Im Abfall- und Kreislaufwirtschaftsbereich gibt es viele Vorschriften, um Entsorgung, Stoffströme und Sekundärrohstoff-Wirtschaft in einem ordentlichen und umweltgerechten Rahmen möglich zu machen. Zentrale Vorschrift ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24. Februar 2012, Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I Seite 212). Das Gesetz trat am 01. Juni 2012 in Kraft.
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Verordnung des Umweltministeriums über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung vom 23. Oktober 2008.
Landesrecht Baden-Württemberg: Sonderabfallverordnung (SAbfVO)
Mit der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (Bundesgesetzblatt, Teil I Seite 2298) wurde das Nachweisrecht grundlegend novelliert.
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Mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung am 1. August 2023 gelten erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, die Untersuchung und den Einbau von Ersatzbaustoffen. Erläuterungen zum Übergang von den derzeit geltenden Regelungen und Vorgaben zur Ersatzbaustoffverordnung haben wir hier zusammengestellt: Ersatzbaustoffverordnung
Mit der „Verordnung zur Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen” (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, POP-Abfall-ÜberwV) werden nicht gefährliche POP-haltige Abfälle (unter anderem HBCD-haltiges Dämmmaterial) einer Überwachung unterworfen, die an die Regelungen der Nachweisverordnung angelehnt ist, und es wird deren Entsorgung geregelt. Die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung ist am 1. August 2017 in Kraft getreten.
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Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen.
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In der am 2. Juli 1963 gegründeten Länderarbeitsgemeinschaft Abfallbeseitigung, heute Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), wirken die für die Abfallwirtschaft und das Abfallrecht zuständigen obersten Landesbehörden und das zuständige Bundesministerium zusammen, um einen möglichst ländereinheitlichen Vollzug des Abfallrechts in der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen. Dazu gehören die Erörterung von Fragen ihres Aufgabenkreises und die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen.
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Das Umweltministerium hat mit Erlass vom 3. August 2007 die Vollzugshilfe „Anerkennung von Fachkundelehrgängen“ nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und der Beförderungserlaubnis-Verordnung (früher Transportgenehmigungsverordnung) eingeführt.
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Erlass [PDF, 08/07, 18 KB, nicht barrierefrei]
Vollzugshilfe [PDF, 07/07, 73 KB, nicht barrierefrei]
Prüfliste [PDF, 07/07, 66 KB, nicht barrierefrei]
Das Umweltministerium beabsichtigt, die sogenannte „Autarkieverordnung" vom 15. Februar 1999 (Gesetzblatt Seite 103) geringfügig zu ändern. Die Vorprüfung des Einzelfalls nach Paragraf 14 b Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Notwendigkeit einer Strategischen Umweltprüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen des Paragraf 14 d Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen, wonach eine Strategische Umweltprüfung nicht erforderlich ist.
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Das Europäische Abfallverzeichnis (im Wesentlichen Kommissionsentscheidungen 2000/532/EG und 2001/118/EG) umfasst 839 Abfallarten und dient EU-weit als Nomenklatursystem zur Bezeichnung von Abfällen. Es bietet damit die Grundlage für einen einheitlichen Vollzug der Abfallgesetzgebung innerhalb der Europäischen Union.