Antragsunterlagen und Vordrucke

Bestimmung von Sachverständigen

Zum Schutz vor ionisierender Strahlung werden unter anderem vom Umweltministerium Sachverständige bestimmt.

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Die Tätigkeitsfelder der behördlich bestimmten Sachverständigen nach Paragraf 172 Absatz 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sind wie folgt:

  • Röntgeneinrichtungen und Störstrahler
  • Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität
  • Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen und Geräte in der Gammaradiographie
  • Dichtheit von umschlossenen radioaktiven Stoffen

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft ist zuständig für die Bestimmung dieser Sachverständigen. Beim Bestimmungsverfahren wird zwischen Sachverständigenorganisationen und Einzelsachverständigen unterschieden. Einzelsachverständige sind in der Regel Einzelpersonen und nicht rechtsfähige Personengesellschaften.

Sachverständigenorganisationen sind juristische Personen, die zum Beispiel per Gesellschaftsvertrag durch eine natürliche Person vertreten werden. Im Rahmen des Bestimmungsverfahrens müssen Erklärungen zur Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Sachverständigen nach Paragraf 180 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vorgelegt werden.

Weitere Informationen und Unterlagen zum Bestimmungsverfahren der Sachverständigen können Sie per E-Mail anfordern.