Die Verordnung zum Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg (SFP-VO) ist zum 1. Juli 2015 in Kraft getreten. Die Verordnung ergänzt § 9 Absatz 4 und § 16 Absatz 3 der Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG).
Der gebäudeindividuelle energetische Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg ist ein Beratungsinstrument für Eigentümer von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Ein Energieberater analysiert bei einer Begehung vor Ort den Ist-Zustand des Gebäudes. Im Sanierungsfahrplan für ein Wohngebäude schlägt er entweder eine umfassende Gesamtmaßnahme oder ein schrittweises Vorgehen mit Maßnahmenpaketen vor. Im Sanierungsfahrplan wird aufgezeigt, wie das Gebäude energetisch saniert werden kann. Bei einem Nichtwohngebäude muss der Sanierungsfahrplan mindestens zwei Sanierungsvarianten enthalten – „schrittweise“ oder „in einem Zug“; alternativ zwei unterschiedlich ambitionierte Varianten.
Der Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg dient dem Gebäudeeigentümer als Grundlage für die energetische Sanierung seines Gebäudes. Er ist ein Strategiepapier und beinhaltet keine Planungsleistung.
Ein Beispiel für einen Sanierungsfahrplan für Wohngebäude können Sie hier herunterladen:Mustersanierungsfahrplan für Wohngebäude [PDF; 08/15; 494 KB; nicht barrierefrei]. Es steht ebenfalls ein Drucktool zur Erstellung des Sanierungsfahrplans zur Verfügung. Dem Muster muss der Energieberater sämtliche Berechnungsgrundlagen und Annahmen als Anhang beifügen. So soll sichergestellt werden, dass der Beratungsempfänger und später an der Sanierung Beteiligte die Empfehlungen des Energieberaters nachvollziehen kann.
Andere Darstellungsweisen sind ebenfalls möglich, wenn sie die Anforderungen der Verordnung zum Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg (SFP-VO) erfüllen. Für Nichtwohngebäude stellt das Umweltministerium aufgrund der Vielfalt der Gebäudetypen kein Muster zur Verfügung.
Aufgrund der Vielfalt der Gebäudetypen und Nutzungsarten unterschieden sich Sanierungsfahrpläne für Nichtwohngebäude stark voneinander. Ein Mustersanierungsfahrplan samt Anhängen und Checkliste für ein Bürogebäude stehen zur Verfügung.
Die Voraussetzungen zur Ausstellungsberechtigung sind in Paragraf 6 der SFP-VO geregelt. Der Energieberater muss in einer Selbsterklärung bestätigen, dass er die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Neben Ingenieuren und Architekten können vor allem für Wohngebäude auch entsprechend qualifizierte Handwerker und Schornsteinfeger berechtigt sein, einen Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg auszustellen.
Berichte, die nach den Vorgaben der Vor-Ort-Beratung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstellt wurden, werden bei Wohngebäuden zur Gesetzeserfüllung ebenfalls anerkannt. Voraussetzung ist, dass sie zum Zeitpunkt der Heizungserneuerung nicht älter als fünf Jahre sind. Die Anerkennung eines Energiesparchecks (ESC) ist nicht möglich.
Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) für Wohngebäude erfüllt ab 1.7.2017 die Bedingungen der Richtlinie für die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden (BAFA Vor-Ort-Beratung) des BMWi vom 29. Oktober 2014. Er ist aber für die BAFA-Vor-Ort-Beratung nicht verbindlich. Die Richtlinie des Bundes wird zunächst nicht geändert. Die BAFA-Vor-Ort-Beratung gilt nach Paragraf 4 Absatz 3 SFP-VO – auch in der Darstellungsvariante des individuellen Sanierungsfahrplans – als einem Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg gleichwertig und kann damit im EWärmeG angerechnet werden.
Eine Anerkennung von Energieaudit-Berichten oder der Energieberatung im Mittelstand bei Nichtwohngebäuden ist nur möglich, wenn sie den Vorgaben der SFP-VO entsprechen. Eigentümer von Nichtwohngebäuden, die als Unternehmen beispielsweise bereits ein Energiemanagementsystem eingeführt haben oder Energieaudits durchführen, können die für einen Sanierungsfahrplan erforderlichen Daten – soweit vorhanden – daraus entnehmen und damit die Kosten und den Aufwand für einen Sanierungsfahrplan deutlich reduzieren.
Es besteht keine Verpflichtung, die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen. Der Sanierungsfahrplan soll aufzeigen, welche Sanierungsschritte in welcher Reihenfolge für das Gebäude sinnvoll sind. Er liefert Informationen und Entscheidungsgrundlagen, die dem Eigentümer helfen können, die energetische Verbesserung des Gebäudes besser zu planen und umzusetzen.
Ja, denn im Sanierungsfahrplan werden auch Vorschläge für die künftige Heiztechnik gemacht, die gleich berücksichtigt werden können. Je frühzeitiger sich ein Eigentümer mit dem Thema befasst, desto besser ist er auch für den Fall vorbereitet, wenn eine Heizung defekt ist und zügig ersetzt werden muss. Außerdem können unnötige Kosten vermieden werden, da ein Sanierungsfahrplan aufeinander aufbauende Schritte aufzeigt und darauf hinweist, worauf für spätere Schritte frühzeitig zu achten ist.
Die Ausstellung eines Sanierungsfahrplans für Wohngebäude wird vom Umweltministerium Baden-Württemberg nicht mehr gefördert. Berichte, die nach den Vorgaben der Energieberatung für Wohngebäude (ehemals Vor-Ort-Beratung) des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstellt wurden – wie ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP), werden bei Wohngebäuden zur Gesetzeserfüllung ebenfalls anerkannt. Hierfür kann, eine Förderung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.
Werden Maßnahmen des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) tatsächlich umgesetzt, können sich Fördermittel, die über die „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ beantragt wurden, um einen Bonus erhöhen.
Zwischen dem Erstellungsdatum des Sanierungsfahrplans und dem Zeitpunkt des Austausches der Heizanlage dürfen nicht mehr als 5 Jahre liegen. Sollte ein Sanierungsfahrplan (oder eine als gleichwertig anerkannte BAFA-Vor-Ort-Beratung) zum Zeitpunkt, in dem die Nutzungspflicht entsteht (also bei Heizungstausch) älter als 5 Jahre sein, müsste ein neuer Sanierungsfahrplan erstellt werden.
Für einen Sanierungsfahrplan, der bei Heizungstausch nicht älter als 5 Jahre ist oder der erst nach einem Heizungstausch erstellt wird, genügt es, diesen der zuständigen unteren Baurechtsbehörde einmalig vorzulegen. Bitte nutzen Sie hierzu die Nachweisvordrucke. Der Sanierungsfahrplan muss bis zu einem erneuten Heizungstausch nicht aktualisiert beziehungsweise erneut ausgestellt werden.