Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) 2008 betrifft Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Wohngebäude, die ihre Heizung zwischen 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2015 ausgetauscht haben. Es gilt für alle beheizten Wohngebäude – auch Pflege- und Altenheime – ab 50 Quadratmetern Wohnfläche.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) soll dazu beitragen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung deutlich erhöht. Die gesetzliche Verpflichtung, in Wohngebäuden erneuerbare Energien zu nutzen, stellt dafür die Weichen.
Die Verpflichtung nach EWärmeG 2008 kann über die Nutzung erneuerbarer Energien oder verschiedene Alternativen erfüllt werden.
Beratung und Förderung
Für Maßnahmen zur energetischen Sanierung stehen zahlreiche Förderprogramm zur Verfügung. Eine Zusammenstellung der aktuellen Programme finden Sie in der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für Bund Länder und der Europäischen Union.
Eine kompetente Beratung stellt meist den ersten Schritt von energetischen Sanierungsmaßnahmen dar. Bei Zukunft Altbau erhalten Sie fachlichen Rat, Adressen von Energieberatern oder weitere Informationsquellen. Das Programm ist eine Initiative des Umweltministeriums Baden-Württemberg. Wohnungs- und Hauseigentümerinnen und -eigentümer erhalten hier firmenneutrale Informationen über den Nutzen energieeffizienter Altbaumodernisierung und über Fördermöglichkeiten.
In Baden-Württemberg gibt es nahezu flächendeckend regionale Energieagenturen. Dort geben kompetente Beraterinnen und Berater in Sachen Energie Antworten auf Ihre Fragen. Sie finden hier stets aktuelle Informationsquellen und erhalten eine kostenlose Erstberatung zu Ihrem Bauvorhaben.
Bitte beachten Sie: Für die Umsetzung und die Kontrolle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes sind die unteren Baurechtsbehörden vor Ort zuständig. Ihre zuständige Behörde finden Sie unter service-bw.de.