Noch vor 20 Jahren war der Wirtschaftsraum Europa von ganz unterschiedlichen nationalstaatlichen Anforderungen an technische Produkte gekennzeichnet. Ein Handelshemmnis par excellence, das längst der Vergangenheit angehört. Im europäischen Binnenmarkt herrscht heute freier Warenverkehr – eine große Herausforderung für die Marktüberwachung.
Um den freien Warenverkehr zu unterstützen, hat die Europäische Union einen – auch im Vergleich zu anderen Wirtschaftsräumen – sehr innovativen Ansatz gewählt. Beim Konzept der Europäische Union für das Inverkehrbringen von Produkten und deren Konformitätsbewertung handelt es sich um den sogenannten New-Approach-Ansatz. Er setzt auf die Eigenverantwortung des Herstellers. Die Unternehmen erhalten damit den notwendigen Freiraum, um in einer Zeit des weltweit verstärkten Wettbewerbs zu bestehen.
Wie funktioniert die Marktüberwachung?
Den Freiheiten des Binnenmarktes auf der einen Seite stehen Unkenntnis, Unsicherheit und die Versuchung des Missbrauchs auf der anderen Seite gegenüber. Umso wichtiger ist die Rolle der Marktüberwachung. Seit 1987 wurden nach und nach eine Vielzahl europäischer Richtlinien mit dem Ziel erlassen, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen. Die Mitgliedstaaten setzen die Regelungen der Europäische Union (vergleichbar mit Gesetzen) in nationales Recht um. Beim technischen Verbraucherschutz gibt die EU-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit den Takt vor: Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Marktüberwachung. Als bundesdeutsche Dachvorschrift regelt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) die Befugnisse der Behörden. Sie reichen vom Durchführen von Ermittlungen bis hin zur Vernichtung von Produkten.
Seit dem 09. Juli 2008 gibt es in der Europäischen Union eine Verordnung zur Regelung der europäischen Marktüberwachung. Der offizielle Titel lautet: Verordnung Nr. 765/2008 des europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten.
Um die gleichwertige und einheitliche Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten, führt diese Verordnung den Rahmen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung ein. Sie legt Mindestanforderungen für die von den Mitgliedstaaten zu erreichenden Ziele und einen Rahmen für die Verwaltungszusammenarbeit fest, der auch den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten umfasst.
Für den Schutz der Gesundheit, der Sicherheit von Produkten und für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes ist es besonders wichtig, dass die zuständigen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf grenzüberschreitender Ebene durch den Austausch von Informationen und durch die Untersuchung sowie Unterbindung von Verstößen zusammenarbeiten – und zwar bereits vor dem Inverkehrbringen gefährlicher Produkte, indem sie vor allem in Seehäfen stärkeres Augenmerk auf deren Identifizierung legen. Verbraucherschutzbehörden sollen auf nationaler Ebene mit Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten und mit ihnen Informationen über Produkte austauschen, von denen eine Gefahr ausgehen könnte.