Förderprogramm

Flächen doppelt nutzen – Photovoltaik an Mobilitätsinfrastrukturen

Mit dem Förderprogramm „Flächen doppelt nutzen – PV an Mobilitätsinfrastrukturen“ unterstützt das Umweltministerium Baden-Württemberg eine effiziente Verwendung bereits genutzter Flächen.

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Lärmschutzwand mit Photovoltaik-Elementen an einer Autobahn

Baden-Württemberg hat sich im Rahmen des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) ehrgeizige Ziele gesetzt, wie zum Beispiel die Klimaneutralität bis 2040. Ein schneller Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine der tragenden Säulen zur Erreichung dieses Ziels. Neben der  Windkraft setzt Baden-Württemberg hier vor allem auf den Ausbau der Photovoltaik. Der Ausweisung von Flächen für Freiflächen-Photovoltaik stehen häufig andere Belange entgegen, wie zum Beispiel naturschutzfachliche Gründe oder landwirtschaftliche Produktion.

Ziel und Inhalte des Förderprogramms

Das Förderprogramm „Flächen doppelt nutzen – PV an Mobilitätsinfrastrukturen“ zielt darauf ab, Photovoltaikanlagen insbesondere auf Flächen zu fördern, die bereits anderweitig genutzt werden und daher häufig konfliktärmer sind.

Das Land stellt für das Förderprogramm insgesamt 4 Millionen Euro zur Verfügung.

Das Programm besteht aus drei Förderbausteinen:

  • Mit dem Baustein A werden Investitionen in Photovoltaik an Lärmschutzwänden gefördert.
  • Mit dem Baustein B werden Investitionen in Photovoltaik-Überdachungen von Stellplätzen für Fahrräder sowie von bestehenden öffentlichen Wegen wie beispielsweise Fußgängerwegen, Fahrradwegen oder Brücken gefördert.
  • Mit dem Baustein C werden Investitionen in Photovoltaik an Schieneninfrastrukturen wie beispielsweise Haltestellenüberdachungen oder Trafohäuschen gefördert.

Zur Umsetzung der Projekte können Investitionen beispielsweise in die notwendige Befestigung, Stützpfeiler oder Fundamente gefördert werden. Zudem kann ein Zuschuss zur Photovoltaik-Anlage selbst sowie deren technischer Ausstattung (zum Beispiel Wechselrichter und Netzanschluss) beantragt werden.

Das Förderprogramm richtet sich an Unternehmen, rechtsfähige Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts, Kommunen, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen.

Die Frist für die Antragsstellung endete am 10. Oktober 2024. Die Projekte müssen noch im Jahr 2024 begonnen und bis zum 30. November 2025 abgeschlossen werden.