Hier haben wir die wichtigsten Fragen zu den einzelnen Erfüllungsoptionen des Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) für Sie gesammelt und beantwortet.
Solarthermie – Wärmepumpe – Bioöl/Biogas – Einzelraumfeuerung – Dämmung – Kraft-Wärme-Kopplung – Photovoltaik – Sanierungsfahrplan
Solarthermie
Dies ist nicht nötig. Es reicht aus nachzuweisen, dass die entsprechende Kollektorfläche installiert wurde. Für eine vollständige Erfüllung sind dies bei Ein- und Zweifamilienhäusern sieben Quadratmeter Solarkollektor je 100 Quadratmeter Wohnfläche und bei Mehrfamilienhäusern sechs Quadratmeter Solarkollektor je 100 Quadratmeter Wohnfläche. Eine anteilige Erfüllung mit kleineren Flächen ist möglich. Werden Vakuumröhrenkollektoren eingesetzt, darf die Fläche 20 Prozent kleiner werden. Die Pauschalen dienen der Vereinfachung. Es wird unterstellt, dass mit diesem Flächen die Nutzungspflicht (vollständig oder anteilig) erfüllt wird.
Daneben ist auch ein individueller rechnerischer Nachweis zulässig. Dazu muss die Heizungsbauerin oder der Heizungsbauer oder eine Fachplanerin oder ein Fachplaner berechnen, welchen Ertrag die Solaranlage in der jeweiligen Anlagenkonstellation liefert und dies zum Wärmeenergiebedarf ins Verhältnis setzen.
Die Aperturfläche, also die Fläche, auf die das nutzbare Sonnenlicht fällt, ist bei der Erfüllung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes relevant. Die Aperturfläche ist häufig unwesentlich größer oder weitgehend identisch mit der Nettofläche, also der Fläche des Absorbers. Die Bruttofläche bezeichnet die Außenmaße des Kollektors.
Solarkollektoren, in denen statt einer Flüssigkeit Luft erwärmt, nutzen solare Strahlungsenergie zur Raumerwärmung und sind zur Erfüllung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes einsetzbar. Für eine vollständige Erfüllung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes muss der Solarertrag der Luftkollektoren 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs decken. Eine anteilige Erfüllung ist anrechenbar. Inwieweit bei einem bestehenden Gebäude Luftkollektoren sinnvoll sind, sollten Sie gemeinsam mit einer Fachplanerin oder einem Fachplaner prüfen.
Wärmepumpe
Nein, da sie keinen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz leistet. Wärmepumpen sind aber anrechenbar, wenn sie nur einen Teil des Wärmeenergiebedarfs decken, den aber mit hoher Effizienz. Die Jahresarbeitszahl muss mindestens bei 2,50 liegen.
Der coefficient of performance (COP) ist ein Prüfstandswert, der unter definierten, konstanten Idealbedingungen gemessen wird, beispielsweise bei einer Soletemperatur von 0°C und einer Heizungsvorlauftemperatur von 35 Grad Celsius (BO/W35). Die Jahresarbeitszahl (JAZ) ist der Quotient aus erzeugter Wärme der Wärmepumpe im Laufe eines Jahres und dem dazu erforderlichen Stromaufwand unter den konkret am Gebäude vorhandenen Randbedingungen.
Die Jahresarbeitszahl ist ein Durchschnitt über alle während eines Jahres auftretenden Betriebszustände und damit oft deutlich unter den Prüfstandswerten. Für den Nachweis im Erneuerbare-Wärme-Gesetz ist die Jahresarbeitszahl nach den Vorschriften des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) 4650 oder gleichwertigen anerkannten Regeln der Technik zu berechnen.
Nein, für den Nachweis im Erneuerbare-Wärme-Gesetz genügt die Angabe der Jahresarbeitszahl (JAZ), die die Sachkundige oder der Sachkundige im Vorfeld mit Hilfe einschlägiger Rechenverfahren ermittelt hat. Es wird jedoch dringend empfohlen, einen separaten Stromzähler für die Wärmepumpe und einen Wärmemengenzähler einzubauen, um die tatsächliche Jahresarbeitszahl prüfen zu können. Förderprogramme wie das Marktanreizprogramm unterstützen den Einbau eines Wärmemengenzählers.
Bioöl/Biogas
Nein, die Optionen können das Erneuerbare-Wärme-Gesetz nur maximal zu zwei Drittel erfüllen. Das ist der Fall, wenn mit der Heizanlage der Wärmeenergiebedarf vollständig gedeckt wird und zehn Prozent Biobrennstoff beigemischt sind. Um das Erneuerbare-Wärme-Gesetz vollständig zu erfüllen, müssen Sie diese Optionen noch mit anderen Maßnahmen kombinieren (zum Beispiel Sanierungsfahrplan).
Grundsätzlich entsteht die Pflicht aus dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz mit der Heizungserneuerung. Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Gebäudes haben aber 18 Monate Zeit für die Erfüllung und den Nachweis. Es ist also möglich, erst mit Zeitverzug das Heizöl mit dem zehn prozentigen Bioölanteil zu tanken. Zu Bedenken ist aber, dass nach 18 Monaten der Nachweis einschließlich der Bestätigung der Lieferantin oder des Lieferanten vorliegen muss. Auch die nachfolgenden Rechnungen müssen Sie jeweils fünf Jahre aufbewahren und auf Verlangen der Baurechtsbehörde vorlegen.
Nein, das Erneuerbare-Wärme-Gesetz kann mit Biogas nur bis zu einer thermischen Leistungsgrenze der gesamten Heizungsanlage von 50 Kilowatt zu maximal zwei Drittel erfüllt werden. Biogas können Sie natürlich darüber hinaus beziehen, ist aber im Erneuerbare-Wärme-Gesetz nicht anrechenbar.
Sollte der Kessel eine größere Wärmeleistung als 50 Kilowatt aufweisen (beispielsweise weil kein Kessel in der entsprechenden Leistungsgröße verfügbar ist), kann das Erneuerbare-Wärme-Gesetz mit Biogas (zu zwei Drittel) erfüllt werden. Allerdings müssen Sie nachweisen, dass der Kessel auf maximal 50 Kilowatt gedrosselt wurde.
Gleiches gilt für Bioöl bei Nichtwohngebäuden.
Nein, das Biomethan muss tatsächlich vom Netzbetreiber eingespeist werden. Es kommt zwar nicht mit dem zehn prozentigen Anteil bei der Endkundin oder beim Endkunden an, aber von seiner verbrauchten Menge muss der zehn Prozent-Anteil tatsächlich in das Netz eingespeist werden. Windgas ist im Moment nicht tatsächlich oder nur in vereinzelten Testanlagen verfügbar. Zertifikate, bei denen ein bestimmter finanzieller Anteil in andere Projekte oder die Forschung geht, werden nicht anerkannt.
Der Biogaslieferant muss bestätigen, wie hoch der Biogasanteil im Anrechnungszeitraum war. Außerdem muss er bestätigen, dass bilanziell genauso viel Biomethan (Biogas) ins Erdgasnetz eingespeist wurde, wie an anderer Stelle beim Endkunde entnommen wurde.
Bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans müssen zusätzlich die Voraussetzungen nach Nummer 1 a) bis c) zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eingehalten werden. Das Umweltministerium hat einen entsprechenden Vordruck [PDF, 12/23; 718 KB] zur Verfügung gestellt.
Einzelraumfeuerung
Einzelraumfeuerungen werden nur in engen Grenzen anerkannt. Anrechenbar sind in Wohngebäuden nur:
- Kamineinsätze und Heizeinsätze für Kachelöfen oder Putzöfen (Begriffe entsprechen der DIN 13229)
- Grundöfen
- Pelletofen entsprechend DIN EN 14785:2006-09
In Nichtwohngebäuden sind Einzelraumfeuerungen keine Erfüllungsoption.
Sie müssen entweder 30 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizen können oder mit einem Wasserwärmeübertrager ausgestattet sein, also in das zentrale Heizsystem eingebunden sein. Dies ist durch eine Sachkundige oder einen Sachkundigen zu bestätigen. Dass durch offenstehende Zimmertüren weitere Räume beheizt werden können, ist für ein Einbeziehen in die beheizbare Fläche nicht ausreichend. Sie als Eigentümerin oder Eigentümer müssen gegenüber der Baurechtsbehörde versichern, dass tatsächlich überwiegend mit dem Einzelofen heizen.
Darüber hinaus dürfen Sie nur naturbelassenes stückiges Holz beziehungsweise Holzpellets einsetzen. Kachelöfen, Putzöfen und Pelletöfen müssen gewisse Mindestwirkungsgrade einhalten.
Bei Kamineinsätzen oder Heizeinsätzen für Kachelöfen und Putzöfen ist ein Mindestwirkungsgrad von 80 Prozent vorgegeben, bei Pelletöfen 90 Prozent. Für Grundöfen gibt es keine Vorgabe.
Sofern sie den Anforderungen nach Paragraf 5 Absatz 5 entspricht, wird ein bestehender Ofen anerkannt.
Wenn er über einen Wasserwärmeübertrager verfügt, ist die beheizte Fläche unerheblich. Wenn Sie den Kachelofen, der die sonstigen Vorgaben einhält, vor dem 1. Juli 2015 in Betrieb genommen haben und mindestens 25 Prozent der Wohnfläche überwiegend damit beheizen, wird er zu zwei Drittel (10 Prozent) anerkannt. Den fehlende Anteil von einem Drittel (5 Prozent) müssen Sie dann anderweitig decken.
Nein, eine anteilige Erfüllung und damit eine Kombination mit anderen Optionen ist mit Einzelraumfeuerungen grundsätzlich nicht möglich. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz sind die Kachelöfen, Putzöfen, Grundöfen oder Pelletöfen, die nur 25 Prozent (nicht aber 30 Prozent) der Wohnfläche beheizen und vor dem 1. Juli 2015 in Betrieb genommen wurden. Da diese nur zu einer teilweisen Erfüllung (zwei Drittel) führen, ist eine Kombination mit anderen Maßnahmen erforderlich.
Dämmung
- Dämmung der Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume 20 Prozent besser als Energieeinsparverordnung Anlage 3 Tabelle 1 (vollständige Erfüllung bei Gebäuden bis zu vier Vollgeschossen, zwei-Drittel-Erfüllung bei fünf bis acht Vollgeschossen, zwei-Drittel-Erfüllung bei mehr als acht Vollgeschossen)
- Außenwände 20 Prozent besser als Energieeinsparverordnung Anlage 3 Tabelle 1: Hierbei ist eine Dämmung von Teilflächen anrechenbar, nicht jedoch eine schlechtere Dämmung. Dämmung nach unten gegen unbeheizte Räume, Außenluft oder Erdreich 20 Prozent besser als Energieeinsparverordnung Anlage 3 Tabelle 1 (zwei-Drittel-Erfüllung bei Gebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen, ein-Drittel-Erfüllung bei drei und vier Vollgeschossen)
- Bei Wohngebäuden: Mit einer hohen energetischen Qualität der gesamten Gebäudehülle kann das Erneuerbare-Wärme-Gesetz erfüllt werden. Der Anforderungswert ist vom Gebäudealter abhängig und basiert auf den Höchstwerten des Transmissionswärmeverlustes nach Anlage 1 Tabelle 2 Energieeinsparverordnung. Eine anteilige Anrechnung ist abhängig vom Gebäudealter möglich.
- Bei Nichtwohngebäuden: Da die Anlage 1 Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung keine Werte für Nichtwohngebäude vorsieht, gibt es die vergleichbare Option (Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 3) für diese Gebäude nicht. Stattdessen kann der Nachweis geführt werden, dass der Wärmeenergiebedarf durch bauliche Maßnahmen um 15 Prozent ab Heizungserneuerung verringert wurde. Eine anteilige Anrechnung ist möglich.
Der Austausch von Fenstern kann nur im Rahmen der Berechnung des Transmissionswärmeverlustes berücksichtigt werden. Der Austausch der Fenster alleine gilt nicht als eigenständige Erfüllungsoption.
Erfüllen die Bauteile, die beheizte Räume nach unten gegen unbeheizte Räume, Außenluft oder Erdreich begrenzen, die Anforderungen des EWärmeG an den jeweiligen Wärmedurchgangskoeffizienten, ist die Nutzungspflicht teilweise erfüllt (bis 2 Vollgeschossen: 2/3-Erfüllung, bei 3 bis 4 Vollgeschossen 1/3-Erfüllung). Eine Dämmung von Teilflächen wird bei dieser Erfüllungsoption nicht angerechnet. Zu beachten ist, dass die Energieeinsparverordnung (EnEV) (und damit auch das EWärmeG) verschiedene Anforderungswerte hat, je nachdem, ob das Bauteil gegen Erdreich, gegen Außenluft oder gegen unbeheizte Räume grenzt.
Diese Erfüllungsoption dürfte vor allem dann interessant sein, wenn eine Decke beheizte Räume nach unten gegen unbeheizte Räume abgrenzt (= Kellerdecke). Im Fall von beheizten Räumen, die nach unten an das Erdreich grenzen, müsste deren Fußboden gedämmt werden. Ob dies eine geeignete Option ist, hängt vom Einzelfall ab.
Hat ein Gebäude beheizte Räume, die nach unten an das Erdreich grenzen, müsste deren Fußboden gedämmt werden. Ob dies eine geeignete Option ist, hängt vom Einzelfall ab.
Reicht ein beheiztes Treppenhaus in den sonst unbeheizten Keller und grenzt dessen Fußboden gegen das Erdreich, kann dieser Fußboden von der Anforderung ausgenommen werden, wenn die vorhandene Kellerdecke entsprechend den Anforderungen gedämmt wird. Eine nachträgliche Dämmung des Treppenhausbodens wäre hier in der Regel nur mit erhöhtem Aufwand möglich.
Wände von Treppenräumen gegen unbeheizte Räume oder Erdreich bleiben nach dem Wortlaut des Gesetzes unberücksichtigt. Sie begrenzen beheizte Räume nicht nach unten. Dennoch empfehlen Fachleute, auch diese Flächen entsprechend zu dämmen.
Ja, bereits früher durchgeführte Wärmeschutzmaßnahmen können bei Wohngebäuden angerechnet werden, sofern sie die obigen technischen Anforderungen einhalten. Daher ist es sinnvoll, jede Dachsanierung oder Fassadensanierung so gut auszuführen, dass sie Sie als Erfüllungsoption des Erneuerbare-Wärme-Gesetz im Fall eines künftigen Heizungstauschs anrechnen lassen können.
Eine Ausnahme gilt für Nichtwohngebäude: Da für Nichtwohngebäude die Größe H‘T (Transmissionswärmeverlust) nicht definiert ist, entfällt diese Möglichkeit des Nachweises. Auch dort ist es jedoch möglich, bereits vor dem Kesseltausch Dach oder Fassade entsprechend den Anforderungen zu dämmen und den Nachweis hierüber zu führen.
In Fällen, in denen ein Wohngebäude aus mehreren Gebäudeteilen aus unterschiedlichen Baujahren besteht (zum Beispiel Anbauten), ist das ursprüngliche Baujahr maßgeblich. Voraussetzung: Es handel sich lediglich um einen untergeordneten Anbau. Von diesem spricht man bei einer Erweiterung der Wohnfläche um in etwa 20 Prozent.
Handelt es sich nicht nur um einen untergeordneten Anbau (nicht aber um ein selbständiges Gebäude), kommt es für die Frage, welcher H‘T-Wert zugrunde zu legen ist, auf den flächengewichteten Wert des Gesamtgebäudes an. Die Werte für die einzelnen Gebäudeteile finden Sie in der entsprechend Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 3 angepassten Anlage 1 Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV), die Sie dem Nachweisvordruck entnehmen. Je nach dem Anteil der jeweiligen Fläche (Wohnfläche oder alternativ Gebäudenutzfläche AN ) ist dann ein mittlerer Höchstwert zu errechnen. Wenn das Gesamtgebäude diesen mittleren Höchstwert unterschreitet, ist das Erneuerbare-Wärme-Gesetz vollständig erfüllt.
Beispiel: ursprüngliches Gebäude 1969 (AN 600, erreicht nach Sanierung H’T: 0,495),
Anbau 1993 (AN 300),
Ist-Wert H‘T Gesamtgebäude: 0,6
Höchstwert H‘T alter Gebäudeteil: 0,7
Höchstwert H‘T Anbau: 0,55
Flächengewichteter Höchstwert: 0,65 (0,7 x 2/3 + 0,55 x 1/3 = 0,6499) à Erneuerbare-Wärme-Gesetz erfüllt
Die Sachkundige oder der Sachkundige soll beim Ausfüllen des Nachweisformulars [PDF] (gesamte Gebäudehülle darauf achten, zusätzliche Hinweise auf dem Formular oder auf einem Beiblatt zu machen (zum Beispiel verschiedene Baujahre, Ermittlung des Höchstwerts).
Eine anteilige Erfüllung der Vorgaben ist bei den Bauteilen nur flächenmäßig möglich. Wenn beispielsweise 2 von 4 Außenwänden (gleich große Flächen unterstellt) die Anforderungen erreichen, wäre das Erneuerbare-Wärme-Gesetz zur Hälfte (50 Prozent) erfüllt.
Es ist alternativ aber beim Wohngebäude möglich, die gesamte Gebäudehülle zu betrachten und den Transmissionswärmeverlust zu bestimmen. Der vom Erneuerbare-Wärme-Gesetz vorgegebene Höchstwert des Transmissionswärmeverlustes ist vom Gebäudealter abhängig. Die Höchstwerte ergeben sich aus Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 3 Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Verbindung mit der Anlage 1 Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV). Je nach erreichtem Wert könnte eine vollständige oder anteilige Erfüllung möglich sein, auch wenn die einzelnen Bauteile alleine die geforderten Werte nicht erreichen.
Ja, die Maßnahme (Dach oder Außenwand oder Kellerdecke) wird anerkannt, wenn bei der Mittelwertbildung die Werte aus Anlage 3 Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV) um 20 Prozent unterschritten werden.
Beispiel: 3 Außenwände sind deutlich besser gedämmt als die 4. Außenwand. Wenn alle vier Wände im Durchschnitt den U-Wert von 0,192 erreichen, ist das Erneuerbare-Wärme-Gesetz erfüllt.
Ja, aber nur die Dachfläche der Dachgaube, nicht deren Seitenwände.
Kraft-Wärme-Kopplung
Wie auch bei der Wärmepumpe wird der Einbau von Stromzählern und Wärmemengenzählern empfohlen, aber im Erneuerbare-Wärme-Gesetz nicht gefordert. Der Nachweis erfolgt auf der Basis der Annahmen und Berechnung vor Bau der Anlage nach anerkannten Regeln der Technik.
Photovoltaik
Nein, Sie müssen die Anlage nicht unbedingt selbst betreiben. Sie können das Dach dazu auch einem Dritten überlassen. Sie müssen jedoch als Verpflichtete oder Verpflichteter des Erneuerbare-Wärme-Gesetz sicherstellen, dass die Photovoltaikanlage dauerhaft betrieben wird. Falls die Photovoltaik-Anlage stillgelegt werden sollte, müssen Sie nachträglich eine andere Erfüllungsoption nachweisen.
Nein, das Erneuerbare-Wärme-Gesetz schreibt nicht vor, wie Sie den Strom nutzen. Selbstnutzung und Einspeisung ins Netz sind möglich.
Nein, die Photovoltaikanlage muss sich in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude befinden, dessen Eigentümerin oder Eigentümer nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz verpflichtet ist. Das heißt, dass das Aufstellen von Photovoltaikmodulen an einem anderen Ort nicht anerkannt wird.
Ja, dies ist möglich. Der im Erneuerbare-Wärme-Gesetz geforderte „räumliche Zusammenhang zu dem Gebäude“ besteht auch, wenn die Photovoltaik-Anlage am Balkon statt auf dem Dach angebracht ist.
Entscheidend ist, dass die Nennleistung der Photovoltaik-Module in Kilowatt-Peak (kWp) im Verhältnis zur Wohnfläche ausreichend ist.
Sanierungsfahrplan
Ein gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan ist ein wichtiges Beratungs- und Informationsinstrument, das Ihnen als Eigentümerin oder Eigentümer eine auf ein konkretes Gebäude und die Nutzung angepasste langfristig ausgelegte Sanierungsstrategie liefert. Der Fahrplan ist so angelegt, dass auch bei einer schrittweisen Sanierung am Ende ein Gebäudezustand erreicht wird, der als dauerhaft energetisch saniert angesehen werden kann.
Wer einen solchen Sanierungsfahrplan erstellen lässt, profitiert davon zugleich im Zusammenhang mit der Nutzungspflicht aus dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz. Für ein Wohngebäude kann er ein Drittel der Nutzungspflicht erfüllen, sodass sich der Anteil zur Nutzung von erneuerbaren Energien auf 10 Prozent (zwei Drittel) verringert. Bei Nichtwohngebäuden können Sie mit einem Sanierungsfahrplan die Nutzungspflicht vollständig erfüllen. Er muss aber zusätzlich die Bereiche Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und Beleuchtung abdecken.
Nein, Sie als Eigentümerin oder Eigentümer entscheiden selbst, ob und wenn ja, wann sie oder er welche Maßnahmen ausführt. Die Umsetzung basiert auf Freiwilligkeit. Der Sanierungsfahrplan soll aufzeigen, welche Sanierungsschritte in welcher Reihenfolge für das Gebäude sinnvoll sind. Er liefert Informationen und Entscheidungsgrundlagen, die Ihnen helfen können, die energetische Verbesserung des Gebäudes besser zu planen und umzusetzen. Es besteht keine Verpflichtung, die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen.
Ja, denn dort werden auch Vorschläge für die künftige Heiztechnik gemacht, die Sie gleich mitberücksichtigen können. Je frühzeitiger Sie sich mit dem Thema befassen, desto besser sind Sie auch auf den Fall vorbereitet, dass eine Heizung defekt ist und zügig ersetzt werden muss. Außerdem können Sie unnötige Kosten vermeiden: Denn der Sanierungsfahrplan zeigt aufeinander aufbauende Schritte auf und weist darauf hin, worauf für spätere Schritte frühzeitig zu achten ist.
Zwischen dem Erstellungsdatum des Sanierungsfahrplans und dem Entstehen der Nutzungspflicht (betriebsbereiter Einbau der neuen Heizungsanlage) dürfen maximal 5 Jahre liegen. Danach müssen Sie den Sanierungsfahrplan aktualisieren lassen.
Ja, eine Vor-Ort-Beratung für Wohngebäude ist dem Sanierungsfahrplan gleichwertig und wird ebenfalls anerkannt.
Ja. Individuelle Sanierungsfahrpläne (iSFP) nach Bundesrecht können auch nach der Änderung der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ vom 31. Mai 2023 als Erfüllung der Sanierungsfahrplanverordnung nach baden-württembergischen Landesrecht (SFP-VO) anerkannt werden.
Nein, ein Sanierungsfahrplan geht deutlich über einen Energiesparcheck hinaus.
Es sind unter anderem
- der Energieverbrauch und der Energiebedarf des Gebäudes, die energetische Qualität von Anlagentechnik und Gebäudehülle sowie die Energiekosten im Ist-Zustand darzustellen,
- ein Konzept für eine schrittweise Sanierung in Maßnahmenpaketen zu beschreiben,
- verschiedene Handlungsfelder zu beleuchten,
- Energie- und CO2-Einsparung im Zielzustand, Investitions- und Energiekosten, die energetische Qualität nach Durchführung der einzelnen Sanierungsschritte darzustellen
- sowie ein Anhang mit der Dokumentation der den Berechnung zugrunde liegenden Eingabedaten und Annahmen beizufügen.
Einzelheiten sind in der Sanierungsfahrplan-Verordnung vom 28. Juli 2015 geregelt.
Weitere Informationen finden Sie unter: Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg
Für Wohngebäude hat das Umweltministerium ein „Muster“ entwickeln lassen, das als Drucktool über Energieberatersoftwareprogramme zur Verfügung gestellt wurde. Diesem „Muster“ müssen Sie eine Anlage mit den der Berechnung zugrunde liegenden Daten, Annahmen und den Rechenschritten beifügen. Die Verwendung des „Musters“ ist nicht verpflichtend.
Für eine Anrechnung im Erneuerbare-Wärme-Gesetz müssen Sie eine Kopie des Sanierungsfahrplans beziehungsweise bei der Einreichung eines Vor-Ort- Beratungsberichts des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Kopie des Deckblatts, des Inhaltsverzeichnisses und der Unterschriftsseite des Beratungsberichts vorlegen. Außerdem müssen Sie die Erklärung der Beraterin oder des Beraters beifügen, die belegt, dass er über die notwendige Qualifikation verfügt und unabhängig berät. Außerdem müssen Sie die entsprechenden Nachweisformulare inklusive Deckblatt übermitteln.
Ausstellungsberechtigt ist für Wohngebäude, wer über die Grundqualifikation für die Ausstellung von Energieausweisen nach Paragraf 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) verfügt und eine Weiterbildungsmaßnahme nach Anlage 2 der Sanierungsfahrplan-Verordnung (SFP-VO) absolviert hat. Für Nichtwohngebäude muss die Energieberaterin oder der Energieberater berechtigt sein, Energieausweise für Nichtwohngebäude zu erstellen und entweder in den letzten zwei Jahren eine dem Sanierungsfahrplan vergleichbare Energieberatung durchgeführt oder eine Fortbildung in diesem Bereich im Umfang von 16 Unterrichtseinheiten absolviert haben.
Wer auf der Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt ist, darf Sanierungsfahrpläne ausstellen. Darüber hinaus gibt es weitere Berufsgruppen (für Wohngebäude zum Beispiel Handwerkerinnen und Handwerker, Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger), die ebenfalls über die geforderte Qualifikation verfügen.
Fragen und Antworten zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz
Hier haben wir die wichtigsten Fragen zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) für Sie gesammelt und beantwortet.
Allgemeine Fragen –Begriffsdefinition – Geltungsbereich – Nachweise – Ausnahmen, Befreiungen