Hier finden Sie allgemeine Fragen und ihre Antworten zum Genehmigungsverfahren, zur Stilllegung und zum Abbau eines Atomkraftwerks.
Der Antrag zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen eines Atomkraftwerks ist ein Antrag zur Veränderung der Anlage; im Übrigen bleibt die Genehmigung des Kernkraftwerks bestehen. Bei Änderungsverfahren im laufenden Betrieb muss nur unter bestimmten Bedingungen eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden, zum ersten Stilllegungs- und Abbauantrag ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung aber zwingend durchzuführen. Wenn der Anlageninhaber also zunächst nur einen ersten Schritt zum Abbau beantragt, muss die Öffentlichkeit bereits zu diesem Antrag beteiligt werden.
Von dieser förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung sind informelle Formate zu unterscheiden, wie zum Beispiel die Informations-Kommissionen an den Standorten Philippsburg und Neckarwestheim oder der Bürgerdialog der EnBW Kernkraft (EnKK), wo Behörde, Betreiber und Experten informieren und diskutieren.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) gibt den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit, sich bereits zu Beginn eines Genehmigungsverfahrens gegen eine mögliche Rechtsverletzung durch das Vorhaben zu wenden.
Dazu können Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben erhoben werden, die die Genehmigungsbehörde im Anschluss bei ihrer Prüfung, ob das Vorhaben die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, berücksichtigen muss. Die Einwendung ist ein rechtlich relevantes Instrument, weil die Behörde in einer Genehmigung begründen muss, wie sie jede Einwendung bei der Prüfung behandelt hat.
Das Vorhaben, Stilllegung und Abbau eines Atomkraftwerks, wird im amtlichen Veröffentlichungsblatt und in örtlichen Tageszeitungen im Bereich des Standortes der Anlage bekanntgegeben. Die vorgeschriebenen Unterlagen werden an zentralen Orten öffentlich ausgelegt.
Die Auslegungsfrist beträgt zwei Monate. Darüber hinaus macht das Umweltministerium das Vorhaben auch auf seiner Homepage bekannt und stellt die Auslegungsunterlagen dort vollständig ein. So können sich die Bürgerinnen und Bürger auch von zuhause aus informieren und über Einwendungen nachdenken.
Bis zum Ende der Auslegungsfrist können schriftlich Einwendungen erhoben werden. Frühestens einen Monat nach Ende der Auslegung wird zu den Einwendungen ein Erörterungstermin durchgeführt. Das Umweltministerium beschäftigt sich vor dem Erörterungstermin intensiv mit den Einwendungen, um sie nachvollziehen und im Termin notwendige Nachfragen stellen zu können.
Auch der Antragsteller muss die Einwendungen erhalten, damit er sich auf die Erörterung der Einwendungen vorbereiten kann. Die Einwendungen werden nach dem Erörterungstermin ausgewertet und bei der Entscheidung über die Genehmigung gewürdigt.
In Paragraf 6 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) sind die Unterlagen aufgeführt, die auszulegen sind. Dies sind:
- Antrag
- Sicherheitsbericht
- Kurzbeschreibung
- Beschreibung der anfallenden radioaktiven Reststoffe sowie Angaben über vorgesehene Maßnahmen (kann Bestandteil des Sicherheitsberichts sein)
- Umweltverträglichkeitsuntersuchung des Antragstellers
- Übersicht über die wichtigsten, vom Antragsteller geprüften technischen Verfahrensalternativen (kann Bestandteil des Sicherheitsberichts oder der Umweltverträglichkeitsuntersuchung sein)
- Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit (kann Bestandteil der Umweltverträglichkeitsuntersuchung sein)
Diese Unterlagen hat der Antragsteller so zu verfassen, dass die Betroffenen erkennen können, ob sie durch die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden können.
Von den Auslegungsunterlagen soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine „Anstoßwirkung“ ausgehen. Bürgerinnen und Bürger sollen erkennen können, welche Beeinträchtigungen auf sie zukommen können.
Das hat den Grund, dass noch nicht alle Unterlagen vorliegen.
Das atomrechtliche Genehmigungsverfahren besteht wie alle Zulassungsverfahren aus drei Phasen:
- der Antragstellung
- der Sachverhaltsermittlung und
- der Prüfung mit Entscheidung
Die Öffentlichkeitsbeteiligung soll früh stattfinden, zu Beginn der Sachverhaltsermittlung, damit von vornherein die Bedenken der Betroffenen in die behördliche Prüfung einbezogen werden können.
Das hat zur Folge, dass viele Nachweisunterlagen, die der Antragsteller im Laufe der Sachverhaltsermittlung vorzulegen hat, und alle Stellungnahmen der Sachverständigen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung noch nicht vorliegen.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet aufgrund der Auslegungsunterlagen statt, die speziell für die Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Blick auf die „Anstoßfunktion“ zu erstellen sind, und von den Unterlagen zu unterscheiden sind, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Behörde erforderlich sind. Diese Unterlagen sind detaillierter und in Paragraf 3 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) geregelt.
Denn es ist Aufgabe der zuständigen Fachbehörde, hier des Umweltministeriums, über die Genehmigungsfähigkeit aufgrund gründlicher Prüfung zu entscheiden. In einer parlamentarischen Demokratie hat die gewählte Regierung mit ihrer Verwaltung die Verantwortung für die ordentliche Prüfung und Entscheidung eines Genehmigungsantrags. Diese Aufgabe kann nicht auf die Zivilgesellschaft übertragen werden, aber ihre Kritik ist zu hören – und in die Antragsprüfung einzubeziehen.
In dem Termin erörtert die Genehmigungsbehörde die schriftlichen Einwendungen mit den Einwendenden und dem Antragsteller mündlich. Es soll den Einwendenden Gelegenheit gegeben werden, „ihre Einwendungen zu erläutern“ (Paragraf 8 Absatz 2 Satz 2 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung – AtVfV). Der Erörterungstermin gehört damit zur Sachverhaltsermittlung und ist ein Mosaikstein für die Beurteilung des Vorhabens durch die Genehmigungsbehörde.
Der Termin ist also keine Informationsveranstaltung für die Betroffenen und keine Verhandlung, an deren Ende eine Entscheidung steht. Er ist vielmehr der Auftakt für die fachliche und rechtliche Prüfung des Antrags. Die Entscheidung über den gestellten Antrag erfolgt erst, wenn Sachverhaltsermittlung und Prüfung abgeschlossen sind.
Andererseits bedeutet „Erörterung“ nicht nur die einseitige Entgegennahme von Wortbeiträgen der Einwenderinnen und Einwender. Die Genehmigungsbehörde kann aber noch keine Festlegungen zu voraussichtlichen Ergebnissen ihrer gerade erst beginnenden Prüfung vornehmen, weil sie unvoreingenommen zu Ende prüfen muss.
Deshalb werden alle Teilnehmenden enttäuscht sein, die von dem Erörterungstermin eine umfassende Diskussion mit dem Ziel einer abschließenden Klärung der Genehmigungsfähigkeit erwarten. Hingegen kann vom Antragsteller mehr Information erwartet werden, da er seinen Antrag mit der Überzeugung gestellt hat, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden.
Die mündliche Erläuterung der Einwendungen durch die Betroffenen ist für die Genehmigungsbehörde wichtig, um eine rechtlich und fachlich richtige Entscheidung zu treffen. Sie muss die Einwendungen richtig verstehen, um bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen keine relevanten Belange zu übersehen.
Aufgrund des Wortprotokolls, das das Umweltministerium anfertigen lässt, kann auch im Nachhinein, insbesondere in der Entscheidungsphase, nachvollzogen werden, welche Aspekte über die schriftliche Einwendung hinaus zu beachten sind.
Auch wenn Einzelne mit der Erörterung ihrer Einwendung nicht zufrieden waren, ist es wichtig, die Kritik daran zu dokumentieren, weil auch dies für die weiteren behördlichen Entscheidungen relevant sein kann.
Nein, da ist die Verordnung eindeutig: Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung – AtVfV).
Der Erörterungstermin ist ein Recht der Einwenderinnen und Einwender zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs und er ist vorbereitender Teil des möglichen Rechtswegs. Den Berechtigten ist eine ungestörte Teilnahme an der Erörterung zu ermöglichen. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat jedoch das Recht, spezielle Ausnahmen zugunsten der Öffentlichkeit zu machen.
Das ist für die Medien vorgesehen, soweit sie keine Bild- oder Tonaufzeichnungen vornehmen, die eine Beeinträchtigung der unbefangenen mündlichen Äußerung der Einwenderinnen und Einwender wären.
Rederecht haben
- die Einwenderinnen und Einwender sowie ihre Sachbeistände
- die Vertreterinnen und Vertreter des Antragstellers, der Behörden und
- der zugezogenen Sachverständigenorganisationen
Das Wort erteilt die Verhandlungsleitung.
Die Kriterien für die Prüfung sind im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) enthalten.
Zunächst wird anhand der Liste „UVP-pflichtiger Vorhaben" (Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) geprüft, ob für das beantragte Vorhaben zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dies ist bei den jeweils ersten Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen eines Atomkraftwerks der Fall.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst dabei nicht nur diese erste Abbaugenehmigung sondern das gesamte Abbauprojekt.
Grundsätzlich ja. Allerdings kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auf eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei weiteren Anträgen verzichten, muss es aber nicht. Im Zweifel findet also eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung statt!
Insbesondere wenn sich wesentliche Änderungen mit potenzieller Belastungswirkung für die Bevölkerung oder die Umwelt bei den weiteren Abbauschritten ergeben können, muss eine erneute Öffentlichkeitbeteiligung stattfinden.