Verwertung

Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung am 1. August 2023 gelten erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, die Untersuchung und den Einbau von Ersatzbaustoffen.

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Recycling - Baumaterial, Steinmühle auf einer Baustelle

Mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) [PDF] am 1. August 2023 gelten erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, die Untersuchung und den Einbau von Ersatzbaustoffen. Damit einhergehend ändert sich in Baden-Württemberg die bisher auf landesrechtlichen Regelungen basierende Verwertung der jährlich rund 12 Millionen Tonnen an mineralischen Bau- und Abbruchabfällen.

Ab dem 1. August 2023 ist das Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe sowie von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut und deren Verwendung in technischen Bauwerken nur noch zulässig, wenn diese Ersatzbaustoffe einer der in der ErsatzbaustoffV definierten Materialklassen zugeordnet werden können.

Für die Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen ist ein Güteüberwachungssystem nach Abschnitt 3 der ErsatzbaustoffV erforderlich.

Zum Herunterladen

Anwendung der LAGA-Vollzugshilfe „Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung Version 2“ in Baden-Württemberg [PDF, 02/24]
Aktualisierung des Eignungsnachweises gemäß Paragraf 5 Ersatzbaustoffverordnung bei nicht genehmigungsbedürftigen (mobilen) Aufbereitungsanlagen [PDF; 10/24]

Hinweis

Bis zur Verfügbarkeit eines neuen bundesweiten, digitalen Ersatzbaustoffkatasters sind die katasterführenden Behörden (in Baden-Württemberg die unteren Abfallrechtsbehörden) verpflichtet, die angezeigten Verwendungen für eingesetzte Ersatzbaustoffe aufzubewahren. Mit den nachfolgenden Dateien soll den unteren Abfallrechtsbehörden hierfür eine einfache elektronische Übergangslösung bereitgestellt und zur Anwendung empfohlen werden.

Anzeige für die Verwendung von Ersatzbaustoffen nach Musterformular Anlage 8 Ersatzbaustoffverordnung: Straßen- und Erdbauweisen (gültig ab 01.08.2023) [xlsx; 46 KB]
Anzeige für die Verwendung von Ersatzbaustoffen nach Musterformular Anlage 8 Ersatzbaustoffverordnung: Bahnbauweisen (gültig ab 01.08.2023) [xlsx; 45 KB]