Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) [PDF] regelt bundesweit die Herstellung, die Untersuchung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke. Die ErsatzbaustoffV findet Anwendung auf einen Großteil der in Baden-Württemberg jährlich rund 12 Millionen Tonnen verwerteten mineralischen Bau- und Abbruchabfällen. Das bedeutet, dass die ErsatzbaustoffV auf die Verwertung von rund 25 Prozent des im Land anfallenden Abfalls anzuwenden ist.
Das Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe und deren Verwendung in technischen Bauwerken ist nur zulässig, wenn die Ersatzbaustoffe einer der in der ErsatzbaustoffV definierten Materialklassen zugeordnet werden können. Um mineralische Ersatzbaustoffe herzustellen, ist ein Güteüberwachungssystem nach Abschnitt 3 der ErsatzbaustoffV erforderlich. Werden mineralische Ersatzbaustoffe in ein technisches Bauwerk eingebaut, müssen die Vorgaben gemäß Abschnitt 4 der ErsatzbaustoffV eingehalten werden.
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Ende der Abfalleigenschaft mineralischer Ersatzbaustoffe [PDF; 04/25] Aktualisierung des Eignungsnachweises gemäß Paragraf 5 Ersatzbaustoffverordnung bei nicht genehmigungsbedürftigen (mobilen) Aufbereitungsanlagen [PDF; 10/24] Anwendung der LAGA-Vollzugshilfe „Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung Version 2“ in Baden-Württemberg [PDF, 02/24]
Hinweis
Bis zur Verfügbarkeit eines neuen bundesweiten, digitalen Ersatzbaustoffkatasters sind die katasterführenden Behörden (in Baden-Württemberg die unteren Abfallrechtsbehörden) verpflichtet, die angezeigten Verwendungen für eingesetzte Ersatzbaustoffe aufzubewahren. Mit den nachfolgenden Dateien soll den unteren Abfallrechtsbehörden hierfür eine einfache elektronische Übergangslösung bereitgestellt und zur Anwendung empfohlen werden.
Anzeige für die Verwendung von Ersatzbaustoffen nach Musterformular Anlage 8 Ersatzbaustoffverordnung: Straßen- und Erdbauweisen (gültig ab 01.08.2023) [xlsx]
Anzeige für die Verwendung von Ersatzbaustoffen nach Musterformular Anlage 8 Ersatzbaustoffverordnung: Bahnbauweisen (gültig ab 01.08.2023) [xlsx]