Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, die ab dem 1. Januar 2010 vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft gemäß Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und Paragraf 6 Absatz 1 des Umweltverwaltungsgesetzes anerkannt wurden und regional tätig sind:
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 18. September 2017 dem NABU, Kreisgruppe Lörrach e. V., Hubertusweg 12, 79541 Lörrach, info@nabu-loerrach.de, die Anerkennung als regionale Umweltvereinigung gemäß Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes erteilt.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Landkreis Lörrach, (Paragraf 2 der Satzung der Vereinigung in der Fassung vom 12. März 2007):
Paragraf 2 Zweck und Aufgaben
- Zweck der NABU-Gruppe ist der umfassende Schutz der Natur und der Umwelt.
- Die Aufgaben und Ziele der NABU-Gruppe sind vor allem:
- Förderung ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens zum Wohle der Menschen, der evolutionär entwickelten biologischen Vielfalt und der natürlichen Umwelt
- Erhalten, Verbessern und Wiederherstellen der Lebensgrundlagen der freilebenden Pflanzen- und Tierarten
- Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie Verbraucherinformationen, im Sinne des Natur- und Umweltschutzes
- Entwicklung umweltethischer Maßstäbe unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes
- Fördern des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich, besonders in der Jugendbildung
- Einwirken im Sinne des Verbandszweckes auf öffentliche Entscheidungsträger sowie gesellschaftlich relevante Gruppen und Organisationen
- Mitwirken bei Planungen, die Belange des Natur- und Umweltschutzes berühren
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 23. Juni 2017 dem Verkehrsclub Deutschland (VCD), Regionalverband Südbaden e. V., Wentzingerstraße 15, 79016 Freiburg im Breisgau, freiburg@vcd.org, die Anerkennung als Umweltvereinigung gemäß Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes erteilt.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Freiburg, der Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach, Rottweil, Schwarzwald-Baar, Waldshut und Ortenaukreis (Paragraf 2 Absatz 2 und Paragraf 4 der Satzung der Vereinigung):
(2) Der Verein tritt ein für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen. Zu seinen Aufgaben gehört die Interessenvertretung von Fußgängerinnen und Fußgängern, Radfahrerinnen und Radfahrern, Benutzerinnen und Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel, umweltbewussten Autofahrerinnen und Autofahrern und Motorradfahrerinnen und Motorradfahrer.
Der Verein setzt sich besonders ein für
- die Reduzierung des motorisierten Individual- und Güterverkehrs auf der Straße.
- die Sicherheit und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer unter besonderer Berücksichtigung von Kindern, älteren Menschen und Behinderten.
- die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen.
- die Verminderung der Umweltbelastungen durch Lärm, Erschütterungen, Schmutz und Schadstoffe.
- den Vorrang von umweltverträglichen Verkehrsmitteln im Personenverkehr (zum Beispiel Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel) und im Güterverkehr.
- eine fußgängerfreundliche Verkehrspolitik und -planung.
- den Erhalt und die Schaffung verkehrsarmer Räume und Siedlungsstrukturen.
- den Schutz der Natur und der Kulturgüter vor schädlichen Verkehrsauswirkungen.
- den Schutz der Landschaft vor weiterem Straßenbau.
- eine Förderung umweltschonender und sozialverträglicher Geschwindigkeiten.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 9. Juni 2015 der Schutzgemeinschaft Filder e. V., Panoramastraße 64, 73765 Neuhausen, info@schutzgemeinschaft-filder.de, die Anerkennung als regional tätige Umweltvereinigung gemäß Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes erteilt.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Antragstellerin in der Filderebene beziehungsweise im Filderraum um Leinfelden-Echterdingen (Paragraf 2 Nummer 1 der Satzung der Vereinigung in der Fassung vom 7. Mai 2014):
Paragraf 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Bewahrung des Filderraums. Hierzu gehört, die Interessen der Bevölkerung gegenüber dem Flughafen Stuttgart und allen für den Flugverkehr und Flughafen zuständigen Stellen zu vertreten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor allen unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen wie zum Beispiel Lärm/Fluglärm.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 1. Juni 2015 dem BUND Ortsgruppe Kirchheim/Teck, Max-Eyth-Straße 8, 73230 Kirchheim/Teck, zentrale@bund-es.de, die Anerkennung als regionale Naturschutzvereinigung gemäß Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes erteilt.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Raum Kirchheim/Teck (Paragraf 2 (1) der Satzung der Vereinigung in der Fassung vom 21. Oktober 1984):
Paragraf 2 Zweck
(1) Zweck ist die Förderung des Umweltschutzes im umfassenden Sinne, wie er in Paragraf 2 Absatz 2 der Satzung des Landesverbandes beschrieben ist. Dazu gehört die Anwendung von Einsichten in ökologische Zusammenhänge als Grundlage für die Bewertung der Landes- und Landschaftsentwicklung, die Verbreitung von Kenntnissen der Umweltgefährdung in der Öffentlichkeit und die Durchsetzung eines wirkungsvollen Lebensschutzes und Gestaltung der natürlichen Umwelt.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 1. Juni 2015 der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e. V., Kreisverband Main-Tauber e. V., Lochstraße 5, 97956 Wenkheim, kreisverband.main-tauber@sdw-bw.de, die Anerkennung als regional tätige Naturschutzvereinigung gemäß Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes erteilt.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Main-Tauber-Kreis, (Paragraf 2 der Satzung der Vereinigung in der Fassung vom 8. März 1985):
Paragraf 2 Aufgaben und Zweck des Verbandes
- Aufgabe und Zweck des Verbandes ist es, für den Schutz und die Erhaltung eines gesunden und leistungsfähigen Waldes sowie einer vielgestaltigen Landschaft einzutreten und die Beziehungen aller Bürger zu Wald und Natur zu fördern und zu stärken. Der Schwerpunkt der Vereinstätigkeit liegt im Main-Tauber-Kreis.
- Der Verband ergreift und unterstützt deshalb alle Maßnahmen und Bestrebungen, die geeignet sind:
- Eingriff in den Wald und die Beeinträchtigung seiner Funktion abzuwenden
- Die Öffentlichkeit über die Bedeutung des Waldes und die Notwendigkeit seiner Erhaltung aufzuklären
- Auf die Wichtigkeit der Landespflege für die Erhaltung und Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tier, Pflanze) und einen ausgeglichenen Landschaftshaushalt hinzuweisen
- Die Forst- und Holzwirtschaft aller Besitzarten darin zu unterstützen, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wirtschaftlicher Nutzung und den übrigen Aufgaben des Waldes erhalten bleibt
- Der Bevölkerung, insbesondere der Jugend, die Wirkungszusammenhänge in der Natur näherzubringen und für eine verständnisvolle Einstellung zur Umwelt und ihrer Pflege zu gewinnen
- Die Forschung auf allen Gebieten zu fördern, die sich mit Wald, Landschaft und deren Schutz sowie der Forst- und Holzwirtschaft beschäftigt
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 4. Mai 2011 der Bürgerinitiative für eine verträgliche Retention Breisach/Burkheim e. V., Rempartstraße 12 b, 79206 Breisach, info@buergerinitiative-breisach-burkheim.de, die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz gemäß Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes erteilt.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Raum Breisach/Burkheim (Paragraf 2 Satz 1 und 2 der Satzung der Vereinigung in der Fassung vom 27. Oktober 2007):
Paragraf 2 Zweck, Zweckverwirklichung, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung von:
- Reinhaltung von Wasser, Gewässern und des Bodens und damit die Erhaltung der Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie die Bewahrung dieser Güter vor Zerstörung und Vergiftung
- Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne von Paragraf 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Der Zweck soll erreicht werden
- durch die Förderung von Untersuchungen und Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes.
- durch Aufklärung über die Gefahren von Schadstoffrückständen in Gewässern, Tieren, Pflanzen und Nahrungsmitteln.
- durch Aufklärung über Gefahren durch Eingriffe des Menschen in die Umwelt und deren Veröffentlichung.
- durch Verhinderung von unnötigen Flutungen.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 19. Mai 2017 dem NABU, Gruppe Freiburg e. V., Münsterplatz 28, 79098 Freiburg im Breisgau, NABU-Freiburg@web.de, die Anerkennung als Umweltvereinigung gemäß Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes erteilt.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Freiburg (Paragraf 2 der Satzung der Vereinigung in der Fassung vom 27. April 2012):
Paragraf 2 Zweck und Aufgaben
Ziel und Zweck des NABU, Gruppe Freiburg e. V., ist der Tierschutz, der Schutz wildlebender Pflanzen und Tiere unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt, der umfassende Natur- und Umweltschutz sowie die Bildungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Die Erhaltung, Schaffung und Verbesserung von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt.
b. Schutz und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten.
c. Mithilfe bei Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes.
d. Öffentliches Eintreten für diese Belange, Verbreitung des Natur- und Umweltschutzgedankens.
e. Mitwirkung bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind.
f. Einwirken auf öffentliche Entscheidungsträger im Sinne des Verbandszwecks.
g. Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich, besonders in der Jugendbildung.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 6. August 2013 der Vereinigung Naturschutz & Fischerei e. V., Eschlestraße 5, 88326 Aulendorf, info@vereinigung-naturschutz-und-fischerei.de, die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz gemäß Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes erteilt.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Raum Aulendorf/Bad Waldsee (Paragraf 2 Satz 2 der Satzung der Vereinigung in der Fassung vom 31. Mai 2013):
Paragraf 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
Die Vereinigung Naturschutz und Fischerei e. V. mit Sitz in Aulendorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck der Vereinigung als regional wirkender Verein dient somit in besonderem Maße der Allgemeinheit zum Besten und ist daher gemeinnützig. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Maßnahmen, die dem Schutz der Umwelt, dem Natur- und Artenschutz, der Landschaftspflege, und der Bildungsarbeit dienen. Mit einem Angebot von Seminaren, Schulungen und naturpädagogischen Veranstaltungen soll die Jugend- und Erwachsenenbildung gefördert und das Umweltbewusstsein gestärkt werden. Die Verbesserung, Gesunderhaltung und nachhaltige Sicherung der Gewässer und der Artenvielfalt der heimischen Tier- und Pflanzenwelt dienen der Erhaltung der Lebensgrundlage des Menschen, der Volksgesundheit und somit dem Wohle der Allgemeinheit.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 16. Mai 2012 dem Verein zur Erhaltung des Abhaus und des Haselbachtals, Wieladingen 37, 79736 Rickenbach, buergerinitiative.atdorf@web.de, die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz gemäß Paragraph 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes erteilt.
Die Anerkennung gilt für die folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereiche im Bereich vorderer Hotzenwald, Gemarkung Herrischried und Rickenbach und dem Haselbachtal, Gemarkung Bad Säckingen und Wehr gemäß der Satzung der Vereinigung in der Fassung vom 11. Mai 2009:
Paragraph 1 Zweck und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung des Abhaus und des Haselbachtals“.
2.1 Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft vorderer Hotzenwald mit dem Schwerpunkt des Naturschutzes im Bereich „Abhau“ oberhalb Atdorf (Gemarkung Herrischried und Rickenbach) und dem Haselbachtal in unmittelbarer Bergseenähe (Gemarkung Bad Säckingen und Wehr).
2.2 Der Verein dient den Interessen der Allgemeinheit und setzt sich deshalb insbesondere ein für die Erhaltung und Pflege
- der bestehenden Wasserschutzgebiete, Heilquellen, Trinkwasser-Quellen und Quellbäche der unter 2.1 genannten Gebiete
- der bestehenden Flora, Fauna und Biotope der unter 2.1 genannten Gebiete
- der Naherholungsgebiete der Städte Bad Säckingen, Wehr und Öflingen sowie der Hotzenwälder „Ruheforscher“-Landschaft.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragraphen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 28. Januar 2015 der Vereinigung Natürlich für’s Allgäu e. V. , Enkenhofener Str. 6, 88316 Isny-Beuren, info@beuren21.de, die Anerkennung als Naturschutzvereinigung gemäß Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes erteilt.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Landkreis Ravensburg, Raum Westallgäu (Paragraf 2 Satz 2 Satzung der Vereinigung in der Fassung vom 9. Januar 2011):
Paragraf 2 Vereinszweck
Der Verein Natürlich für´s Allgäu e. V. mit Sitz in Isny-Beuren setzt sich ein für die Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere für den Erhalt und die Wiederherstellung einer naturnahen Kulturlandschaft im Allgäu. Hierzu sollen alle Maßnahmen durchgeführt und gefördert werden, die die Schädigung des natürlichen Lebensraums der Menschen, Tiere und Pflanzen verhindern können.
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und/oder sonstige Zuschüsse gewonnen sowie in geeigneter Weise eingesetzt werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung nichtwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Veranstaltungen und Aktivitäten, durch Forschungsvorhaben sowie die Vergabe von Forschungsaufträgen.
Die Vereinigung fördert im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Die Vereinigung hat nach der Anerkennung ihren Namen geändert in Natürlich für’s Allgäu und Baden-Württemberg.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 29. Juli 2015 der Bürgerinitiative Natürlich St. Leon e. V. , Am Breitenweg 38, 68789 St. Leon-Rot, verein@natuerlich-stleon.de, die Anerkennung als Umweltvereinigung gemäß Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes erteilt.
Die Anerkennung gilt für folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich (Paragraf 2 der Satzung der Vereinigung vom 31. Januar 2015) in St. Leon-Rot:
Der Zweck des Vereins ist die dauerhafte Förderung
- des Schutzes, des Erhalts und der Weiterentwicklung des Naherholungsgebietes an den St. Leoner Seen zum Wohle der nutzenden BürgerInnen
- der Reduzierung des innerörtlichen Verkehrs in St. Leon durch dessen gezielte Lenkung und Leitung
- der Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung des Lärmschutzes gegen den Autobahnlärm der Autobahnen A5 und A6.
Die gemeldeten drei Varianten der geplanten Ortsumgehung um St. Leon durchschneiden das Naherholungsgebiet, das hauptsächlich von Kindern, Radfahrern, Anglern, Hundehaltern, Reitern und Joggern intensiv genutzt wird. Das Naherholungsgebiet ist auch ein Rückzugsgebiet für viele heimische Tier- und Pflanzenarten, die durch das entstehende Verkehrsaufkommen beeinträchtigt werden. Die BINST e. V. will dieses Gebiet bewahren, beschützen und in der jetzigen Form erhalten.
Die Belastung der innerörtlichen Hauptverkehrsstrassen in St. Leon ist bekannt. Eine Lösung der Gemeinde stützt sich einseitig auf eine geplante Ortsumgehung, die das Problem vergrößert, es lediglich verlagert und vielleicht nie oder in 15 Jahren kommt. Andere Maßnahmen werden außer Acht gelassen. Die BINST e. V. will zu einem breiteren mittelfristigen Maßnahmenkatalog beitragen, der auf die Bedürfnisse der Bürger eingeht.
Das Walldorfer Kreuz ist mit ca. 200.000 Autos pro Tag in Deutschland die am zweitstärksten befahrene Autobahnkreuzung. Die Zunahme des Verkehrs seit 1990 führte zu einer immensen Lärmsteigerung, der bisher nicht begegnet wurde. Die BINST e. V. will aktiv unterstützen, dass mittelfristige Maßnahmen eine messbare Lärm-Reduktion für alle Bürgerinnen erreichen.
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
- die Bildung einer Plattform für alle engagierten BürgerInnen, die die Ziele des Vereines teilen.
- die Mitwirkung bei der Meinungsbildung von Entscheidungsträgern.
- das Vorschlagen von Alternativen oder Entscheidungen, die den Zweck des Vereins betreffen.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 5. Oktober 2016 der Bürgerinitiative Gewerbepark Ettenheim/Mahlberg e. V. (BI-GP), In der Breite 14, 77972 Mahlberg, vorstand@bi-gp.de, die Anerkennung als Umweltvereinigung gemäß Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes erteilt.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich in der Region Ettenheim/Mahlberg (Paragraf 2 Absatz 2 der Satzung der Vereinigung in der Fassung vom 23. Januar 2009):
(2) Zweck der BI-GP ist die Förderung des Umweltschutzes, namentlich die Begrenzung von Lärm, von Geruchsbelästigungen, die Reinhaltung der Luft und die Erhaltung eines gesunden Kleinklimas in der Region. Die BI-GP nimmt sich der nach Satz 1 genannten Anliegen der betroffenen Bevölkerung an und informiert sie über die gesundheitliche Beeinträchtigung durch Lärm, Staub, Gerüche, Eingriffe in bestehende und ausgeübte Gewerbebetriebe und über mögliche Vermögensschäden durch Wertverluste an Grundstücken und Gebäuden. Insbesondere sollen die Einwohner über die Auswirkungen der Firmenansiedlungen auf dem Gelände des Gewerbeparks Ettenheim/Mahlberg umfassend informiert werden. Dazu wird die BI-GP Informationen beschaffen und Informations- und Diskussionsveranstaltungen durchführen. Die BI-GP unterstützt die betroffene Bevölkerung, ihre Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr von schädlichen Emissionen, die bereits die Umgebung belasten oder noch zu erwarten sind, wahrzunehmen.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 9. Mai 2019 der Landschafts- und Naturschutzinitiative Schwarzwald e. V., Kirchplatz 10, 79274 St. Märgen, lana@lana-schwarzwald.de, die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gemäß Paragraf 3 UmwRG erteilt.
Die Vereinigung erhält die Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkannten Umweltvereinigung.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich (Paragraf 2 der Satzung der Vereinigung in der Neufassung vom 19. Juni 2018):
Paragraf 2 Zweck des Vereins
a. Die herausragende Landschaft und Natur des Schwarzwaldes in ihrer Eigenart und Schönheit zu erhalten, die hier lebenden Pflanzen- und Tierarten zu schützen und den Wohn- und Erholungswert zu bewahren.
b. Diese Landschaft vor Überformung durch technische Industrieanlagen im Außenbereich, insbesondere durch verunstaltende Windenergieanlagen zu schützen. Der Verein sieht eine Hauptaufgabe in Information und Unterrichtung.
c. Nach seiner beantragten Anerkennung als Umweltvereinigung gemäß Paragraf 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz wird der Verein ferner seine daraus resultierenden Rechte wahrnehmen und gegebenenfalls auch gerichtlich geltend machen.
d. Jede Gewinnerzielung ist ausgeschlossen.
e. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgerecht verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
f. Der räumliche Aufgabenbereich (Wirkungskreis) der „Landschafts- und Naturschutzinitiative Schwarzwald" erstreckt sich auf das Gebiet des Regierungsbezirks Freiburg.
Die Anerkennung wird mit Geltung für den Bereich des Regierungsbezirks Freiburg ausgesprochen.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium hat dem BUND, Kreisverband Stuttgart, Rotebühlstraße 86/1, 70178 Stuttgart, info@bund-stuttgart.de, mit Bescheid vom 26. Juli 2019 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erteilt.
Der Antragsteller erhält die Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkannten Umweltvereinigung.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich: (Paragraph 2 Nummer 1 der Satzung des Antragstellers vom 12. März 2001, die zuletzt am 1. März 2005 geändert wurde):
Zweck des BUND-Kreisverband Stuttgart ist
- die Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Gesundheitsschutzes und des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Information über Umweltschadstoffe und Umweltbelastungen
- Information über umweltgerechtes Verbraucher-Verhalten
- Information über umweltgerechte Produktionsverfahren und Dienstleistungsangebote
- die Durchführung von Aktionen, Tagungen, Seminaren, Vorträgen und Exkursionen
- die Pflege und Gestaltung von Biotopen und Naturräumen
- die Stellungnahmen zu Bauleit- und Verkehrsplanungen und ggf. Ausarbeitung von ökologisch günstigeren Alternativen
Die Anerkennung wird mit Geltung für den Bereich des Stadtkreises Stuttgart ausgesprochen.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 19. September 2019 dem Plan B e. V., Freiburg, Längenloh 2, 79108 Freiburg, info@plan-b-freiburg.net, die Anerkennung als regionale Umweltvereinigung gemäß Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes erteilt.
Die Vereinigung erhält die Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkannten Umweltvereinigung. Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich in der kreisfreien Stadt Freiburg und den Gemeinden Gundelfingen und Vörstetten, (Paragraf 2 der Satzung der Vereinigung vom 11. Januar 2006, die zuletzt am 6. August 2018 geändert wurde):
Paragraf 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, vor allem im Bezug auf Biotope und Biotopverbunde in besiedelten und siedlungsnahen Gebieten, sowie im Bezug auf überregionale Biotopverbundnetze, sowie die Förderung ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens zum Wohle des Menschen, der evolutionär entwickelten biologischen Vielfalt und der natürlichen Umwelt und die Verhinderung ungezügelten Flächenverbrauchs, schwerpunktmäßig in der kreisfreien Stadt Freiburg und der näheren Umgebung.
Plan B e. V. sieht sich als eine Vereinigung zur Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
Dieser Zweck wird unter anderem erreicht durch:
Geeignete Maßnahmen, die dem Erhalt, dem Schutz, der Aufwertung und der Entwicklung von natürlichen und naturnahen Grünflächen sowie innerstädtischen und stadtnahen Freiräumen im Hinblick auf ihren ökologischen Wert dienen. Solche Maßnahmen können beinhalten: naturschutzfachliche Pflegemaßnahmen von Grünflächen; Maßnahmen der Renaturierung von Flächen; Erwerb von Flächen – eventuell über eine Stiftung – zu den benannten Zwecken; wissenschaftliche Erfassung der ökologischen Bedeutung von Flächen; Information und Aufklärung der Öffentlichkeit; Maßnahmen der – insbesondere umweltpädagogischen – Bildung und Erziehung.
Mitwirken bei Planungen, die Belange des Natur- und Umweltschutzes berühren.
Plan B e. V. unterhält enge Verbindungen zu Organisationen und Stellen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. Solche Ziele sind vor allem das Erhalten, Verbessern und Wiederherstellen der Lebensgrundlagen für freilebende Pflanzen- und Tierarten. Durch aktives Mitwirken bei der Zusammenarbeit von Menschen und Umweltorganisationen in Sachen Umwelt- und Naturschutz in der Region Freiburg,
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium hat mit Bescheid vom 12.08.2020 dem Bürgerpark Büdingen e. V., In der Gebhardsösch 51, 78467 Konstanz, post@buergerpark-konstanz.de, die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gemäß Paragraf 3 UmwRG erteilt.
Der Antragsteller erhält die Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkannten Umweltvereinigung.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich (Paragraf 2 der Satzung des Antragstellers in der Neufassung vom 20. Juni 2007, zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2020):
Paragraf 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes im gesamten Gebiet der Stadt Konstanz sowie eine insgesamt geordnete und auf Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzaspekte Rücksicht nehmende städtebauliche Entwicklung in Konstanz. Dabei setzt sich der Verein unter anderem für die Freihaltung des Büdingenparks von jeglicher Bebauung, sowie im Falle einer Bebauung für die Einhaltung der geltenden rechtlichen und umweltmäßigen Anforderungen ein. Der Satzungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch das Abhalten von Informationsveranstaltungen, Medieninformation, Verteilung von Informationsmaterial und Gesprächen mit Vertretern der beteiligten Behörden. Der Verein kann zur Förderung seiner Ziele Gutachten in Auftrag geben und Rechtsbeistände beauftragen. Ziel des Vereins ist weiterhin die Erhaltung der für das Stadtgebiet Konstanz eingetragenen Naturdenkmäler, insbesondere des für das Seeufer charakteristischen Baumbestandes. Ferner setzt sich der Verein für eine Öffnung des Büdingenparks sowie weiterer Areale im Stadtgebiet sowie ihrer Gestaltung als öffentlich zugängliche Bürgerparks ein.
- Zu diesem Zweck sucht der Verein die breite Mitwirkung der Konstanzer Bürgerschaft, für deren Engagement er sich als Plattform versteht.
- Er wirbt für die finanzielle Unterstützung des Projekts bei allen Interessierten, Sponsoren und Paten und strebt die Zusammenarbeit mit anderen bürgerschaftlich aktiven Vereinen und Einrichtungen, mit den Repräsentanten des öffentlichen Interesses und besonders mit der Stadt Konstanz, an.
- Zur Erreichung seiner Zwecke kann der Verein auf die Gründung einer Bürgerstiftung hinwirken.
Die Anerkennung wird mit Geltung für den räumlichen Bereich des Gebiets der Stadt Konstanz ausgesprochen.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium hat dem Verein Bürgerinitiative „Steinbruch Bölgental – Nein Danke!“ e.V. (Antragsteller), Bölgental 10/1, 74589 Satteldorf, info@bi-boelgental.de mit Bescheid vom 16.04.2020 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erteilt. Der Antragsteller erhält die Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkannten Umweltvereinigung.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich: (Paragraf 2 Absatz 1 und 2 der Satzung des Antragstellers vom 7. Juni 2016, zuletzt geändert am 28. November 2019):
- Ziel des Vereins ist es für den Natur- und Umweltschutz innerhalb des Landkreises Schwäbisch Hall und des Regierungsbezirks Stuttgart einzutreten und nach Kräften dazu beizutragen, dass Beeinträchtigungen deren Ökosystems durch die Erweiterung von bestehenden Steinbrüchen oder die Aufschließung neuer Steinbrüche einschließlich einem störenden Ausbau von Verkehrswegen beziehungsweise einer höheren Belastung und Gefährdung durch Schwerlastverkehr, in den benannten Bereichen verhindert werden.
Insbesondere sollen negative Auswirkungen auf die Bürger der umliegenden Orte sowie das Landschaftsbild verhindert und die Lebensqualität der betroffenen Anwohner dauerhaft erhalten werden. Negative Auswirkungen auf Hab und Gut der Bürger sollen vermieden werden.
- Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
- Information der Öffentlichkeit
- Eingaben an politische Gremien und Behörden
- Analyse etwaiger Planungen
- Mitwirkung an einem etwaigen Planungsverfahren
- Informationsveranstaltungen für Mitglieder zum Umgang mit Sprengungen, Beweissicherung et cetera
- Bürgeraktionen, die im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten darauf hinwirken, dass die genannten Zwecke von den verantwortlichen Behörden und politischen Gremien beachtet und gefördert werden.
Die Anerkennung wird mit Geltung für den Bereich des Gemeindegebiets Satteldorf und der Gemarkung Crailsheim-Tiefenbach ausgesprochen.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium hat dem Verein Pro-Basistunnel e. V., Schindelbuck 1, 79774 Albbruck-Birkingen, info@pro-basistunnel.de, mit Bescheid vom 22.09.2021 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erteilt.
Der Antragsteller erhält die Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkannten Umweltvereinigung.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich: (Paragraf 2 der Satzung des Antragstellers vom 20. April 2005, zuletzt geändert am 15. Juli 2021):
Paragraf 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und der Schutz der Kulturlandschaft, der Naturschutz- und Naherholungsgebiete im Gebiet der Anliegergemeinden des Hochrheins zwischen Bad Säckingen und Waldshut-Tiengen mit dem Ziel, Beeinträchtigungen durch Verkehrsinfrastrukturprojekte, insbesondere durch die A98, zu verhindern, gegebenenfalls durch geeignete gerichtliche Schritte.
(2) Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
- die Einschaltung von speziell qualifizierten Anwälten und Gutachtern, die im Auftrag des Vereins die relevanten Rechtspositionen klären und absichern
- geeignete Öffentlichkeitsarbeit (Informationen, Vortragsveranstaltungen et cetera)
(3) Wichtiger zusätzlicher Zweck ist die Koordination von Beratung und Unterstützung der Mitglieder durch mit dem Verein kooperierende Anwälte und Gutachter.
Die Anerkennung wird mit Geltung für den Bereich des Gebiets der Anliegergemeinden des Hochrheins zwischen Bad Säckingen und Waldshut-Tiengen ausgesprochen.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium hat dem Verein Gegenwind Obergrombach-Helmsheim-Kraichgau e. V., Sofienstraße 27 a, 76646 Bruchsal, info@gegenwind-kraichgau.de, mit Bescheid vom 28.10.2021 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erteilt.
Der Antragsteller erhält die Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkannten Umweltvereinigung.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich: (Paragraf 1 Absatz 2 und 3 der Satzung des Vereins vom 07. Juni 2013):
(2) Der Verein setzt sich ein für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinnes des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes, insbesondere:
- Verhinderung von Industrieanlagen in Natur- und Kulturlandschaften
- Bewahrung von Vielfalt, Schönheit und Eigenart von Landschaften und Naturräumen
- Schutz und Erhalt der Kulturlandschaft als lebensnotwendiger Freiraum für die Menschen in unserem dichtbesiedelten Land
- Erhaltung der Erholungsfunktion unbebauter Natur- und Kulturlandschaften
- Schutz des Lebensraumes und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und Förderung des Bewusstseins in der Bevölkerung in diesem Sinne
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Betätigung auf folgenden Gebieten:
- Informationsbeschaffung, -aufbereitung und -weitergabe
- Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung und Information der Bevölkerung, zum Beispiel durch Internetaufritt, Pressearbeit, Podiumsdiskussionen, Informationsveranstaltungen und -material
- Mitwirkung und Wahrnehmung von Beteiligungsrechten in natur- und landschaftsschutzrelevanten Verfahren des Landes, der Kreise und Kommunen
- Verhinderung von Industrieanlagen in schützenswerten Gebieten
- Kooperation mit Vereinen und Verbänden gleich gelagerter Interessen
Die Anerkennung wird mit Geltung für den Bereich des Stadtgebietes von Bruchsal und Kraichtal sowie des Gemeindegebiets von Weingarten und Walzbachtal ausgesprochen.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragraf 63, Absatz 2 und Paragraf 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium hat dem Verein Natur- und Umweltschutz Zollernalb (NUZ) e.V, Schulstraße 22, 72359 Dotternhausen, kontakt@nuz-ev.de mit Bescheid vom 07.04.2022 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erteilt.
Der Verein erhält die Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkannten Umweltvereinigung.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich: (Paragraf 2 Nummer 1 der Satzung des Vereins in der Neufassung vom 20. März 2018):
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Förderung des Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege, insbesondere Verhütung und Bekämpfung von Luftverschmutzungen und Förderung der allgemeinen Luftreinhaltung, die Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Krebserkrankungen und Unterstützung von betroffenen Bedürftigen und die Unterstützung von Lärmbekämpfungsmassnahmen.
Die Anerkennung wird mit Geltung für den Bereich des Gebiets des Landkreises Zollernalbkreis ausgesprochen.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragraf 63, Absatz 2 und Paragraf 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 9. Mai 2011 dem NABU Bezirksverband Südbaden, Rimsinger Weg 3, 79111 Freiburg, E-Mail: suedbaden@NABU-bw.de die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz gemäß Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes erteilt.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich in den Kreisen Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach und Waldshut sowie der kreisfreien Stadt Freiburg im Breisgau gemäß der Satzung in der Fassung vom 26. April 2001:
Paragraf 2 Zweck und Aufgaben
- Zweck des NABU-Bezirksverbandes Südbaden ist der umfassende Schutz der Natur und Umwelt.
- Die Aufgaben und Ziele des NABU-Bezirksverbandes sind vor allem:
- Förderung ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftes zum Wohle des Menschen, der evolutionär entwickelten biologischen Vielfalt der natürlichen Umwelt
- Erhalten, Verbessern und Wiederherstellen des Lebensgrundlagen der freilebenden Pflanzen- und Tierarten
- Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbraucherinformation, im Sinne des Natur- und Umweltschutzes
- Entwicklungen umweltethischer Maßstäbe unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes
- Fördern des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich, besonders in der Jugendbildung
- Einwirken im Sinne des Verbandszweckes auf öffentliche Entscheidungsträger sowie gesellschaftlich relevante Gruppen und Organisationen
- Mitwirken bei Planungen, die Belange des Natur- und Umweltschutzes berühren
- Unterstützung der NABU-Gruppen im Bezirk bei der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragraf 63, Absatz 2 und Paragraf 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium hat dem Verein Natur in Keltern e. V., Schlattenseil 25, 75210 Keltern-Dietlingen, info@natur-in-keltern.de, mit Bescheid vom 17. Januar 2023 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erteilt.
Der Antragsteller erhält die Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkannten Umweltvereinigung.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich: (Paragraf 2 Absatz 1 und 4 bis 11 der Satzung des Vereins vom 27. Juni 2019, geändert am 12. November 2019):
Paragraf 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie die Erhaltung und Förderung der traditionellen Kulturlandschaft in Keltern.
(4) Der Verein setzt sich für Biotop- und Artenschutz sowie den Tierschutz ein.
(5) Der Verein arbeitet zur Erreichung seiner Ziele auch mit den Naturschutzverbänden, anderen vergleichbaren Organisationen, Vereinen, die ähnliche Ziele verfolgen, sowie den für Umwelt- und Naturschutz zuständigen Stellen zusammen.
(6) Zur Information der Bevölkerung über die angestrebten und erreichten Ziele betreibt der Verein eine Internet-Homepage.
(7) Der Verein führt Exkursionen und Workshops durch mit dem Ziel, das Interesse an der Natur bei Jugendlichen zu wecken.
(8) Ebenso werden regelmäßigen Informationsveranstaltungen für die Bevölkerung durchgeführt.
(9) Zur Durchsetzung bestehender Vorschriften, Verordnungen und Gesetze betreibt der Verein kontinuierliches Monitoring und wird von Fall zu Fall offizielle Stellen einschalten, um diesen Durchsetzung zu verschaffen.
(10) Soweit durchführbar setzt sich der Verein für Maßnahmen zur Rettung von gefährdeten Arten ein. Unter anderem schließt dies die Durchführung von eigenen Aktionen, sowie die tätige Unterstützung von Behörden und anderen Vereinigungen ein, so bei
- der Kitzrettung während der Mahd,
- Amphibienschutz während der Laichwanderung,
- der Errichtung von Biotopen sowie deren Pflege und Erhaltung,
- Landschaftsbegehungen zur Identifikation von potenziell behebbaren Schädigungen.
(11) Soweit notwendig stellt der Verein die Anträge an die zuständigen Verwaltungen.
Die Anerkennung wird mit Geltung für den Bereich des Gebiets der Gemeinde Keltern ausgesprochen.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragraf 63, Absatz 2 und Paragraf 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium hat dem Verein Bürgergemeinschaft Petershausen e.V., Hans Sauerbruchstraße 13, 78467 Konstanz, vorstand@bg-petershausen.de, mit Bescheid vom 3. April 2023 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erteilt.
Der Antragsteller erhält die Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkannten Umweltvereinigung.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich: (Paragraf 2 der Satzung des Vereins vom 1. März 1995, zuletzt geändert am 14. Juni 2013):
Paragraf 2 Zweck des Vereins
Die Bürgergemeinschaft Petershausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (AO), und zwar insbesondere durch die Förderung
a) der Heimatpflege (Erhaltung und Gestaltung der für das Wohngebiet typischen Einrichtungen sowie Durchführung von Bürgerfesten und -veranstaltungen im Stadtteil Petershausen)
b) der Pflege von lokalen Kulturwerten (Erhaltung von prägenden Bauwerken und Denkmälern)
c) von Initiativen zur Verbesserung der Umwelt und allgemeinen Lebensqualität in Petershausen durch Einrichtung und Erhaltung von Grünflächen, erhaltenswerten Bäumen, Spielplätzen, sicheren Fuß-/ Radwegen und Straßenübergängen
d) von Maßnahmen zum Schutz der Bewohner vor Lärm-/Abgaseinwirkungen und Durchgangsverkehr
Die Anerkennung wird mit Geltung für den Bereich des Gebiets des Stadtteils Petershausen der Stadt Konstanz ausgesprochen.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragraf 63, Absatz 2 und Paragraf 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium hat dem Verein NABU (Naturschutzbund), Gruppe Heidelberg e. V., Hegenichstraße 22, 69124 Heidelberg, info@NABU-Heidelberg.de, mit Bescheid vom 3. April 2023 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erteilt.
Der Antragsteller erhält die Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkannten Umweltvereinigung.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich: (Paragraf 2 der Satzung des Vereins vom 8. April 2022, zuletzt geändert am 17. Juni 2022):
Paragraf 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck der NABU-Gruppe ist der umfassende Schutz der Natur und der Umwelt.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) die Förderung ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens zum Wohle des Menschen, der evolutionär entwickelten biologischen Vielfalt und der natürlichen Umwelt
(b) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen
(c) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier und Pflanzenarten
(d) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes
(e) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, zum Beispiel durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von Naturschutzstiftungen, durch Publikationen und Veranstaltungen
(f) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften
(g) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich
(h) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften im Rahmen des Paragraf 58 der Abgabenordnung
(i) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU
Die Anerkennung wird mit Geltung für den Bereich der Gebiete des Stadtkreises Heidelberg und der Gemeinden Eppelheim, Dossenheim sowie Schriesheim ausgesprochen.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragraf 63, Absatz 2 und Paragraf 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium hat dem Verein Lärmschutz-Initiative Konstanz e. V. (L.IN.K.), Reichenau Straße 36, 78467 Konstanz, info@laermschutz-kn.de mit Bescheid vom 18. Juli 2024 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erteilt.
Der Antragsteller erhält die Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkannten Umweltvereinigung.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich (Paragraf 2 der Satzung des Antragstellers vom 12. September 2005, zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. April 2004):
Paragraf 2 Vereinsziel
[…]
Der Verein ist eine Initiative zum Schutz vor Lärm mit dem Ziel
- die Umwelt zu schützen und die Lebensqualität zu wahren und zu verbessern,
- die wachsende Zahl der Lärmquellen und deren schädliche Auswirkungen auf Mensch und Natur bewusst zu machen und zu bekämpfen,
- darauf hinzuwirken, dass die rechtlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen zum Schutz der Menschen und der Natur vor Lärm, insbesondere bei Veranstaltungen, vorgegeben, eingehalten und durchgesetzt werden.
Die Anerkennung wird mit der Geltung für den Bereich des Stadtgebiets Konstanz ausgesprochen.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Beteiligungs- und Klagerechte nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.
Das Umweltministerium hat dem Verein für den Erhalt der Kaiserstühler Endhahle und ihrer Umgebung e. V., Matthias Höfflin, c/o Weingut Höfflin, Schambachhof 3, 79268 Bötzingen, info@endhahle.de, mit Bescheid vom 7. November 2024 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erteilt.
Der Antragsteller erhält die Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkannten Umweltvereinigung.
Die Anerkennung gilt für den folgenden satzungsmäßigen Aufgabenbereich ((§ 2 der Satzung des Antragstellers vom 28. Februar 2024):
Paragraf 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist der Schutz, die Erhaltung und die Entwicklung von Natur und Umwelt im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Landesnaturschutzgesetzes (NatSchG BW) in Teilbereichen der Gemarkungen Bötzingen und Eichstetten.
Die Ziele des Vereins sind (jeweils im Vereinsgebiet):
- Schutz und Erhalt von Landschaft und Flora
- Schutz und Förderung der Vogelwelt und der wildlebenden Tiere im Natura2000 Gebiet VSG Kaiserstuhl
- Erhalt der naturkundlichen und geologischen Eigenheiten, insbesondere der Phonolith-Kuppen
- Erhalt und Schutz der für den östlichen Kaiserstuhl einzigartigen vulkanischen Böden (Terroir) für den heimischen Weinbau
- Schutz und Erhalt des ungestörten Naherholungsgebiets Schambachtal und Rippachtal als abwechslungs- und strukturreiche Reblandschaft
- Beteiligung bei öffentlich-rechtlichen Planungen und Verfahren zu Eingriffsvorhaben
- Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszwecks
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht mit folgenden Aufgaben:
- Landschaftspflegemaßnahmen auf gesetzlich geschützten Biotopen nach Paragraf 33 Naturschutzgesetz (NatSchG), auf Rebflächen und Böschungen
- Biotopentwicklung auf brachfallenden Rebflächen
- Ortsbegehungen, Führungen und Vorträge zu naturkundlichen Themen
- Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
- Informationsveranstaltungen in den Gemeinden und bei Multiplikatoren
- Stellungnahmen unter anderem im Rahmen von Öffentlichkeitsbeteiligungen und planerischen Verfahren
Der Verein arbeitet zur Erreichung seiner Ziele auch mit den anerkannten Naturschutzverbänden, anderen vergleichbaren Organisationen und Vereinen, die ähnliche Ziele verfolgen, sowie den für Umwelt- und Naturschutz zuständigen Stellen zusammen.
Die Anerkennung wird mit Geltung für den Bereich des Gebiets ausgesprochen, wie er in Paragraf 2 der Satzung definiert ist:
Vom nördlichen Ortsrand von Bötzingen beim Dettenberg entlang der L 115 zum Vogelsangpass, entlang der Gemeindegrenze von Bötzingen bis zum Eichelspitzturm, entlang der Gemeindegrenze von Eichstetten bis zur Robert-Meier-Hütte, durch das Waldgebiet Meisensatz zum Pfaffental und Kaltenbrunnen, entlang der Talmitte (Bachlauf) des Mühlackers bis zum Ortsrand von Eichstetten, entlang des südlichen Ortsrands von Eichstetten bis zur L 114, entlang der L 114 bis zur Ortslage von Bötzingen.
Hinweis: Die Anerkennung umfasst nicht die Rechte einer landesweit anerkannten Naturschutzvereinigung nach Paragrafen 63 Absatz 2, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da diese nur für landesweit tätige Naturschutzvereinigungen vorgesehen sind.