu erstellen,
- die Verfügbarkeit von besonders ausgebildetem Personal zu prüfen.
Die Planung und Durchführung von Strahlenschutzmaßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen während des Umgangs oder Betriebs kann der Strahlenschutzverantwortliche an Strahlenschutzbeauftragte übertragen. Deren Aufgabe erfordert ein hohes Maß an Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Verantwortungsgefühl. Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen deshalb nur Personen bestellt werden, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nachweisen können.
Darüber hinaus müssen bei bestimmten Tätigkeiten (zum Beispiel einer medizinischen Anwendung) besondere Berufsabschlüsse (zum Beispiel Approbation als Arzt) nachgewiesen werden. Wird vom Strahlenschutzverantwortlichen kein Strahlenschutzbeauftragter bestellt, muss der Strahlenschutzverantwortliche (Genehmigungsinhaber) selbst die Fachkunde im Strahlenschutz und die entsprechende Berufsausbildung besitzen und nachweisen.
Zuständigkeiten in den Behörden
Die Aufsichts- und Genehmigungsbehörde überprüft, ob der Genehmigungsinhaber den Strahlenschutz beachtet und die einschlägigen Vorschriften einhält. Bei Verstößen drohen je nach Schwere Ordnungswidrigkeiten bis hin zu Strafverfahren
Aufgaben der Regierungspräsidien
Für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung sind in Baden-Württemberg die vier baden-württembergischen Regierungspräsidien im industriellen und medizinischen Bereich Aufsichts- und Genehmigungsbehörde. Kerntechnische Anlagen und Einrichtungen sind hiervon ausgenommen, für diese ist das Umweltministerium zuständig. Die Zuständigkeiten beschränken sich auf die Bezirksgrenzen:
- Für den Regierungsbezirk Stuttgart ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig,
- für den Regierungsbezirk Karlsruhe das Regierungspräsidium Karlsruhe,
- für den Regierungsbezirk Freiburg das Regierungspräsidium Freiburg und
- für den Regierungsbezirk Tübingen das Regierungspräsidium Tübingen.
Die Anerkennung von Kursen für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz und die Überprüfung der Kursstätten ist landesweit beim Regierungspräsidium Tübingen angesiedelt.
Aufgaben des Ministeriums
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
- regelt die Zuständigkeiten im Bereich Strahlenschutzgesetzes.
- regelt die Zuständigkeiten im Bereich der Strahlenschutzverordnung [PDF].
- erstellt die Gebührenverordnung (GebVO UM) [PDF] über die Festsetzung der Gebührensätze für die Tatbestände des Strahlenschutzrechts.
- bestimmt Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz, die Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen und Geräte in der Gammaradiographie und die Dichtheit von umschlossenen radioaktiven Stoffen prüfen.
- bestimmt ärztliche und zahnärztliche Stellen für die Qualitätssicherung.
- bestimmt amtliche Messstellen für die Personendosimetrie und für die Inkorporationsüberwachung.
- erfüllt Melde- und Berichtspflichten des Landes beim Vollzug des Strahlschutzgesetzes- und der Strahlenschutzverordnung gegenüber dem Bundesumweltministerium.
Dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg obliegt außerdem im Bereich des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung die Fachaufsicht über die Regierungspräsidien (Referate 54.4).
Das Umweltministerium nimmt hierbei folgende Aufgaben wahr:
- Sicherstellung des einheitlichen Vollzugs des Strahlenschutzrechts in Baden-Württemberg
- Einführung und Umsetzung neuer Vorschriften und Vorgaben des Bundes für in die Vollzugspraxis (Der Vollzug des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung erfolgt im Auftrag des Bundes durch das Land = Bundesauftragsverwaltung.)
- Organisation von fachtechnischen Fortbildungen und Weiterbildungsveranstaltungen im Strahlenschutz für die Bediensteten der Regierungspräsidien