Das Strahlenschutzgesetz listet in seiner Anlage Arbeitsfelder auf, in denen mit einer erhöhten Strahlenexposition durch Uran und Thorium und ihren Zerfallsprodukten zu rechnen ist.
Betriebe mit entsprechenden Arbeitsplätzen sind verpflichtet, die Strahlenexposition ihrer Beschäftigten abzuschätzen. Ergibt die Dosisabschätzung, dass ein Beschäftigter im Kalenderjahr mehr als 1 Millisievert effektive Dosis erhalten kann, muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz bei der Behörde anzeigen und für den Beschäftigten Strahlenschutzmaßnahmen (zum Beispiel Dosisüberwachung und Dosisermittlung, fachärztliche Untersuchung) ergreifen.
In Baden-Württemberg sind dafür die jeweiligen Regierungspräsidien zuständig. Unabhängig davon gilt auch bei erhöhten Strahlenexpositionen durch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe ebenso wie bei künstlichen radioaktiven Stoffen: die Strahlenbelastung so gering wie möglich halten.
Durch das neue Strahlenschutzgesetz wurde die Liste der relevanten Arbeitsplätze erweitert und neben der Absenkung der Anzeigepflicht von 6 auf 1 Millisievert effektive Dosis im Kalenderjahr wurden weitere Verpflichtungen eingeführt, zum Beispiel die Hinzuziehung behördlich bestimmter Sachverständiger. Als neu zu bewertende Tätigkeiten kamen hinzu:
- die Handhabung und Lagerung thoriumhaltiger Optikbauteile
- die Aufarbeitung von Niob- und Tantalerzen
- die Handhabung von Schlämmen und Ablagerungen bei der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas
- die Handhabung von Materialien in der Tiefengeothermie
- die Verarbeitung zirkonhaltiger Stoffe bei der Herstellung feuerfester Werkstoffe
- die Wartung von Klinkeröfen in der Zementproduktion
- die Wartung von Heizkesseln in Kohlekraftwerken und
- die Lagerung von überwachungsbedürftigen NORM-Rückständen und Entfernung von Kontaminationen mit diesen von Grundstücken