Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet niemanden dazu, in seinen eigenen Aufenthaltsräumen Radonmessungen durchzuführen und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Der Gesetzgeber setzt im häuslichen Bereich auf die Eigenverantwortung und das Eigeninteresse der Bürgerinnen und Bürger, außerdem auf eine gute Information der Behörden über die Themen Radon und Radonschutz.
Die sich aus dem Gesetz ergebenden Messpflichten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und die Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude hängen von der Art des Arbeitsplatzes und/oder dem Gebiet ab, in welchem diese sich befinden.
Die Verpflichtung Radon zu messen, besteht für Arbeitsplätze
- in allen untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, Besucherbergwerken, in Radonheilbädern und Radonheilstollen, in allen Anlagen der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und -verteilung (unabhängig von den Radonvorsorgegebieten).
- im Erd- oder Kellergeschoss von Gebäuden in sogenannten Radonvorsorgegebieten.
Bei diesen Radonvorsorgegebieten handelt es sich um Gebiete, in denen laut Behörden in einer beträchtlichen Zahl der Gebäude erhöhte Radonwerte vorliegen können – man geht statistisch von einer Zahl von 10 Prozent aus.
Das Umweltministerium ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Gebiete in Baden-Württemberg zu ermitteln und festzulegen. Die Messpflichten für alle Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss beginnen mit der offiziellen Bekanntgabe der Gebiete in den örtlichen Amtsblättern. Liegen an Arbeitsplätzen Radonwerte über dem gesetzlichen Wert von im Jahresmittel 300 Becquerel Radon pro Kubikmeter Atemluft vor, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Werte zu senken.
Können an Arbeitsplätzen festgestellte erhöhte Radonmengen nicht dauerhaft unter den gesetzlichen Wert gesenkt werden, sind die betroffenen Arbeitsplätze beim jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium anzumelden.
Für neu zu errichtende Gebäude ergänzt das Strahlenschutzrecht das Baurecht des Landes. Ziel der bundesgesetzlichen Anforderungen ist es, den Radonschutz bei Neubauten in der Breite und insofern langfristig an der gesamten Gebäudesubstanz in Deutschland zu verbessern.
Die Broschüre „Schutz vor Radon“ und die Internetseite der Radonberatungsstelle informieren Sie unter anderem ausführlich darüber, welche Pflichten und Fristen bei erhöhten Radonmengen an Arbeitsplätzen bestehen und wie die baulichen Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude sind. Außerdem erfahren Sie dort, was bei bestehenden Gebäuden zum Schutz vor Radon zu beachten ist und was getan werden kann, um den Radonschutz auch hier zu verbessern.
Radonmaßnahmenplan des Bundes
Das Bundesumweltministerium hat unter Beteiligung der Länder einen Plan erstellt, wie die Bevölkerung langfristig besser vor Radon geschützt werden kann. Mit der Veröffentlichung dieses sogenannten Radonmaßnahmenplans erfüllt das Bundesumweltministerium eine Anforderung aus dem Strahlenschutzgesetz. Der Plan enthält eine Liste mit Aufgaben, die die jeweiligen Bundes- und Landesbehörden sukzessive abarbeiten. Der Plan ist auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums veröffentlicht.