Im Bereich der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung gibt es zahlreiche Verfahren, für die Sie Antragsunterlagen und Vordrucke benötigen. Hier sind diese für Einzelpersonen und Sachverständige zusammengestellt:
Zu den Maßnahmen zum Schutz vor ionisierender Strahlung werden unter anderem Sachverständige nach Paragraf 172 Absatz 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) bestimmt, die folgendes prüfen:
- Röntgeneinrichtungen und Störstrahler
- Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität
- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen und Geräte in der Gammaradiographie
- Dichtheit von umschlossenen radioaktiven Stoffen
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft ist zuständig für die Bestimmung dieser Sachverständigen. Beim Bestimmungsverfahren wird zwischen Sachverständigenorganisationen und Einzelsachverständigen unterschieden. Einzelsachverständige sind in der Regel Einzelpersonen und nicht rechtsfähige Personengesellschaften.
Sachverständigenorganisationen sind juristische Personen, die zum Beispiel per Gesellschaftsvertrag durch eine natürliche Person vertreten werden. Im Rahmen des Bestimmungsverfahrens müssen Erklärungen zur Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Sachverständigen nach Paragraf 180 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vorgelegt werden.
Weitere Informationen und Unterlagen zum Bestimmungsverfahren der Sachverständigen stellt das Umweltministerium in Kürze online zur Verfügung. Sie können diese per E-Mail anfordern.