Erkenntnisdatum
20.02.2019
Einstufung durch den Genehmigungsinhaber
Meldekategorie N (Normalmeldung)
INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)
Maßnahmen des Genehmigungsinhabers
Der Zuluftkanal wurde mit Brandschutzkissen verschlossen. Der Raum wurde aus Arbeitsschutzgründen soweit gesperrt, dass er nur noch unter Einhaltung besonderer Maßnahmen (Sauerstoffwarngerät) begehbar ist. Reparaturmaßnahmen sind in Planung.
Sicherheitstechnische Bewertung des Umweltministeriums Baden-Württemberg
Die Anlage KKP 1 ist frei von Brennelementen. Im betroffenen Gebäude ist keine radioaktive Kontamination vorhanden. Der betroffene Raum beinhaltet keine sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen. Der Befund hat keine Bedeutung für die nukleare Sicherheit oder den Strahlenschutz, jedoch für den konventionellen Brandschutz.
Die betroffene Brandschutzklappe befindet sich im Zuluftkanal. Der Zuluftschacht ist brandlastfrei und in dem von der Brandschutzklappe abgetrennten Raumbereich ist die Brandlast gering. Die Hauptbrandlast (Kabel) ist mit Kabelumhüllungen brandschutztechnisch gekapselt. Durch den Überdruck in der Zuluftanlage wäre über den Zuluftschacht im Brandfall keine Verrauchung aus dem Kabelkeller in den Schacht möglich gewesen.
Der Befund ist meldepflichtig, weil eine unzulässige Beeinträchtigung einer Einrichtung des bautechnischen Brandschutzes vorhanden war.