Das Förderprogramm ist ein großer Erfolg und hat bereits viele Kommunen dazu bewegt, die kommunale Wärmeplanung zu starten. Mit dem Förderprogramm konnten in bereits acht Fördertranchen über 240 Kommunen finanziell bei ihrer Wärmeplanung unterstützt werden.
Gemeinsam mit den 104 verpflichteten Stadtkreisen und großen Kreisstädten bekommt so bereits ein sehr großer Teil der Bürgerinnen und Bürger Orientierung hinsichtlich ihrer klimafreundlichen Heizungsoptionen. Das Umweltministerium konnte darüber hinaus weitere Fördermittel für die freiwillige Wärmeplanung mobilisieren.
Durch die Verpflichtung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) des Bundes müssen künftig alle Kommunen – unabhängig von ihrer Einwohnerzahl – einen Wärmeplan erstellen. Daher können nach der Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes in Landesrecht Anfang 2025 bei der Novellierung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) keine freiwilligen Wärmepläne mehr über das Förderprogramm gefördert werden. Dann wird mit sogenannten Konnexitätszahlungen die Erstellung der Wärmepläne finanziert.
Energiewende – Wärmewende – Wärmeplanung
Keine Energiewende ohne Wärmewende. Und keine Wärmewende ohne Wärmeplanung. Denn die Transformation der Wärmeversorgung ist vieles gleichzeitig. Ein riesiges öffentliches Infrastrukturprojekt. Ein Gemeinschaftsprojekt aller Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer in Baden-Württemberg. Ein Technologiewandel. Und ein Wirtschaftsmotor. Um das alles zu vereinen, ist eine Gesamtstrategie notwendig, die von den Kommunen im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung entwickelt wird.
Mit dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz wurden die großen Kreisstädte dazu verpflichtet, bis Ende des Jahres 2023 einen kommunalen Wärmeplan zu erstellen. Der Großteil der Wärmepläne wurde eingereicht. Unsere Regierungspräsidien stehen in Kontakt und unterstützen diejenigen Kommunen, bei der eine Abgabe noch aussteht.
Mit dem Förderprogramm „freiwillige kommunale Wärmeplanung in Landkreisen und Gemeinden“ möchte das Land kleinere Gemeinden motivieren und finanziell unterstützen, freiwillig einen solchen Wärmeplan zu erstellen. Denn auch für diese Gemeinden oder für eine Gruppe mehrerer Gemeinden ist ein solcher Wärmeplan sinnvoll, um strategisch die Herausforderung Wärmewende anzugehen.
Gefördert wird die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans, der die Anforderungen an einen kommunalen Wärmeplan nach Paragraf 27 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) erfüllt. Dieser kann sich sowohl auf eine einzelne Gemeinde, als auch auf das Gebiet mehrerer Gemeinden beziehen.
Antragsberechtigt sind alle Gemeinden in Baden-Württemberg, die nicht durch das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans verpflichtet sind. Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können alleine eine Förderung beantragen und einen Wärmeplan erstellen.
Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können eine Förderung nur im „Konvoi" mit mindestens zwei weiteren Gemeinden beantragen. An einem solchen Konvoi können sich auch Gemeinden beteiligen, die zur kommunalen Wärmeplanung nach Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz verpflichtet sind. Eine Förderung erhalten diese Gemeinden jedoch nicht. Ein Konvoi muss aus mindestens drei Gemeinden bestehen.
Wird in einem Konvoi der gesamte Landkreis zusammengefasst (mindestens 80 Prozent aller Gemeinden und mindestens 80 Prozent aller Einwohnerinnen und Einwohner) kann der Landkreis den Förderantrag stellen.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben, die durch die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans durch fachkundige Dritte entstehen. Also Ausgaben, die beispielsweise durch die Beauftragung eines Ingenieurbüros zur Erstellung des Plans, für eine Bürgerbeteiligung und ähnlichem entstehen.
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Der Zuschuss beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Außerdem wird ein Förderhöchstbetrag in Abhängigkeit der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden und der Anzahl der Gemeinden berechnet, die sich an einem Konvoi beteiligen. Die Berechnungsmodalitäten sind in der Förderrichtlinie unter Punkt 4.3.3 dargestellt.
Für die Antragstellung sind ein Förderantrag beim Projektträger Karlsruhe (PTKA) zu stellen. Zur Antragstellung ist ein Richtpreisangebot oder eine Kostenschätzung abzugeben. Vor Antragstellung und Bewilligung darf nicht mit dem Projekt begonnen und kein Auftrag vergeben werden. Wird eine Wärmeplanung im Konvoi erstellt, stellt eine Gemeinde den Antrag für alle Beteiligten.
Nach Fertigstellung des Wärmeplans muss die Gemeinden einen Verwendungsnachweis beim PTKA einreichen und relevante Ergebnisse in eine Landesdatenbank eintragen. Der Wärmeplan dient als Sachbericht zum Verwendungsnachweis und ist im Internet zu veröffentlichen.
Während der Projektlaufzeit kann die Auszahlung eines Teilbetrags beantragt werden.
Die Förderrichtlinie trat am Freitag, 1. Oktober 2021, in Kraft. Anträge können bis zum Inkrafttreten der landesrechtlichen Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) gestellt und gefördert werden. Danach wird die Wärmeplanung zur Pflichtaufgabe der Kommunen. Für die Pflichtaufgabe erhalten die Gemeinden dann eine Konnexititätszahlung.