Eine thermische Solaranlage kann auch bei Nichtwohngebäuden das Heizsystem ergänzen. Mit 0,06 Quadratmeter Kollektorfläche pro Quadratmeter Nettogrundfläche können Sie die Pflicht erfüllen. Für ein 1000 Quadratmeter großes Gebäude erfüllen Sie also mit 60 Quadratmeter Solarkollektoren die Anforderungen vollständig.
Werden effizientere Vakuumröhrenkollektoren eingesetzt, darf die Fläche um 20 Prozent kleiner werden. Die Vorgabe der Kollektorfläche soll die Umsetzung erleichtern. Wenn mit einer kleineren Kollektorfläche nachweislich 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs gedeckt werden, ist dies zulässig. Auch ältere Anlagen können – gegebenenfalls anteilig – angerechnet werden.
Mit einem Holzheizkessel, der zumindest 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs deckt oder bei einer Mehrkesselanlage 15 Prozent der Heizleistung der gesamten Heizungsanlage erbringt, erfüllen Sie die Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) vollständig.
Mit der Wärmepumpe können Sie Umwelt- oder Abwärme nutzen. Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen müssen aus einer Kilowattstunde Strom mindestens 2,5 Kilowattstunden Wärme erzeugt werden (Jahresarbeitszahl mindestens 2,50).
Falls die Wärmepumpe noch effizienter ist, also eine noch höhere Jahresarbeitszahl aufweist, reicht es zur Erfüllung des Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) aus, wenn sie nur einen Anteil des Wärmeenergiebedarfs deckt. Wird die Wärmepumpe mit Gas oder Öl betrieben, muss das Gerät aus einer Kilowattstunde Brennstoff zumindest 1,2 Kilowattstunden Wärme bereitstellen (Jahresheizzahl mindestens 1,20).
Bioöl und Biogas dürfen auch bei Nichtwohngebäuden nur eingeschränkt angerechnet werden. Für beide Brennstoffarten gilt eine Leistungsobergrenze von 50 Kilowatt der gesamten Heizungsanlage. Zudem muss ein Brennwertkessel installiert werden. Brennstoff mit mindestens 10 Prozent Bioanteil wird maximal als Erfüllung zu zwei Dritteln anerkannt, höhere Bioanteile werden nicht angerechnet.
Kann ich ab Januar 2024 noch eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen? Was gilt es dabei zu beachten?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Erst ab dem 1. Januar 2045 dürfen laut Paragraf 72 Absatz 4 GEG keine fossilen Öl-/Gasheizungen mehr betrieben werden.
Weil die Erfüllungsoptionen des EWärmeG sich teilweise von denen des GEG (Sanierungsfahrplan, baulicher Wärmeschutz, Photovoltaikanlage oder Kraft-Wärme-Kopplung et cetera) unterscheiden, greift unabhängig davon die Pflicht nach GEG, zeitlich gestaffelt Bioheizöl, Biogas oder Wasserstoff zu verwenden.
Vor einem Öl- oder Gasheizungseinbau ab Januar 2024 muss eine Beratung stattfinden, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung, hinweist (Paragraf 71 Absatz 11 GEG).
Wenn Sie sich für eine neue fossile Heizung entscheiden, tragen Sie das Risiko, falls Bioheizöl, Biogas oder Wasserstoff nicht dauerhaft in der geforderten Menge verfügbar ist. In diesem Fall könnte es sein, dass die Heizung künftig nicht mehr rechtskonform betrieben werden kann.