Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg

Wer stellt einen Sanierungsfahrplan aus?

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Gespräch unter Kollegen

Wenn sie die entsprechenden Qualifikationen nachweisen, dürfen unter anderem Energieberaterinnen und -berater, Handwerkerinnen und Handwerker sowie Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger den Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg für Wohngebäude ausstellen. Sprechen Sie diese vor Ort an oder suchen Sie sich eine Energieberaterin oder einen Energieberater in der Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur (dena) oder in der Beratersuche des vom Umweltministerium geförderten Programms„Zukunft Altbau“ zu erhalten.

Wer ist berechtigt, Sanierungsfahrpläne auszustellen?

Die Berechtigung, Sanierungsfahrpläne im Wohngebäudebereich auszustellen, orientiert sich an den Vorgaben der Richtlinie über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) vom 29. Oktober 2014. Die in Anlage 2 festgehaltenen Mindestinhalte und Eingangsvoraussetzungen für die geforderte Weiterbildungsmaßnahme entsprechen ebenfalls den Anforderungen für die Vor-Ort-Beratung.

Sanierungsfahrpläne für Nichtwohngebäude dürfen Personen ausstellen, die die Voraussetzungen für die Ausstellung von Energieausweisen für Nichtwohngebäude nach Paragraf 21 Energieeinsparverordnung erfüllen und zusätzlich entweder in den letzten zwei Jahren eine entsprechende Energieberatung durchgeführt oder eine Fortbildung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten absolviert haben.

In vielen Fällen decken sich die Anforderungen beispielsweise mit den Vorgaben des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für das Programm „Energieberatung im Mittelstand“ (Richtlinie vom 1.12.2015). 

Bitte beachten Sie aber, dass es auch Abweichungen geben kann. So sind nicht alle Personen, die die Qualifikation für eine Beratung nach dem BAFA-Programm besitzen, zugleich auch für die Ausstellung eines Sanierungsfahrplans für Nichtwohngebäude berechtigt.

Anders als beim BAFA-Programm reicht allerdings statt einer Fortbildung der Nachweis über eine durchgeführte und dokumentierte Energieberatung, die den Anforderungen an den Sanierungsfahrplan entspricht und in den letzten beiden Jahren durchgeführt wurde.

Detaillierte Informationen zu den Berechtigungen für Aussteller des Sanierungsfahrplans sind in Paragraf 6 der Sanierungsfahrplan-Verordnung (SFP-VO) geregelt.