Blockheizkraftwerke sind für Nichtwohngebäude oft eine interessante Erfüllungsoption. Bei Geräten mit bis zu 20 Kilowatt elektrischer Leistung müssen mindestens 15 Kilowattstunden elektrische Arbeit pro Quadratmeter Nettogrundfläche und Jahr erzeugt werden, bei größeren Geräten muss der Wärmeenergiebedarf überwiegend – also zu mehr als 50 Prozent – durch das Blockheizkraftwerk gedeckt werden.
Wichtiger Hinweis: Diese Erfüllungsoption ist nur zur Erfüllung des EWärmeG geeignet. Die Anforderungen des GEG werden damit nicht erfüllt.
Sie erfüllen das Gesetz, wenn Sie Ihr Gebäude an ein Wärmenetz oder an eine andere Einrichtung zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung von mehreren Gebäuden anschließen.
Anforderungen an den Anteil Erneuerbarer Energien im Wärmenetz bestehen nicht (mehr).
Mit einer installierten Photovoltaik-Leistung von 0,02 Kilowatt Peak pro Quadratmeter Nettogrundfläche können die Anforderungen vollständig erfüllt werden. Eine anteilige Anrechnung ist möglich.
Wichtiger Hinweis: Diese Erfüllungsoption ist nur zur Erfüllung des EWärmeG geeignet. Die Anforderungen des GEG werden damit nicht erfüllt.
Der Einbau einer hocheffizienten Wärmerückgewinnungsanlage in Lüftungsanlagen ist eine Erfüllungsoption. Die rückgewonnene Wärmemenge abzüglich des dreifachen Stromaufwands zum Betrieb der Wärmerückgewinnungsanlage muss mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs decken.
Der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage muss außerdem mindestens 70 Prozent und das Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme zu Stromeinsatz für den Betrieb der Wärmerückgewinnungsanlage mindestens 10:1 betragen. Für die Ermittlung der anrechenbaren rückgewonnenen Wärme bietet das Gesetz einen vereinfachten Nachweis an.
Wichtiger Hinweis: Diese Erfüllungsoption ist nur zur Erfüllung des EWärmeG geeignet. Die Anforderungen des GEG werden damit nicht erfüllt.
Wird bisher nicht genutzte Abwärme aus anderen Prozessen als dem Heizprozess nutzbar gemacht und deckt diese mindestens 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs, ist dies eine Erfüllungsoption. Wie bei Lüftungsanlagen muss der dreifache Stromaufwand zum Betrieb der Abwärmenutzungsanlage von der rückgewonnenen Wärmemenge abgezogen werden, um die anrechenbare genutzte Abwärmemenge zu errechnen.